Erstellt am 07.05.2013 um 00:05 Uhr von Erdenbürger
Ihr hättet nicht nur das Recht sondern Meiner Meinung nach auch die Pflicht dazu.
Wie wollt ihr Euren AG klar und deutlich Eure Standpunkte klar machen, wenn ihr sogar Eure Sitzungen aus lauter Rücksicht schon in Eure Freizeit abhaltet.
Erstellt am 07.05.2013 um 06:15 Uhr von Tanzbär
Also dem Arbeitszeitgesetz unterliegen die Zeiten der Sitzung nicht, da hast Du schon recht, ihr könnt also die ganze Nacht sitzen ...
Allerdings stimme ich Erdenbürger voll zu. Vor lauter Rücksicht verstoßt ihr sogar gegen das BetrVG. Wie wollt ihr da irgendetwas beim AG durchsetzen?
Erstellt am 07.05.2013 um 06:57 Uhr von Atlantic
Wir bekommen die Zeit schon bezahlt in der wir BR Sitzungen abhalten. Einige im Gremium nehmen sich ganz gerne diese Stunden schon mit.
Deshalb noch einmal meine Bitte:
Ich brauche dringend irgendwelche Urteile oder Gesetzestexte wo dieses klar raus hervorgeht.
Liebe Grüße
Erstellt am 07.05.2013 um 07:24 Uhr von nicoline
LAG Schleswig Holstein, 30.08.2005 AZ 5 Sa 161/5
Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
Erstellt am 07.05.2013 um 08:00 Uhr von blackjack
NUR: Das BAG hat sich in der vorgenannten Entscheidung überhaupt nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt, sondern ausschließlich in vergütungsrechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit nicht wie Mehrarbeit mit Zuschlägen zu vergüten ist.
Erstellt am 07.05.2013 um 09:40 Uhr von gironimo
Das Problem ist einfach, dass die Sitzungen nicht innerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Wie hier schon gesagt wurde - das Gesetz sieht das vor.
Das der Arbeitgeber darauf drängt, ist in so fern verständlich. Er ist ja auch verpflichtet, Euch die Zeit entsprechend einzuräumen.
Du solltest Deine Haltung also stark überdenken.
Erstellt am 07.05.2013 um 11:15 Uhr von mitleserinnenn
Die grundsätzliche Bezahlung ist rechtswidrig siehe §37 3 und auch ein Verstoß gegen § 78 BetrVG. Es ist eine rechtswidrige Vorteilsnahme und kann in der Folge § 23 auslösen und auch dem AG Probleme bereiten denn er begünstigt hier vorsätzlich den Verstoß gegen § 78
Erstellt am 07.05.2013 um 11:19 Uhr von mitleserinnenn
Der BRV begeht hier eine Mandatspflichtverletzung, denn er verstöß vorsätzlich gegen §37,3 und begünstigt vorsätzlich den Verstoß gegen § 78
Erstellt am 07.05.2013 um 12:37 Uhr von Kulum
Also wenn schon, dann wird hier gegen §30 BetrVG verstoßen. Eine Vorteilsnahme, resultierend aus einem 12,5h Aufenthalt im Unternehmen (von 6.30 - 19.00), zu erkennen, da bedarf es schon einer gehörigen Portion Fantasie. Wie man gegen 37.3 als BRM verstoßen kann, wird wohl dein Geheimnis bleiben. Der § wird falsch angewendet, keine Frage, mehr aber auch nicht.
Was du da für ein Problem mit dem BRV hast versteh ich auch nicht so ganz. Wenn per GO geregelt ist, dass die Sitzungen so liegen, hat der BRV nur wenig Handlungsspielraum. Die Drohgebärde ist insofern völlig überzogen.
Erstellt am 07.05.2013 um 13:20 Uhr von Atlantic
Sorry,aber ich verstehe nicht so ganz recht wieso ich hier als BRV angegriffen werde.
Wenn man die BR Sitzungen auf Bitte des AG außerhalb der Arbeitszeit legt und das Gremium sie entweder als Freizeitstunden vergütet bekommt undmwenn dieses nicht möglich ist ausbezahlt bekommt verstehe ich nicht was dagegen sprechen sollte.
Dennoch möchte ich Themen in den Sitzungen ausdiskutieren und abhandeln und nicht abbrechen wenn die Zeit soweit nach 10 Stunden fortgeschritten ist.
Also brauche ich dazu Urteile die sich genau mit dieser Problematik beschäftigt haben.
Wer kann mir da bitte noch weiter helfen ??????