Erstellt am 10.12.2006 um 23:15 Uhr von Heini
Betriebsratsarbeit hat prinzipiell während der Arbeitszeit zu erfolgen
(vgl. § 37 Abs. 2 BetrVG).
Das Gesetz stellt für die Arbeitsbefreiung zwei Voraussetzungen auf:
Es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln.
Die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein.
Die Betriebsratsaufgaben müssen "erforderlich" sein. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu prüfen oder gar zu entscheiden, ob die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Das hat allein der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied zu prüfen und zu entscheiden.
Ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden. Es hat im Wesentlichen nur den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit (das kann innerhalb oder außerhalb des Betriebs sein) und die voraussichtlich aufzuwendende Zeit anzugeben. Einzelheiten zur beabsichtigten Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber nicht zu erfahren. Das Betriebsratsmitglied braucht sich nicht für seine Betriebsratsarbeit rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf Betriebsratsarbeit nicht verbieten.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03
Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen
ArbG Lübeck v. 7.12.1999 - 6 Ca 2589/99 = DB 2000, 2074
Ein Betriebsratsmitglied hat nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, falls es an einer in seiner Freizeit durchgeführten Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten. Es ist unzumutbar, nach einer Ruhenszeit von sieben Stunden an einer allenfalls vierstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen. Der nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewährende Freizeitausgleich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung einschließlich der unvermeidbaren Wege- und Reisezeiten darf auf die gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ausgefallene Arbeitszeit in der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden.
Gericht: BAG 7. Senat
Datum: 7. Juni 1989
Az: 7 AZR 500/88
Leitsatz
1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Orientierungssatz
1. Bezahlte Arbeitsbefreiung während der Nachtschicht wegen Teilnahme an einer
tagsüber stattfindenden Betriebsratssitzung.
Das ganze Urteil findest Du hier:
www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/BAG%20Nachtschicht%20Arbeitsbefreiung%20Betriebsrat.pdf
Deine Frage Betriebsratsarbeit und Arbeitszeitgesetz wird hier beantwortet:
http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%264407%26%26;;%26ARB%26
Erstellt am 10.12.2006 um 23:44 Uhr von benny
danke erst mal werde gleich mal bei den hinweisen nachsehen
benny