Arbeitsvertrag
Hallo ich hab an Euch mal eine Frage
Unsere Kollegen im Erzieherbereich haben alle Teilzeitverträge(z.B. mit 30 Std. Wochenarbeitszeit)Bei vielen Kollegen trifft es jedoch zu, dass sie schon seit Anfang ihrer Einstellung 40Std arbeiten und auch bezahlt bekommen . Die Zeiträume umfassen 1,2-10 Jahre und mehr, wie sie durchgehend vollzeitbeschäftigt sind. Wenn die Kinderzahlen sich verändern muss auch der Personalschlüssel gewahrt werden, dass bedeutet bei weniger Kindern sinken auch die Betreuungsstunden. Kann eine Erzieherin die über Jahre, ich z.B.10 Jahre, arbeitet, dann auf weniger Stunden gesetzt werden? Oder gilt hier auch, wie bei Fortzahlung Weihnachtsgeld die betriebliche Übung bzw. das Gewohnheitsrecht? Gibt es eine Frist, wo die Grundarbeitszeit dann automatisch aufgehoben ist?(wie zum Beispiel bei Befristungen nach der dritten automatisch unbefristet)Gibt es irgendwo gesetzliche Regelungen und wo findet man diese? Für Antworten wäre ich Euch sehr dankbar
Community-Antworten (15)
16.01.2014 um 20:23 Uhr
Die Jungs von Google liefern gute Ergebnisse zum Thema "Konkretisierung des Arbeitsvertrages"... Da werden Sie geholfen.
16.01.2014 um 20:34 Uhr
Ja es gibt Rechtsprechung, dass in solchen Fällen aus Teilzeit Vollzeit wird. Doch es wäre ggf zu überlegen ob man dieses möchte, nämlich wenn diese Mehrstunden mit Zuschlag bezahlt wurden. Der wäre dann ja weg.
16.01.2014 um 20:44 Uhr
Ja hier ist es aber so ,dass aus 10jähriger Vollzeit Teilzeit wird,also weniger gearbeitet werden soll. Ein Anwalt meinte, dass wäre unzulässig, da das Gewohnheitsrecht in Kraft treten würde.
16.01.2014 um 20:59 Uhr
Endlich mal ein guter Anwalt! Hei...Kölner...., er hat aber nicht gegoogelt, sondern hier gefragt. Oder willst du etwa unterstellen, dass ihm hier nicht geholfen wird?
Da es gerade passt, hier einmal etwas grundsätzliches zur Rangfolge im Arbeitsrecht.
Grundsätzlich gilt hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Rechtsquellen folgende Rangfolge:
1.... Europäisches Gemeinschaftsrecht 2.... Grundgesetz 3.... Gesetze und Gewohnheitsrecht 4.... Rechtverordnungen 5.... Tarifverträge 6.... Betriebsvereinbarungen 7.... Arbeitsverträge, betriebliche Übung und arbeitrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz 8.... Direktionsrecht des Arbeitgebers
16.01.2014 um 21:04 Uhr
Aha. Da hat jemand aufgepasst und die rechtspyramide verstanden. Prima, holterdiepolter... Da freue ich mich.
Das war ja mal ne konzertierte Aktion hier.
16.01.2014 um 21:16 Uhr
Automatisch geht da garnichts! Man (Frau) müsste individualrechtlich die Vollzeitbeschäftigung einklagen. Gut wäre eine Vorreiterin z.B. Betriebsrätin mit Kündigungsschutz die diesen Schritt macht.
16.01.2014 um 21:21 Uhr
Das klingt natürlich hart.Das macht sicher keiner
16.01.2014 um 21:26 Uhr
Na es fällt halt nicht vom Himmel der Ag wird sich auf den Arbeitsvertrag berufen! Noch eine gute Idee wäre es wenn alle gleichzeitig klagen würden. Aber grad im sozialen Bereich lassen sich leider viele Mitarbeiter um Ihre Rechte betrügen!
16.01.2014 um 23:24 Uhr
Wenn ihr einen BR habt, sollte der einfach Mehrarbeit nicht mehr zustimmen. Sondern den AG aufgordern den Teilzeitlern mehr Stunden zu geben oder zusätzliche eindtellen.
17.01.2014 um 11:34 Uhr
Na wenn jemand von Anfang an über Jahre 40 Std. arbeitet, kann man wohl von einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages ausgehen. Der AG zahlt ja auch.
