Erstellt am 17.07.2008 um 09:51 Uhr von Doug1970
Hallo Monk,
bei uns sieht es so aus das wir Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitmodelle machen wo die Schichtpläne als Anhang mit dabei sind. In den BV`s ist geregelt das Änderungen mit uns dem BR besprochen erarbeitet und von uns genehmigt werden müssen. Macht eine BV und ihr seid fein raus denn dann muß er mit Euch Lösungen erarbeiten. Steht zwar auch im Gesetz das Arbeitszeiten mitbestimmungspflichtig sind. Aber in BV`s kann man es besser auf die eigenen Bedürfnisse abstimmen.
Gruß
Doug
Erstellt am 17.07.2008 um 11:23 Uhr von monk
Eine BV haben wir ja auch darüber, aber auch dagegen hat er verstoßen, denn in der BV steht, die MA fangen um 6 an, in Wirklichkeit fangen die um 5.30 an. Das haben wir dem dann auch noch mitgeteilt...
Erstellt am 17.07.2008 um 11:43 Uhr von pirat
@monk,
was ist mit § 77 Abs.4 BetrVG...wo ist das Problem?
Erstellt am 17.07.2008 um 11:46 Uhr von klinik
@monk,
mitbestimmungspflichtig nach §87 BetrVG. Im Fitting unter § 87 Rz. 120-124 findest Du genaueres.
Dienstpläne dürfen nicht kurzfristig geändert werden
Quelle:http://schwabo.verdi.de/ratgeber_-_recht/schichtwechsel_ohne_mitbestimmung_durch_den_betriebsrat_nicht_zulaessig
Schichtwechsel ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat nicht zulässig
27.10.2004
Die Zuordnung eines Beschäftigten zu einem anderen Schichtsystem ist ohne hinreichende Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht zulässig. Das ergibt sich einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2004 (5 AZR 559/02).
Geklagt hatte ein Produktionsarbeiter, der zehn Jahre in Dauernachtschicht gearbeitet hatte. Durch einen Einigungsstellenspruch war 2002 beschlossen worden, dass bei einem Wechsel der Schichtsysteme der Arbeitnehmer nur nach einer viertägigen Ankündigungsfrist in ein anderes versetzt werden dürfe. Von dieser Änderung müsse ebenfalls mit viertägiger Frist der Betriebsrat in Kenntnis gesetzt werden, besagte der Einigungsstellenspruch.
Mehrere Arbeiter sind dann von der Dauernachtschicht auf das Dreischichtsystem gesetzt worden. Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass ihm der Abteilungsleiter den Verbleib in der Dauernachtschicht zugesichert habe. Die Klage hatte Erfolg.
Die Richter verwiesen darauf, dass zwar arbeitsvertraglich die Arbeit in der Nachtschicht nicht konkretisiert war, aber vor Zuweisung des Arbeiters in das Dreischichtsystem der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach Paragraf 87, Absatz1, Nummer 2 Betriebsverfassungsgesetz beteiligt wurde.
UND:
vielleicht noch eine kleine Hilfe zur Unterstützung
Dienstpläne dürfen nicht kurzfristig geändert werden
Arbeitnehmer müssen kurzfristige Änderungen ihres Dienstplans einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main zufolge nicht hinnehmen (AZ: 22 Ca 3276/05).
Im verhandelten Fall hatte eine Sicherheitsmitarbeiterin gegen ihre Firma geklagt. Die Frau war für einen Sonntagsdienst eingeteilt worden. Zwei Tage vorher erhielt sie die Mitteilung, dass ein anderer Kollege den Dienst übernehmen werde. Weil Sonntagsarbeit besser bezahlt wird, bot die Mitarbeiterin am entsprechenden Tag dennoch ihre Arbeitsleistung an. Ihr Vorgesetzter schickte sie jedoch nach Hause. Das Gericht entschied, dass Vorgesetzte ohne eine konkrete Notlage nicht kurzfristig die Dienstpläne ändern dürfen. Vier Tage seien eine angemessene Ankündigungsfrist. Deshalb stehe der Klägerin im verhandelten Fall die Sonntagsbezahlung zu.
Erstellt am 17.07.2008 um 12:51 Uhr von uhu
@monk
eure Rechte stehen in § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG (z. B. im Fitting RN 123 ff)