Erstellt am 16.03.2023 um 12:50 Uhr von jutti1965
Erstens habt ihr eurem AG nicht freundlicherweise Mitgeteilt dass ihr eine Sitzung machen möchtet, sondern weil das eure Pflicht ist!
Vor jeder BR-Sitzung ist der Arbeitgeber nach § 30 Satz 3 BetrVG über den Zeitpunkt der Sitzung zu informieren. Dadurch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit sich auf die Abwesenheit der BR-Mitglieder von ihrem Arbeitsplatz einzustellen. Die Einberufung der Sitzung Bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Auch muss dem Arbeitgeber nicht die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung mitgeteilt werden. PUNKT.
Erstellt am 16.03.2023 um 13:07 Uhr von Challenger
Zitat jutti1965 : Auch muss dem Arbeitgeber nicht die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung mitgeteilt werden. PUNKT.
Volltreffer !!! Vergleich :
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94:
“Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden.”
Erstellt am 16.03.2023 um 13:31 Uhr von schlosser44
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94
BetrVG § 37 Abs. 2; BGB § 611
Leitsätze
1.
Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (BAG Beschluß vom 14. Februar 1990 — 7 ABR 13/88 — BB 1990, 1625).
2.
Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen.
3.
Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 611 BGB ist das Betriebsratsmitglied darlegungspflichtig. Es besteht eine abgestufte Darlegungslast.
Erstellt am 16.03.2023 um 14:52 Uhr von celestro
"Zur Prüfung der Freistellung möchte ich Sie bitten, mir die geplanten Aufgaben von 9 Mitgliedern des Betriebsrate für 8 Stunden im Vorfeld kurz schriftlich bis diesen Freitag Nachmittag zukommen zu lassen."
Was genau will die GF da eigentlich wissen? Die TO braucht der BR der GF wie schon erwähnt wurde, nicht mitzuteilen. Und was die 9 BRM an "normaler" Arbeit in der Zeit hätten erledigen sollen, ist für "Freistellung Ja / Nein?" irrelevant.