Ich würde als Betroffener jedenfalls darauf pochen, dass ich einen 40 Stundenvertrag habe und diesbezüglich notfalls einen Fachanwalt beauftragen (oder den Rechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen).
Der BR kann tatsächlich nur über die Arbeitszeitregelung - also bei der Verteilung der Arbeitszeit und Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit versuchen, die Sache in den Griff zu bekommen. Da sind dann Kreativität und gute Argumente gefragt . Ansonsten geht es hier ja um individualrechtliche Ansprüche.
17.01.2014 um 16:02 Uhr
BAG · Urteil vom 25. April 2007 · Az. 5 AZR 504/06
Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung.
Bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden.
Ohne derartige zumindest konkludente Erklärungen des Arbeitgebers ist der konkrete Arbeitseinsatz nicht denkbar, es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet eigenmächtig. Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien voraus. Dafür kann neben anderen Umständen von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die betrieblichen Abläufe integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt bzw. ausgedehnt wird.
In diesem Sinne hat der Senat für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt (21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25, 32 ff.; 9. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 - EEK 3121, zu II 3 der Gründe) .
17.01.2014 um 17:01 Uhr
Naja - das Urteil bestätigt ja meine Meinung.
Dort ging es ja darum, dass der AN zwar mehr gearbeitet hat, der AG aber nicht mehr gezahlt hat.
Konkludentes Handeln liegt aber aus meiner Sicht vor, wenn von Anfang an mehr gearbeitet und im Gegenzug auch mehr bezahlt wurde. Dieser Umstand bestand eben nicht im Fall des Urteils.
18.01.2014 um 11:18 Uhr
@ gironimo
Entweder hast Du das Urteil nicht richtig gelesen oder den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht verstanden.
Die geleisteten Überstunden SIND auch in diesem Fall vergütet worden.
18.01.2014 um 16:23 Uhr
Einmal abgesehen von der Bezahlung und fehlender Einbeziehung div. Zeiträume, liegt Giro meiner Meinung nach, hier nicht ganz verkehrt mit seiner Einschätzung.
Um Überstunden geht es eigentlich auch gar nicht, da diese so ja auch nicht vorliegen können, wie das BAG ja auch zu recht festgestellt hat. Siehe hierzu Rdn. 16 des Urteils.
Auch sollten die im Urteil vorhandenen Verweise auf andere BAG-Urteile nicht übersehen werden. Die dort getroffenen Aussagen beschreiben dann schon eher Grundsätze, die zu einer konkludenten Handlung oder zumindest einer betrieblichen Übung führen könnte, die dann auch eine ganz andere Ausgangslage darstellt.
In dem hier geschilderten Fall ging es letztlich auch eher nur um eine Forderung auf der Grundlage des Annahmeverzugs nach § 293 BGB, die auch noch durch eine tariflich weit interpretierbare Öffnungsklausel beeinflusst ist, und somit einem AG hierdurch schon einen gewissen Spielraum eröffnet.
Unter Rdn. 9 erklärt das Gericht ja auch, dass der „hier“ vorliegende Kenntnisstand nicht ausreicht, dass von einer stillschweigenden Regelung ausgegangen werden kann. Sie diese Möglichkeit aber auch nicht ausschließt, wie sie unter Rdn. 12 in grundsätzlicher Form erklärt.
Insofern kann sich durchaus durch ein konkludentes Verhalten eines AG eine Vertragsänderung ergeben, die dann auch keiner vorherigen Erklärung durch den AG bedarf.
Auch die hier zitierten Urteile, die sich auf das wirklich gelebte beziehen, sagen letztlich nichts anderes hierzu aus.
Bezogen auf den hier geschilderten Fall, würde ich, da aus meiner Sicht hier auch die Voraussetzungen der §§ 294, 295 und 296 BGB vorliegen, von einem Konkludenten verhalten ausgehen und somit eine Veränderung der ursprünglich vereinbarten AZ als gegeben ansehen.
18.01.2014 um 20:22 Uhr
Hm das waren ja viele gute Antworten, aber ich weiß nun nicht wirklich, wie ich mich verhalten soll bzw. die Kollegen, werde wohl erst mal die ganzen Paragraphen studieren, welche von euch genannt wurden. Vielen Dank an alle
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