Erstellt am 09.01.2007 um 09:51 Uhr von Angi1
Hallo Sprool,
das Ändern der Lage der Arbeitszeit alleine ist laut Fitting § 99 RN 126 nicht mitbestimmungspflichtig. Sollte aber gleichzeitig eine Änderung des Arbeitsbereichs (Tätigkeit) erfolgen, wäre dies mitbestimmungspflichtig.
MfG
Angi1
Erstellt am 09.01.2007 um 14:06 Uhr von DerOlli
Weiß nicht so recht wie man hier aus dem §99 zetieren kann. §87 Abs.1 Ziff.2 sagt eindeutig, dass der BR Mitzubestimmen hat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei der Pause sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage! Ich denk schon das man was für den Kollegen tun kann!
Erstellt am 09.01.2007 um 15:54 Uhr von Lotte
Olli,
der §87 bezieht sich m.E. aber auf die allgemeine Verteilung der AZ. Diese Schicht und damit das AZ Modell in das der Kollege wechseln soll ist ja schon im Betrieb vorhanden und sicherlich irgendwann mal mit Beteiligung des BR eingeführt worden.
sprool,
m.E. ist dies eine individualrechtliche Angelegenheit. Der MA könnte sich höchstens beschweren und der BR würde dann dieser Beschwerde nachgehen. Siehe §85 BetrVG
Erstellt am 09.01.2007 um 15:55 Uhr von packer
hab mal eine BAG-rechtssprechung aufgetan:
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen nicht nur darüber, ob im Betrieb
überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, und nicht
nur darüber, wann die einzelnen Schichten beginnen und enden,
sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten
sollen.
BAG 31.1.1989 – 1 ABR 69/87
das müßte doch passig sein?
ach ja... und was die abendschule angeht stellt das für mich eine härte da, die der BR im rahmen der personalplanung berücksichtigen muß und von dem AN abwenden muß:
Der Begriff „Personalplanung“ ist im BetrVG nicht definiert. § 92
Abs. 1 BetrVG soll sicherstellen, dass der Betriebsrat bereits zu einem
möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs
und deren Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen unterrichtet
wird und mit ihm die Maßnahmen sowie die Vorsorge zur
Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer beraten werden. Demgemäß
versteht man unter Personalplanung jede Planung, die sich
auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer
und qualitativer Hinsicht, auf deren Deckung im weitesten Sinne und
auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht. Dazu
gehören jedenfalls die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung
(Personalbeschaffung, Personalabbau), die Personalentwicklungsplanung
und die Personaleinsatzplanung.
Gegenstand der Personalplanung sind jedenfalls auch personelle
Maßnahmen, die zur Deckung des gegenwärtigen oder künftigen
Personalbedarfs erforderlich werden, die z.B. in Stellenplänen niedergelegt
werden können.
BAG 19.6.1984 – 1 ABR 6/83; BAG 31.1.1989 – 1 ABR 72/87;
BAG 6.11.1990 – 1 ABR 60/89
seid ihr also auch aktiv in die personalplanung eingebunden, könnt ihr hier auch andere AN vorschlagen, die z.b. keine probleme damit bekommen in der schichtkolonne zu arbeiten...
gruß, packer
Erstellt am 09.01.2007 um 17:03 Uhr von Anton
in manchenBetrieben steht im Arbeitvertrag eindeutig das der AG sich das Recht vorbehält den MA an jedem Einsatzort bzw. in jeder Abteilung und nach Bedarf einzusetzen, sollte man evtl. mal in den Areitsvertrag schauen. Auch habe ich schon selbst erlebt wie einem MA die Abendschule durch Schichtänderung zum Abbruch gezwungen wurde obwohl doch eigentlich jeder das recht hat sich fortzubilden, auf jeden Fall nicht einfach hinnehmen wenn möglich.
Erstellt am 09.01.2007 um 22:02 Uhr von Heini
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten gem. §87 Abs.2+3 BetrVG mitzubestimmen:
1. …………………………….
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. …………………………………....
usw.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan/Schichtplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen.
Weiterhin wäre es Sinnvoll eine BV abzuschließen, in denen die Ausgleichszeiten gem. ArbzG festgelegt werden.
Erstellt am 12.01.2007 um 07:24 Uhr von DerOlli