Erstellt am 13.11.2018 um 11:05 Uhr von celestro
wenn ich die Datumsangaben nicht falsch verstehe, sind es doch mehr als 3 Jahre, also NEIN.
Erstellt am 13.11.2018 um 11:11 Uhr von Pickel
Die 3 Jahre sind nach neuster Rechtsprechung hinfällig. Dies führt dazu dass selbst Schülerjobs später sie sachgrundlose Befristung verhindern und könnte den Unternehmen durch die Hintertür die datenschutzkonforme nahezu lebenslange Speicherung von Mitarbeiterdaten gestatten.
Davon ab: Abgestellt wird auf das Unternehmen, nicht auf den Konzern. Wenn du bei 2 unterschiedlichen GmbHs angestellt wirst ist dieser Passus nach aller Wahrscheinlichkeit für dich nicht zutreffend.
Erstellt am 13.11.2018 um 11:17 Uhr von nicoline
*Die 3 Jahre sind nach neuster Rechtsprechung hinfällig.*
Aktenzeichen?
Erstellt am 13.11.2018 um 12:04 Uhr von Erbsenzähler
Ist es eine sachgrundlose Befristung? Oder gibt es einen Sachgrund? Das macht einen Unterschied.
Außerdem scheinen es zwei verschiedene Firmen zu sein. Also keine Chance.
"Sachgrundlose Befristungen sind erlaubt - und zwar genau einmal."
Quelle: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/1bvl714-bverfg-sachgrundlose-befristung/
Hier das Aktenzeichen: BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14
Erstellt am 13.11.2018 um 13:25 Uhr von paula
zum Glück hat das BVerfG dieser unsäglichen Rechtsprechung ENDLICH ein Ende gesetzt..... Die Kritik an dem Urteil ist ja alt und eigentlich hat jeder Jurist den AG geraten, sich nicht auf diese nicht nachvollziehbare Begründung des BAG zu verlassen. Aber nachdem es hier ja 2 verschiedene GmbHs sind ist es am Ende nicht von Bedeutung
Erstellt am 18.11.2018 um 14:24 Uhr von Ercan
Antwort von Anwalt habe ich erhalten. Vielen Dank für andere Mitglieder,die Ihre Idee mitgeteilt haben.
Zunächst einmal wäre erforderlich, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen beide Arbeitgeber völlig identisch sein.
Arbeitgeber iSd Abs. 2 S. 2 ist der Vertragsarbeitgeber, also die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Unerheblich ist dagegen, in welcher Betriebsstätte der Arbeitnehmer zuvor tätig war bzw. in welcher er nunmehr eingesetzt werden soll. Doch müssen der vormalige und der jetzige Arbeitgeber in diesem Sinn eben völlig identisch sein ( BAG NZA 2014, 426)
Es genügt nicht, dass der Konzern derselbe ist.
Bei Ihnen ist es leider offensichtlich nicht derselbe Arbeitgeber.
Die Befristung ist daher zulässig.
Sehen Sie aber zur Sicherheit noch einmal in Ihre Arbeitsverträge.
Die Dreijahresfrist gilt nicht mehr. Diese hat das Bundesverfassungsgericht gekippt.