Schweigepflicht zu Kündigung - aber wie lange?
Unserem Betriebsrat ist die Anhörung zu einer Kündigung zugegangen, die in diesem Monat ausgesprochen werden sollte. Wir haben der Kündigung (in meinen Augen) sehr detailliert widersprochen und nach Abgabe des Widerspruchs festgestellt, das der betreffende Kollege bis Anfang November noch einen besonderen Kündigungsschutz hat, der aus seiner Arbeit im Wahlvorstand bei der letzten Betriebsratswahl resultiert. Das haben wir dem AG mitgeteilt. Nun steht es aber zu befürchten, das der AG die Kündigung trotzt allem zum nächst möglichen Termin aussprechen wird und den betroffenen Kollegen bis dahin im dunklen lassen möchte. Darf der BR nach dem ersten gescheiterten Kündigungsversuch nun den Mitarbeiter über die Absichten des AG informieren?
Danke für die Hilfe
Community-Antworten (9)
31.10.2006 um 14:05 Uhr
@dwaynehicks, nach Zugang der Anhörung wäre mein erster Weg als BRV gewesen, den betroffenen AN über die Absicht des AG zu informieren. Holt das schleunigst nach.
31.10.2006 um 14:54 Uhr
@Mona-Lisa Deshalb ja meine Frage, steht die Unterrichtung des Kollegen nicht im Widerspruch zu BetrVG § 79 Geheimhaltungspflicht?
31.10.2006 um 15:03 Uhr
@dwaynehicks, der Betriebsrat ist doch kein Geheimrat! Bei euch geht es um einen Mitarbeiter, der
- im Wahlvorstand war,
- von dir (BR!) zu Recht erwarten kann, dass du ihn bei so einem schwerwiegenden Schritt zu allererst informierst! Es geht schliesslich um ihn!
Beim 79iger geht es um ganz andere "Geheimhaltungspflichten" !!!
31.10.2006 um 15:33 Uhr
@dwaynehicks Es gilt ja auch § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG...
31.10.2006 um 16:32 Uhr
@Kölner, ich hätte eher auf den 4. Satz in dem Absatz getippt! Der Betriebsrat soll...... !
31.10.2006 um 17:22 Uhr
Der BR soll den zu kündigenden Mitarbeiter vor der Kündigung hören. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf keinen Fall auf Kündigungen. Wie soll der BR denn Stellung beziehen, wenn er den Kollegen nicht hört? Es kann ja sein, dass in dem Kündigungsschreiben falsche Angaben gemacht wurden. Ich glaube im Fitting steht wörtlich drin, dass der betroffene MA zu hören ist.
Viele Grüsse
01.11.2006 um 14:27 Uhr
Das Problem ist, wir sind uns halt nichts sicher über die Auslegung der Paragraphen. Die AG Seite macht nichts, aber auch gar nichts ohne Anwalt und sucht nur zu gerne nach Punkten die sie gegen den Betriebsrat verwenden kann.
@Nadja: In §102 BetrVG Absatz 2, Satz 4 steht : Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. Die Frage ist halt, wann ist es erforderlich? In Satz 5 wird dann auf den §99 BetrVG Absatz 1, Satz 3 verwiesen. Darin geht es in kürze um die vertrauliche Behandlung persönlicher Daten, die dem Betriebsrat im Rahmen der beabsichtigten Kündigung zugänglich gemacht wurden (logisch, keine Frage). Satz 3 endet mit einem Verweis auf §79 Absatz 1, Satz 2 bis 4. In §79 geht es um die Geheimhaltungspflicht und fragen wir uns, was gilt, bzw. was ist vorrangig zu sehen? §102 oder §79? Ich würde auf alle Fälle §102 bevorzugen und begrüssen, weil ich mag sowas auch nicht gerne geheim halten, denn das geht eigentlich jeden Arbeitnehmer unserer Firma etwas an.
01.11.2006 um 14:29 Uhr
@dwaynehicks Warum hast Du keine Kommentierung?
01.11.2006 um 14:43 Uhr
@Kölner Wir bewegen uns da leider auf Neuland, werden wir aber dann wohl mal anschaffen müssen. Die Gesetzesschwarte habe ich auch erst seit etwas mehr als einem Monat, von der Einführungsveranstaltung für Betriebsräte.
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