Erstellt am 08.11.2006 um 16:38 Uhr von Kölner
@Steffen
Einigungsstelle????
Erstellt am 08.11.2006 um 17:07 Uhr von Dame
@Steffen
Also meines Wissens nach hat der BR überhaupt gar nichts mit Abmahnungen zu tun. Alleine der Arbeitnehmer kann dagegen etwas unternehmen.
Erstellt am 08.11.2006 um 17:21 Uhr von Alter Betriebsrat
Also ich würde dem Arbeitnehmer raten, einen schriftlichen Einwand, hier Gegendarstellung zu erstellen und zu verlangen, das Diese der Abmahnung beigefügt wird.
Sollte diese Abmahnung jemals dazu dienen, für arbeitsrechtliche Schritte herbeigezogen zu werden, müste vorher erst, man nimmt ja an ,das sich wenigstens dann, zum Bsp gegen eine Kündigung gewehrt wird, per Arbeitsgericht der Sachverhalt dahingehend geklärt werden, ob der so stimmt wie in der Abmahnung behauptet. Stellt sich dann heraus die abmahnung ist zu unrecht ergangen ist auch die damit verbundene Kündigung hinfällig.
Erstellt am 08.11.2006 um 17:23 Uhr von Alter Betriebsrat
Ach so, eine Abmahnung, wird ,bei keiner neuen Abmahnung sowieso, immer unwirksamer. Also Zeitspiel geht auch.
Erstellt am 08.11.2006 um 23:15 Uhr von Lotte
@Kölner,
über §85 geht das sehr wohl, da wird sich dann nicht über die Abmahnung, sondern über die Berechtigung der Beschwerde geeinigt.
Ob ich jetzt, wo ich es seit langem mal wieder gewagt habe Dir zu widersprechen, noch gut schlafen kann...;-)))
Erstellt am 09.11.2006 um 02:16 Uhr von Heini
Wenn der BR, nach reiflicher Überlegung und unter Berücksichtigung der bekannten Umstände, beginnt einen Weg zu gehen, dann sollte er ihn auch konsequenterweise zu Ende gehen.
Seit ihr nicht bereit die Einigungsstelle anzurufen, hättet ihr die Beschwerde doch garnicht annehmen dürfen. Ihr lasst den AN "im Regen" stehen.
Auch kann man doch an dem Verhalten des AG erkennen, was er von diesem BR hält.
Erstellt am 09.11.2006 um 11:11 Uhr von Ralf-Fossi
Hallo Steffen,
die Abmahnung eines Mitarbeiters berührt "leider" die Individualrechte dieses Mitarbeiters . Man kann als Betriebsrat in diesem Fall mit dem Arbeitgeber sprechen und ihn versuchen zu überzeugen, von der Abmahnung Abstand zu nehmen. Funktioniert dies nicht, hat der BR nur die Möglichkeit, seine Gründe in schriftlicher Form gegenüber dem Arbeitgeber darzulegen, um von einer Abmahnung abzusehen. Dieses Schriftstück kann dem Mitarbeiter dann wiederum unterstützen, wenn er gegen seine Abmahnung vor dem Arbeitsgericht klagt.
De facto hat der Betriebsrat leider sehr wenig Einflussmöglichkeiten hinsichtlich einer Abmahnung.
Gruß
Ralf-Fossi
Erstellt am 09.11.2006 um 11:19 Uhr von w-j-l
@ Lotte
wie könnte denn dann Deiner Meinung nach ein Spruch einer Einigungsstelle nach 85(2) aussehen?
Erstellt am 09.11.2006 um 11:34 Uhr von Lotte
w-j-l,
ich halte Dich für durchaus so phantasiebegabt, dass Du da selbst drauf kommst, wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerde lautet: Ungerechtfertigte Abmahnung gegenüber AN ausgesprochen...
Erstellt am 09.11.2006 um 11:50 Uhr von w-j-l
Ich kann es mir durchaus vorstellen, aber ich wollte Deine Meinung wissen, und vor allem wie es dann weitergeht.
Erstellt am 09.11.2006 um 14:46 Uhr von Lotte
w-j-l,
dazu bräuchte ich Ramses Kristallkugel, die ja leider zur Zeit nicht einsatzfähig ist. ;-)
Im Ernst, das muss man wohl im Einzelfall entscheiden. In erster Linie ging es mir oben lediglich um die Tatsache, dass dem BR bei einer ungerechtfertigten Abmahnung nicht ganz und gar die Hände gebunden sind und es durchaus per Beschwerde über den Umweg des 85er bis zur Einigungsstelle gehen kann.
Erstellt am 09.11.2006 um 18:33 Uhr von peters
Man muss aber beachten, dass der §85 Abs 2 besagt, dass dies nicht gilt, "soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist."
Bei einer Abmahnung gibt es für den Betroffenen die Möglichkeit dagegen zu klagen (=Rechtsanspruch). Ist es nicht so, dass dann die Einigungsstelle nicht in Frage kommt?
Der Betroffene kann aber auf jeden Fall eine Gegendarstellung schreiben und den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung zu entfernen. Wenn der das nicht tut, kann man versuchen, per Klage die Entfernung zu erreichen.
Der BR kann natürlich mit einer Stellungnahme seinerseits den AN unterstützen. Es kann aber auch ratsam sein, die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen. Das lässt sich hier nicht beurteilen, ohne den Sachverhalt zu kennen.
Erstellt am 09.11.2006 um 19:16 Uhr von Kölner
@Lotte
Und die angerufene Einigungsstelle (die ja laut harald im Telefonbuch zu finden ist), wird dem BR vermutlich ob des schnell verdienten Geldes vermutlich ins Gesicht lachen.
Erstellt am 10.11.2006 um 09:19 Uhr von w-j-l
Ich denke, man kann die Einigungsstelle schon instrumentalisieren, wenn man der Ansicht ist, auf den AG Druck machen zu müssen oder ihn ärgern zu wollen.
M.E. wird der E-Stellenspruch dann lauten:
"Die Beschwerde des AN ist berechtigt!"
..... und dann?
Da kann allenfalls verwendet werden, wenn der AN gegen die Herausnahme der Abmahnung aus der PA klagt. Aber das kann er auch ohn E-Stellenspruch.
Deshalb halte ich eine E-Stelle hier ebenso wie der Kölner für nutzlose Geldverschwendung.