Erstellt am 29.12.2006 um 17:55 Uhr von Fayence
kettenraucher,
etwas wirr Deine Darstellung!
Ich nehme an:
AN arbeitet normalerweise 8 Std. tägl. > dafür bekommt er sein Gehalt
AN hat Überstunden > diese können/sollen im Rahmen eines Zeitausgleichs abgebaut werden
AN muss also statt 8 Std. nur 6 Std. arbeiten, bis die Überstunden abgebaut sind
AN wird krank; die Überstunden können folglich nicht "bezahlt" abgebaut werden; der AG hat aber eine Arbeitsleistung in Anspruch genommen, welche vergütet werden muss!
Weiter siehe: EntgFG § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Was Du allerdings mit "Guttagen" meinst, entzieht sich meiner Kenntnis! Sollte es sich auch hier um Tage handeln, welche durch Überstunden entstanden sind, gilt obiges!
Erstellt am 29.12.2006 um 19:21 Uhr von wölfchen
Wenn der Überstundenabbau vor der Erkrankung geplant war, dann ist es zulässig, dass diese dann auch tatsächlich, wie geplant auch weg sind. Es gibt ein Urteil dazu.Es handelt sich um das Urteil 6 Sa 566/99 des LAG Rheinland Pfalz. Thema:
Darf der Arbeitgeber Überstunden während einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit in Freizeit ausgleichen?
Solltest Du Interesse haben, dann schicke mir Deine E- Mail- Adresse, dann kann ichs Dir komplett rübermailen.
Erstellt am 29.12.2006 um 20:27 Uhr von Fayence
wöllfchen,
da war ich wohl auf dem Holzweg! ;-)
Habe mit Dein Urteil einmal durchgelesen und noch weitere, gleichlautende Urteile gefunden. Alle beziehen sich in der Begründung auf dieses Grundsatzurteil:
BAG, 04.09.1985, 7 AZR 531/82
Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Bekanntgabe der Zeiten
Amtlicher Leitsatz:
Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekanntgegeben hat.
Nach dem Wortsinn bedeutet "Arbeitsbefreiung" die Freistellung des Arbeitnehmers von einer bestehenden Arbeitspflicht. Das geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt.
Im Streitfalle hatte der Beklagte bei der Aufstellung des Dienstplanes für den Monat Juli 1981 den Ausgleich der Überstunden des Klägers durch entsprechende Arbeitsbefreiung vorgesehen. Dieser Dienstplan wurde dem Personal noch im Juni 1981 bekanntgegeben. Die Bekanntgabe des Dienstplans bedeutet zugleich die Erklärung des Beklagten an den Kläger, daß er ihm in dem aus dem Dienstplan ersichtlichen Umfang Arbeitsbefreiung erteile. Hierdurch war die sonst aufgrund seines Arbeitsvertrages in Verb. mit § 15 Abs. 1 BAT bestehende Verpflichtung des Klägers, wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden für den Beklagten zu arbeiten, entsprechend reduziert worden. Diese zeitweilige Verminderung des Umfangs der vertraglichen Dienstleistungspflicht des Klägers wurde mit der Bekanntgabe des Dienstplanes an den Kläger wirksam. Damit hatte der Beklagte den tariflichen Anspruch des Klägers auf Arbeitsbefreiung als Ausgleich geleisteter Überstunden erfüllt.
Daß der Kläger später arbeitsunfähig krank wurde und deshalb an den Tagen, für die er von der Arbeitspflicht freigestellt worden war, ohnehin nicht arbeiten konnte, ändert hieran nichts. Die den Überstundenausgleich regelnde Vorschrift des § 17 Abs. 5 BAT verlangt mit dem Ausdruck "Arbeitsbefreiung" vom Arbeitgeber nur die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der geleisteten Überstunden, nicht aber darüber hinaus die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit.
P.S.
Hier noch ein "Mischurteil", welches beide Aspekte aufgreift: Geplanter Ü´stundenabbau vor Erkrankung und Ü´stundenabbau durch AG bei neuer Dienstplanerstellung, trotz AU des ANs
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/recht/entscheidungen/sa/0167-06.pdf
Erstellt am 29.12.2006 um 21:19 Uhr von Kölner
@all
Ich bin mal gemein - aber dennoch ganz Realist:
Gott sei Dank gibt es dieses Urteil. In vielen sozialen Bereichen würden sich sonst unheimlich viele Kollegen am "Kranksein" bereichern!
Erstellt am 29.12.2006 um 22:07 Uhr von Gevatter
Es wäre zumindest eigenartig, wenn sich auch durch eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit eine Begünstigung gegenüber den Kollegen, die arbeiten einstellen würde. @ kettenraucher, habt ihr keine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema ?
Erstellt am 30.12.2006 um 10:25 Uhr von kettenraucher
@Fayence+wölfchen Danke für die umfangreiche Antwort das ist genau das was ich für meinen Vorsitzenden brauche.
@ Gevatter Betriebsvereinbarungen gestallten sich bei uns sehr schwierig unsere GL stellt sich da immer sehr gegen egal was es ist wir müssen immer vor die Einigungsstelle. Orginalzitat: Das läuft doch alles prima wenn sich einer beschweren möchte soll er doch zu uns kommen wir regeln das dann schon.
Erstellt am 30.12.2006 um 11:26 Uhr von spielemann
Hallo wölfchen,
leider kann ich das angegebene Urteil nicht aufrufen. Bei mir kann ich nur bis 2002 in den Urteilen zurückgehen.
Was mache ich falsch?
Danke für die Hilfe
Spielemann
Erstellt am 30.12.2006 um 13:12 Uhr von harald
nicht immert richtig doch eine faustformel Mitarbeiter der arbeitsunfähig geschrieben wurde wird so behandelt als hätte er gearbeitet
Erstellt am 30.12.2006 um 19:33 Uhr von wölfchen
Hallo spielemann,
das gleiche Problem hatte ich auch. Ich habe dann das Urteil per E- Mail beim Gericht angefordert und nach bereits 4 Wochen erhalten. Mein Angebot steht, bei Mitteilung der E- mail- Adresse schicke ich gern das komplette Urteil zu. jedenfalls dauert es dann keine 4 Wochen ;-)