Erstellt am 08.08.2006 um 11:06 Uhr von Frank B.
Siehe §15 KSchG
Kandidat 6 Monate nach Bekanntgabe Wahlergebnis
Aktiver 1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit.
Aber Achtung! Das Ende des Ausbildungsverhältnises fällt nicht unter Kündigung!
Erstellt am 08.08.2006 um 11:38 Uhr von Angi1
Hallo Ines,
zur Ergänzung siehe auch § 78a Abs. 2 BetrVG
"Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnbisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."
MfG
Angi1