Erstellt am 07.12.2005 um 15:01 Uhr von viktor
Der JAV-Vertreter ist kein JAV-Mitglied. Der Vertreter wird immer dann und für die Zeit ordentliches JAV-Mitglied, wenn der eigentliche JAV'i verhindert ist. Dann gilt der Kündigungsschutz und der nachwirkende Kündigungsschutz des KüSchG.
Zu beachten wäre: Endet das Ausbildungsverhältnis, endet auch der Ausbildungsvertrag ohne das es einer Kündigung bedarf.
Erstellt am 08.12.2005 um 10:52 Uhr von Peter
Bedeutet es das man wenn man 1 mal an einer Betriebsrahtsitzung teigenommen hatt volles JAV Mitglied gewesen ist und somit auch unter das K.schutzG. fällt? Oder gibt es eine Mindest teilnahme ZAhl...???
Erstellt am 09.12.2005 um 11:07 Uhr von rainbow1979
Also das mit dem Ausbildungsvertrag und der Kündigung gehört auf alle Fälle noch ergänzt:
§78a BetrVG Übernahme von JAV´lern!
Denen steht eine unbefristete Übernahme zu!
LG
rainbow1979