Erstellt am 24.11.2006 um 21:42 Uhr von Mona-Lisa
@BR-Mausi,
es gibt keine Zeitvorgabe, bis wann eine Abmahnung ausgesprochen werden kann.
Es kommt auch darauf an, zu welchem Zeitpunkt dem AG der Vorfall bekannt geworden ist.
Im allgemeinen sagt man, dass die Abmahnung zeitnah erfolgen soll, was man auch immer unter zeitnah versteht.....
Erstellt am 24.11.2006 um 22:01 Uhr von BR-Mausi
@Lotte,
habe so eine Antwort erwartet. Dem AG ist der Vorfall am nächsten Tag durch eine Kollegin von ihr bekannt geworden.
Erstellt am 24.11.2006 um 22:19 Uhr von Mona-Lisa
@BR-Mausi,
bin zwar nicht Lotte :-)) aber vielleicht hat der AG noch verschiedene Nachforschungen betrieben.
Übrigens, nett von der Kollegin....
Erstellt am 24.11.2006 um 22:35 Uhr von Lotte
Moni-Lischen,
darf ich dann auch mal Mona-Lisa sein? :-)))
Erstellt am 24.11.2006 um 22:37 Uhr von Mona-Lisa
@Lottili,
ist dein Lächeln auch so unergründlich?
Erstellt am 24.11.2006 um 22:54 Uhr von BR-Mausi
@Mona-Lisa,
bin untröstlich, habe wohl zuviel im Forum gestöbert. Eure beiden Namen tauchten immer wieder mal auf.
Erstellt am 25.11.2006 um 09:14 Uhr von wölfchen
Hier geistert immer rum, dass der AG sich mit seiner Abmahnung alle Zeit der Welt lassen kann. Das ist nicht ganz so! Habe einen Artikel gefunden, den ich Euch allen nicht vorenthalten will, kopiere den jetzt hier rein, weil er auch nicht unendlich lang ist.
Wichtiges Urteil: Nach 6 Monaten darf nicht mehr abgemahnt werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat im letzten Jahr eine wichtige Klarstellung vorgenommen: Danach gibt es jetzt so etwas wie eine „verspätete Abmahnung“, diese ist unwirksam.
Im entschiedenen Fall ging beim Arbeitgeber eine Beschwerde über einen bestimmten Arbeitnehmer im Februar ein. Mit diesem Vorwurf konfrontierte der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer allerdings erst im August und sprach dann auch eine Abmahnung aus.
Das sei zu spät, meinte das Gericht. Denn durch sein langes Zuwarten habe der Arbeitgeber gezeigt, dass er den Verstoß nicht als sanktionswürdig ansehe.
LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.06.2005, AZ6 Sa 367/05
Erstellt am 25.11.2006 um 12:26 Uhr von Lotte
Mona-Lisa,
das wirst Du wohl erst auf dem Fernsehturm feststellen können ;-))
Erstellt am 25.11.2006 um 12:41 Uhr von Mona-Lisa
@Lotte,
Sollte der Beulenempfänger mangels Mut nicht auftauchen, könntest du mich mit Tipp`s versorgen, wie ich wölfchen seinen "Kater" austreiben kann!
Erstellt am 25.11.2006 um 16:48 Uhr von Bergmann
Moment mal :
haben wir was verpasst-steht der Termin auf dem Fernsehturm fest ?
Welche Größe soll die Keule haben ?
Glück Auf
Erstellt am 25.11.2006 um 16:52 Uhr von Mona-Lisa
@Bergmann,
irgendwie bist du zuviel "unter Tage" :-))
Erstellt am 25.11.2006 um 16:57 Uhr von Bergmann
@ Mona-Lisa ,
da ich in der Tiefe rumwühle bin ich so erpickt auf den Fernsehturm-die Beule ist nur so nebenbei !!Bergleute sind immer mit Leib und Seele dabei-was immer sie auch machen-das unterscheidet uns von anderen Berufen !;-)))
Erstellt am 26.11.2006 um 00:44 Uhr von Kölner
Beulengeber, Beulenempfänger, Fernsehturm, Ramses, Lächeln, Lottili...
...es wird Zeit, dass die WAF ein Seminar spendiert!
Erstellt am 26.11.2006 um 02:37 Uhr von Bergmann
@ Kölner ,
ein WAF Seminar-toll ! Aber zu welchen Thema,etwa zum Klären des "C" und wo soll es stattfinden-mein Vorschlag-der Fernsehturm (Wo auch sonst !).
Erstellt am 27.11.2006 um 10:30 Uhr von waschbär
HAAALOOOO,
Der Waschbär, will auch mit zum Fernsehturm /Bergbau Seminar !!!!!!
Habe mir Schon Extra einen Schwindel-freifen-vogel bei "Ruhr Rin und Rut" Bestellt !
Erstellt am 27.11.2006 um 15:12 Uhr von Lotte
waschbär,
willst Du von außen reingucken? Oder warum brauchst Du einen Vogel?;-)
Mona-Lisa,
habe mal gehört, dass ein rohes Ei mit Hering hilft.;-)
wölfchen,
"Zwar gibt es keine Ausschlussfrist, in welchem Zeitraum nach einem dem Arbeitgeber bekannt gewordenen Vorfall die Abmahnung zu erfolgen hat. Wenn ein Arbeitgeber allerdings den Vorfall fast sechs Monate kennt, ohne dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass er dessen Verhalten für beanstandungswürdig hält, dann kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber den Vorfall nicht mehr für Sanktionen heranzieht. Dies gilt zumindest dann, wenn besondere Umstände für das Zuwarten nicht erkennbar sind."
LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.06.2005, AZ6 Sa 367/05
Also kann der AG sich im Prinzip Zeit lassen, wenn er nach Kenntnissnahme des abmahnungswürdigen Verhaltens deutlich macht, dass er dieses Verhalten nicht billigt.
Erstellt am 27.11.2006 um 15:45 Uhr von Mona-Lisa
@Lotte,
wenn ich sicher wüsste, dass das hilft..........
Erstellt am 27.11.2006 um 15:55 Uhr von Lotte
Mona-Lisa,
ausprobieren, hmmmm, lecker ;-)))