Erstellt am 27.01.2007 um 08:46 Uhr von Fayence
Pemeny,
mir stellt sich die Frage, ob ein AG die "ehrenamtliche Tätigkeit" überhaupt arbeitsvertraglich "verordnen" darf und ob dieser Passus nicht von vornherein ungültig ist. Hat denn einer der Kollegen seinen AV einmal einem RA vorgelegt?
Der Vertrag ist in meinen Augen eine ziemlich miese und linke Nummer! Ob das Merkmal Sittenwidrigkeit erfüllt ist vermag ich nicht zu beurteilen, was m.E. jedoch zutrifft, ist ein Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben. Schau mal in den §307 BGB.
Als BR würde ich einmal bei der zuständigen Gewerkschaft nachhaken.
Erstellt am 27.01.2007 um 08:50 Uhr von maze83
HI Penemy
Frage: Habt ihr dass als 6 Tage Woche bzw. gibts bei den 48 Stundne dann auch einen Ausgleich. Wahrscheinlich läufts wie hier in der Rettungsdienst gGmbh, 12 Stunden am tag, Richtig?
Schau Dir mal §3 ArbZG an.
Ist der Zusatz so gemeint, dass monatlich 20 (Über)Stunden mit dem Lohn abgegolten sind? Solche Regelungen werden gerne getroffen.
MFG Matze
Erstellt am 27.01.2007 um 09:02 Uhr von Mona-Lisa
@maze83,
das ist doch schon ein gewaltiger Unterschied, wie das im Arbeitsvertrag steht...
Überstunden oder ehrenamtlich.
Mich ärgern solche schw....eien, in denen von AG's versucht wird, die "Not" mancher Mitmenschen auszunützen. (Oft genug klappt es auch noch!)
Wenn so ein AV seit z.B. 3 Monaten besteht, hat er pro MA bereits 60 Stunden "geschenkt" bekommen.
Ich seh da schon die "Sittenwidrigkeit"!
Erstellt am 27.01.2007 um 09:16 Uhr von Kölner
@all
Bevor wir uns alle weiter aufregen...
Darf ich das Stichwort "mildtätig" und das Stichwort "Tendenzbetrieb" in den Ring werfen?
Darf ich auch daran erinnern, dass der Rettungsdienste sehr häufig von "Spitzenverbänden" und landestypischen "Rettungsdienstgesetzen" beherrscht werden, die sich zudem die Rosinen des ArbZG zu eigen machen dürfen.
Vielleicht schreibt der Fragesteller noch was zu seinem AG...
Erstellt am 27.01.2007 um 09:20 Uhr von Fayence
Kölner,
würdest Du auch erklären wollen, ob die Verpflichtung "ehrenamtliche Tätigkeit von mind. 20 Stunden monatlich" Bestandteil eines Arbeitsvertrages sein darf? Das ist für mich der Knackpunkt.
Erstellt am 27.01.2007 um 10:23 Uhr von Kölner
@Fayence
Im DRK ist so etwas möglich...
Erstellt am 29.01.2007 um 13:08 Uhr von peters
Wichtig ist ja noch die Aussage: "Im übrigen beziehen sich die ehrenamtlichen Stunden auf Tätigkeiten in den anderen Gliederungen wie Wasserwacht, Ortsvereine etc.."
Demnach profitiert nicht der Betrieb (Rettungsdienst) selbst von dieser Regelung sondern irgendeine andere Gruppierung. Das DRK will damit offensichtlich eine Stärkung der ehrenamtlichen Tätigkeiten erreichen; nicht eine zusätzliche Arbeitsleistung in der eigentlichen Tätigkeit.
Viele der Bewerber sind möglicherweise ohnehin schon ehrenamtlich tätig und dieser Passus ist kein Problem für sie. Wer z.B. in seinem Heimatort das Jugendrotkreuz leitet, hat diese Auflage erfüllt. Eine erzwungene Regelung dieser Art für alle Bewerber halte ich aber auch für fragwürdig.