Erstellt am 31.10.2006 um 13:05 Uhr von Mona-Lisa
@dwaynehicks,
nach Zugang der Anhörung wäre mein erster Weg als BRV gewesen, den betroffenen AN über die Absicht des AG zu informieren.
Holt das schleunigst nach.
Erstellt am 31.10.2006 um 13:54 Uhr von dwaynehicks
@Mona-Lisa
Deshalb ja meine Frage, steht die Unterrichtung des Kollegen nicht im Widerspruch zu BetrVG § 79 Geheimhaltungspflicht?
Erstellt am 31.10.2006 um 14:03 Uhr von Mona-Lisa
@dwaynehicks,
der Betriebsrat ist doch kein Geheimrat!
Bei euch geht es um einen Mitarbeiter, der
1. im Wahlvorstand war,
2. von dir (BR!) zu Recht erwarten kann, dass du ihn bei so einem schwerwiegenden Schritt zu allererst informierst!
Es geht schliesslich um ihn!
Beim 79iger geht es um ganz andere "Geheimhaltungspflichten" !!!
Erstellt am 31.10.2006 um 14:33 Uhr von Kölner
@dwaynehicks
Es gilt ja auch § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG...
Erstellt am 31.10.2006 um 15:32 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
ich hätte eher auf den 4. Satz in dem Absatz getippt!
Der Betriebsrat soll...... !
Erstellt am 31.10.2006 um 16:22 Uhr von Nadja
Der BR soll den zu kündigenden Mitarbeiter vor der Kündigung hören. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf keinen Fall auf Kündigungen. Wie soll der BR denn Stellung beziehen, wenn er den Kollegen nicht hört? Es kann ja sein, dass in dem Kündigungsschreiben falsche Angaben gemacht wurden.
Ich glaube im Fitting steht wörtlich drin, dass der betroffene MA zu hören ist.
Viele Grüsse
Erstellt am 01.11.2006 um 13:27 Uhr von dwaynehicks
Das Problem ist, wir sind uns halt nichts sicher über die Auslegung der Paragraphen. Die AG Seite macht nichts, aber auch gar nichts ohne Anwalt und sucht nur zu gerne nach Punkten die sie gegen den Betriebsrat verwenden kann.
@Nadja: In §102 BetrVG Absatz 2, Satz 4 steht : Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. Die Frage ist halt, wann ist es erforderlich?
In Satz 5 wird dann auf den §99 BetrVG Absatz 1, Satz 3 verwiesen. Darin geht es in kürze um die vertrauliche Behandlung persönlicher Daten, die dem Betriebsrat im Rahmen der beabsichtigten Kündigung zugänglich gemacht wurden (logisch, keine Frage). Satz 3 endet mit einem Verweis auf §79 Absatz 1, Satz 2 bis 4. In §79 geht es um die Geheimhaltungspflicht und fragen wir uns, was gilt, bzw. was ist vorrangig zu sehen? §102 oder §79?
Ich würde auf alle Fälle §102 bevorzugen und begrüssen, weil ich mag sowas auch nicht gerne geheim halten, denn das geht eigentlich jeden Arbeitnehmer unserer Firma etwas an.
Erstellt am 01.11.2006 um 13:29 Uhr von Kölner
@dwaynehicks
Warum hast Du keine Kommentierung?
Erstellt am 01.11.2006 um 13:43 Uhr von dwaynehicks
@Kölner
Wir bewegen uns da leider auf Neuland, werden wir aber dann wohl mal anschaffen müssen. Die Gesetzesschwarte habe ich auch erst seit etwas mehr als einem Monat, von der Einführungsveranstaltung für Betriebsräte.