Erstellt am 11.10.2007 um 11:02 Uhr von pit47
Hallo SamiJoe,
dieses ist nicht richtig. Denn nach § 78a Abs. 1 BetrVG hat der AG einem Azubi, der Mitglied der JAV ist, drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen, dass er diesen Azubi nicht auf unbestimmte Zeit übernehmen will.
Verlangt der Azubi, der Mitglied der JAV ist, nach § 78a Abs. 2 BetrVG innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom AG die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Azubi und AG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Siehe auch § 78a BetrVG und Kommentierung dazu bei Fitting oder Däubler.
Erstellt am 11.10.2007 um 11:07 Uhr von Tamirasun
Der AG müßte den oder die AZUBI dann gerichtlich ´rausklagen´....
Viel Erfolg!!
Erstellt am 14.10.2007 um 11:51 Uhr von Michel50
Gilt denn nicht der Kündigungsschutz für BR und JAV nur solange wie der Arbeitsvertrag läuft oder habe ich das BetrVG falsch interpretiert? Ich selbst bin im BR und mein Zeitvertrag gilt bis 30.7.08, nur so lange gilt auch nur mein Kündigungsschutz.
Erstellt am 14.10.2007 um 12:58 Uhr von Mona-Lisa
@Michel50,
du hast insofern recht, dass ein Betriebsrat, der ein befristetes Arbeitsverhältnis hat, mit Ende des Vertrages - auch der Kündigungsschutz endet. Da ist eben "fertig" (leider!)
Aber ein AZUBI/JAV hat wie oben beschríeben.....