Befristeter Arbeitsvertrag,Befristung trotz Vorbeschäftigung ohne Sachgrund
Es geht um Befristeter Arbeitsvertrag,Befristung trotz Vorbeschäftigung ohne Sachgrund.
Eine Befristung nach Satz 1 (also ohne Sachgrund (Anm. d. R.)) ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat
Das Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09 – und 21.09.2011 – 7 AZR 375/10) entschied, dass dann, wenn die Vorbeschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt, keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorliegt. Auf Deutsch: Wenn jemand länger als 3 Jahre bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt wurde dann sollte mit ihm erneut eine Befristung vereinbart werden können, auch ohne das ein Befristungsgrund vorliegt.
Meine Frage folgendes ;Da bitte ich um Ihre Erfahrung.
Ich habe zwischen 0107/2014 - 01/06/2015 als Lagermitarbeit bei A GmbH gearbeitet. A GmbH gehört zum X Konzern.
Ich arbeite seit 01/08/2018 – bis heute als Fachkraft bei B GmbH . B GmbH gehört auch zum X Konzern.
Habe ich Möglichkeit meinen jetzige befristeten Arbeitsvertrag in den unbefristeten Arbeitsvertrag umwandeln lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Community-Antworten (6)
13.11.2018 um 12:05 Uhr
wenn ich die Datumsangaben nicht falsch verstehe, sind es doch mehr als 3 Jahre, also NEIN.
13.11.2018 um 12:11 Uhr
Die 3 Jahre sind nach neuster Rechtsprechung hinfällig. Dies führt dazu dass selbst Schülerjobs später sie sachgrundlose Befristung verhindern und könnte den Unternehmen durch die Hintertür die datenschutzkonforme nahezu lebenslange Speicherung von Mitarbeiterdaten gestatten.
Davon ab: Abgestellt wird auf das Unternehmen, nicht auf den Konzern. Wenn du bei 2 unterschiedlichen GmbHs angestellt wirst ist dieser Passus nach aller Wahrscheinlichkeit für dich nicht zutreffend.
13.11.2018 um 12:17 Uhr
Die 3 Jahre sind nach neuster Rechtsprechung hinfällig. Aktenzeichen?
13.11.2018 um 13:04 Uhr
Ist es eine sachgrundlose Befristung? Oder gibt es einen Sachgrund? Das macht einen Unterschied. Außerdem scheinen es zwei verschiedene Firmen zu sein. Also keine Chance.
"Sachgrundlose Befristungen sind erlaubt - und zwar genau einmal." Quelle: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/1bvl714-bverfg-sachgrundlose-befristung/ Hier das Aktenzeichen: BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14
13.11.2018 um 14:25 Uhr
zum Glück hat das BVerfG dieser unsäglichen Rechtsprechung ENDLICH ein Ende gesetzt..... Die Kritik an dem Urteil ist ja alt und eigentlich hat jeder Jurist den AG geraten, sich nicht auf diese nicht nachvollziehbare Begründung des BAG zu verlassen. Aber nachdem es hier ja 2 verschiedene GmbHs sind ist es am Ende nicht von Bedeutung
18.11.2018 um 15:24 Uhr
Antwort von Anwalt habe ich erhalten. Vielen Dank für andere Mitglieder,die Ihre Idee mitgeteilt haben.
Zunächst einmal wäre erforderlich, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen beide Arbeitgeber völlig identisch sein. Arbeitgeber iSd Abs. 2 S. 2 ist der Vertragsarbeitgeber, also die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Unerheblich ist dagegen, in welcher Betriebsstätte der Arbeitnehmer zuvor tätig war bzw. in welcher er nunmehr eingesetzt werden soll. Doch müssen der vormalige und der jetzige Arbeitgeber in diesem Sinn eben völlig identisch sein ( BAG NZA 2014, 426)
Es genügt nicht, dass der Konzern derselbe ist. Bei Ihnen ist es leider offensichtlich nicht derselbe Arbeitgeber. Die Befristung ist daher zulässig. Sehen Sie aber zur Sicherheit noch einmal in Ihre Arbeitsverträge. Die Dreijahresfrist gilt nicht mehr. Diese hat das Bundesverfassungsgericht gekippt.
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