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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen - was tun?

S
Steffen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Uns - also dem Betriebsrat - wurde durch einen Kollegen seine Beschwerde übergeben. Er erhielt eine Abmahnung. Wir haben in diesem Fall recherchiert und festgestellt, daß die Abmahnung völlig zu Unrecht ausgesprochen wurde, und zwar schon deshalb, weil sie auf einer falschen Behauptung des AG basiert. Es erfolgte die schrftl. Stellungnahme an den AG mit der Aufforderung, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. AG lehnte dies ab. Eine mündliche Erörterung zw. BR u. AG folgte - ohne Erfolg: Der AG weiß von dem Unrecht gegenüber dem Kollegen, könnte anderes auch nicht beweisen und nimmt die Abmahnung dennoch nicht zurück! Der Kollege selbst würde nicht zum Arbeitsgericht gehen .... abhängig beschäftigt, also Skrupel ... usw. Unser verbleibende Weg wäre der einer Einigungsstelle! Sollten wir ihn gehen? Oder lassen wir lieber "die Kirche im Dorf" und belassen es bei diesem "Ergebnis"?

5.162014

Community-Antworten (14)

K
Kölner

08.11.2006 um 17:38 Uhr

@Steffen Einigungsstelle????

D
Dame

08.11.2006 um 18:07 Uhr

@Steffen Also meines Wissens nach hat der BR überhaupt gar nichts mit Abmahnungen zu tun. Alleine der Arbeitnehmer kann dagegen etwas unternehmen.

AB
Alter Betriebsrat

08.11.2006 um 18:21 Uhr

Also ich würde dem Arbeitnehmer raten, einen schriftlichen Einwand, hier Gegendarstellung zu erstellen und zu verlangen, das Diese der Abmahnung beigefügt wird. Sollte diese Abmahnung jemals dazu dienen, für arbeitsrechtliche Schritte herbeigezogen zu werden, müste vorher erst, man nimmt ja an ,das sich wenigstens dann, zum Bsp gegen eine Kündigung gewehrt wird, per Arbeitsgericht der Sachverhalt dahingehend geklärt werden, ob der so stimmt wie in der Abmahnung behauptet. Stellt sich dann heraus die abmahnung ist zu unrecht ergangen ist auch die damit verbundene Kündigung hinfällig.

AB
Alter Betriebsrat

08.11.2006 um 18:23 Uhr

Ach so, eine Abmahnung, wird ,bei keiner neuen Abmahnung sowieso, immer unwirksamer. Also Zeitspiel geht auch.

L
Lotte

09.11.2006 um 00:15 Uhr

@Kölner, über §85 geht das sehr wohl, da wird sich dann nicht über die Abmahnung, sondern über die Berechtigung der Beschwerde geeinigt.

Ob ich jetzt, wo ich es seit langem mal wieder gewagt habe Dir zu widersprechen, noch gut schlafen kann...;-)))

H
Heini

09.11.2006 um 03:16 Uhr

Wenn der BR, nach reiflicher Überlegung und unter Berücksichtigung der bekannten Umstände, beginnt einen Weg zu gehen, dann sollte er ihn auch konsequenterweise zu Ende gehen. Seit ihr nicht bereit die Einigungsstelle anzurufen, hättet ihr die Beschwerde doch garnicht annehmen dürfen. Ihr lasst den AN "im Regen" stehen.

Auch kann man doch an dem Verhalten des AG erkennen, was er von diesem BR hält.

R
Ralf-Fossi

09.11.2006 um 12:11 Uhr

Hallo Steffen,

die Abmahnung eines Mitarbeiters berührt "leider" die Individualrechte dieses Mitarbeiters . Man kann als Betriebsrat in diesem Fall mit dem Arbeitgeber sprechen und ihn versuchen zu überzeugen, von der Abmahnung Abstand zu nehmen. Funktioniert dies nicht, hat der BR nur die Möglichkeit, seine Gründe in schriftlicher Form gegenüber dem Arbeitgeber darzulegen, um von einer Abmahnung abzusehen. Dieses Schriftstück kann dem Mitarbeiter dann wiederum unterstützen, wenn er gegen seine Abmahnung vor dem Arbeitsgericht klagt. De facto hat der Betriebsrat leider sehr wenig Einflussmöglichkeiten hinsichtlich einer Abmahnung.

Gruß Ralf-Fossi

W
w-j-l

09.11.2006 um 12:19 Uhr

@ Lotte wie könnte denn dann Deiner Meinung nach ein Spruch einer Einigungsstelle nach 85(2) aussehen?

L
Lotte

09.11.2006 um 12:34 Uhr

w-j-l, ich halte Dich für durchaus so phantasiebegabt, dass Du da selbst drauf kommst, wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerde lautet: Ungerechtfertigte Abmahnung gegenüber AN ausgesprochen...

W
w-j-l

09.11.2006 um 12:50 Uhr

Ich kann es mir durchaus vorstellen, aber ich wollte Deine Meinung wissen, und vor allem wie es dann weitergeht.

L
Lotte

09.11.2006 um 15:46 Uhr

w-j-l, dazu bräuchte ich Ramses Kristallkugel, die ja leider zur Zeit nicht einsatzfähig ist. ;-)

Im Ernst, das muss man wohl im Einzelfall entscheiden. In erster Linie ging es mir oben lediglich um die Tatsache, dass dem BR bei einer ungerechtfertigten Abmahnung nicht ganz und gar die Hände gebunden sind und es durchaus per Beschwerde über den Umweg des 85er bis zur Einigungsstelle gehen kann.

P
peters

09.11.2006 um 19:33 Uhr

Man muss aber beachten, dass der §85 Abs 2 besagt, dass dies nicht gilt, "soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist."

Bei einer Abmahnung gibt es für den Betroffenen die Möglichkeit dagegen zu klagen (=Rechtsanspruch). Ist es nicht so, dass dann die Einigungsstelle nicht in Frage kommt?

Der Betroffene kann aber auf jeden Fall eine Gegendarstellung schreiben und den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung zu entfernen. Wenn der das nicht tut, kann man versuchen, per Klage die Entfernung zu erreichen.

Der BR kann natürlich mit einer Stellungnahme seinerseits den AN unterstützen. Es kann aber auch ratsam sein, die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen. Das lässt sich hier nicht beurteilen, ohne den Sachverhalt zu kennen.

K
Kölner

09.11.2006 um 20:16 Uhr

@Lotte Und die angerufene Einigungsstelle (die ja laut harald im Telefonbuch zu finden ist), wird dem BR vermutlich ob des schnell verdienten Geldes vermutlich ins Gesicht lachen.

W
w-j-l

10.11.2006 um 10:19 Uhr

Ich denke, man kann die Einigungsstelle schon instrumentalisieren, wenn man der Ansicht ist, auf den AG Druck machen zu müssen oder ihn ärgern zu wollen.

M.E. wird der E-Stellenspruch dann lauten:

"Die Beschwerde des AN ist berechtigt!"

..... und dann?

Da kann allenfalls verwendet werden, wenn der AN gegen die Herausnahme der Abmahnung aus der PA klagt. Aber das kann er auch ohn E-Stellenspruch.

Deshalb halte ich eine E-Stelle hier ebenso wie der Kölner für nutzlose Geldverschwendung.

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