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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BEFRISTUNG - wie oft kann ohne Sachgrund befristet werden?

V
Vicky
Jan 2018 bearbeitet

Fall: In unserem Unternehmen werden alle MA befristet eingestellt. Immer erst ein Jahr danach noch ein 2. Jahr (also insg. bisher 2 Jahre - immer ohne sachl. Begründung). Unser AG alle die schon das 2. mal befristet waren noch mal bis 31.12.06 befristet (also schon die 3. Befristung - wieder ohne sachl. Grund). Und nun hat der AG alle die bis 31.12.06 befristet sind noch mal (4.Befristung) bis 31.03.06 befristet. In den 3. und 4. Befristungen stand kein sachlicher Grund im Arb.Vertrag sonder ledigl. der Verweis auf §14 TzBfG.

Frage: Da uns diese Befristungen zu heikel waren und wir von allen Seiten etwas anderes hören, haben wir am Mittwoch einen Termin bei einer Anwaltskanzlei. Diese hat gesagt wir müssen unseren AG lediglich darauf hinweisen das wir diesen Termin haben. Aber müssen wir nicht vorher mit dem AG vereinbaren das wir diese Beratung möchten? Oder können wir tatsächlich einfach dem AG ein Schreiben "zur Kenntnisnahme" schicken in dem wir mitteilen dass wir diesen Termin haben und wahrnehmen werden? Nicht das wir das tun und dann eine auf dem Deckel wg. der Kosten d. Anwalts bekommen, da wir voher nichts vereinbart haben!

Vielen Dank im Voraus!!! ;o)))

3.52904

Community-Antworten (4)

R
Rollie

23.10.2006 um 17:50 Uhr

Die Tatsache, das kein Sachgrund im Vertrag steht, heißt nicht, das keiner besteht.

RI
Ramses II

23.10.2006 um 17:55 Uhr

Wie alt ist denn Euer Unternehmen?

Da es hier um die rechtliche Klärung eines juristischen Sachverhaltes geht, braucht Ihr keine "Vereinbarung" mit Eurem AG, aber einen Beschluss über die Hinzuziehung eines Anwaltes.

D
Dana

24.10.2006 um 11:25 Uhr

Hallo Vicky,

gem. § 14 TzBfG kann der AG grundsätzlich so oft und lange befristen wie er will, so lange ein sachlicher Befr.Grund vorliegt, das könnte z.B. sein: Bedarf an Arbeitleistung besteht vorübergehend, Befristung erfolgt im Anschluss an Ausbildung, AN wird zur Vertretung eines anderen AN eingestellt, Erprobung...

ohne sachlichen grund darf der AG max. dreimal die Befristung verlängern in einem Zeitraum von insgesamt 2 Jahren! Weiterhin darf AG einen MA befristen, ohne sachlichen grund, wenn dieser 52 Jahre (gilt nur noch bis 31.12.06) bzw. 58 Jahre alt ist.

Kläre ab, ob die Befristungen nun einen sachlichen Grund hatten, oder nicht! Der § 14 TzBfG wird dir ganz sicher weiterhelfen können.

LG Dana

RI
Ramses II

24.10.2006 um 11:30 Uhr

"Weiterhin darf AG einen MA befristen, ohne sachlichen grund, wenn dieser 52 Jahre (gilt nur noch bis 31.12.06) bzw. 58 Jahre alt ist."

Das ist nicht richtig!

52 Jahre definitiv nicht, 58 Jahre ist fraglich.

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