Erstellt am 11.01.2007 um 10:28 Uhr von Kölner
@ThomasD
Ein klassischer Fall für "Kommissar BEM". Der handelt im Namen des Gesetzes nach § 84 SGB IX.
Ob es denn dann den (ganz) alten Arbeitsplatz wiedergeben wird, ist nicht sicher.
Erstellt am 11.01.2007 um 11:12 Uhr von sphinx
Hi Thomas,
wenn nicht im Arbeitsvertrag u.ä. etwas anderes vereinbart ist. Ja.
Aber: zunächst wird vor Ablauf der 2 Jahre durch den Rentenversicherungsträger geprüft, ob die Befristung nicht verlängert werden muss.
Falls nicht, bleibt immer noch zu prüfen, ob der AN gesundheitlich überhaupt den alten Job machen kann oder nur für " leichte Tätigkeit in Vollzeit - mehr als 6 Std. täglich)" einsetzbar ist.
usw.
LG