Erstellt am 29.11.2006 um 09:17 Uhr von Rolfo2
Hallo Anita,
du schreibst, du hast einen unbefristetet AV. Bist du noch Azubi, dann stimmt das nicht. Der AV eines Azubi endet mit dem Ende der Ausbildung.
Da kannst du nach § 78 BetrVG einen Weiterbeschäftigungsantrag stellen. Bist du kein Azubi mehr und hast einen unbefristetet AV hast du den besonderen Kündigungsschutz nach dem KSchG.
Der AG muss dich weiterbeschäftigen, dann eben in einer anderen Abteilung.
Wenn ihr eine JAV habt, dann habt ihr sicherlich auch einen Betriebsrat. Wende dich doch erst mal an den, der kann dir helfen.
Wenn du einen Anwalt beauftragen willst, zahlst du diesen selbst, die Gewerkschaft wird hier nur für ihre Mitglieder tätig.
Du kannst aber auch beim Rechtspfleger des Arbeitsgerichts die Kündigungsschutzklage einreichen, ( wenn es überhaupt zur Kündigung kommt ), der ist kostenlos und der erste Gerichtstermin ( Sühnetermin ) kostet ebenfalls nichts.
Erstellt am 29.11.2006 um 09:25 Uhr von Angi1
Hallo Honey1106,
Du genießt besonderen Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG.
Der BR muß Deiner Kündigung zustimmen. Wenn er die Zustimmung verweigert muß der AG einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht stellen.
MfG
Angi1
Erstellt am 29.11.2006 um 11:00 Uhr von honey1106
also ich bin seit januar 06 fertig mit meiner ausbildung und wurde auch nach meiner antragsstellung in ein unbefristetes arbeitsverhältnis in solch eins übernommen!
erstmal danke für die Hilfe....ist echt lieb!
Erstellt am 29.11.2006 um 11:38 Uhr von pit47
Hallo honey1106,
beachte auch die §§ 111 und folgende im BetrVG und Kommentare zu Betriebsänderungen.
Erstellt am 29.11.2006 um 13:54 Uhr von Dana
hallo honey,
zu deiner zweiten frage. wenn du kein gewerkschaftsmitglied bist, wird die gewerkschaft dir natürlich keinen anwalt stellen. und "nur" weil du in der jav bist, bist du nicht automatisch gewerkschaftsmitglied, es sei denn, du hast "automatisch" gewerkschaftsbeiträge entrichtet:-)
LG Dana