Erstellt am 29.09.2009 um 09:26 Uhr von DeWalt
Hallo Nickie
Ja das stimmt leider. BR's haben da kein Mitspracherecht. Ihr könnt euren Kollegen aber dabei helfen, eine Gegendarstellung zu den Abmahnungen zu schreiben. Und natürlich müsst ihr sie über die Möglichkeit informieren, gerichtlich gegen die Abmahnungen vorzugehen. Das muss man aber nicht zwingend. Sollte eine Abmahnung in einen Kündigungsprozess mal eine Rolle spielen, kann man dann immer noch erklären, dass man mit dieser nicht einverstanden ist (Gegendarstellung immer wichtig!!).
Erstellt am 29.09.2009 um 09:27 Uhr von rolfo
Les mal den § 84 BetrVG
§ 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Erstellt am 29.09.2009 um 09:33 Uhr von Immie
@Nicki
Je nach dem ist es besser nichts zu unternehmen.
Erstellt am 29.09.2009 um 09:35 Uhr von DonJohnson
...zumindest nichts offizielles. Eine Gegendarstellung würde ich schon schreiben, aber daheim gut weg legen ;-)))
Erstellt am 29.09.2009 um 09:37 Uhr von Immie
Erstellt am 29.09.2009 um 10:04 Uhr von PTNetty
Vielleicht ist es noch hilfreich zu sagen warum.
Die Abmahnung verschwindet wieder aus der Personalakte und kann vergessen werden. Die Gegendarstellung bleibt immer Bestandteil der PersoAkte und kann evtl. zur Gedankenstütze werden: "Da war doch mal was..." Bumerang und mögliches Eigentor
Gruß
PT Netty
Erstellt am 29.09.2009 um 10:07 Uhr von DeWalt
@ PTNetty
...Die Abmahnung verschwindet wieder aus der Personalakte und kann vergessen werden....
So soziale AG gibts wirklich??? Man da würd ich gerne arbeiten.
Erstellt am 29.09.2009 um 11:03 Uhr von DerAlteHeini
Nickie
Beschweren sich die Betroffenen offiziell beim Betriebsrat, so kann der Betriebsrat gem. §85 BetrVG aktiv werden. Handelt der BR in diesem Rahmen, so dürfte auch vom Arbeitgeber eine gewisse Ernsthaftigkeit zu erwarten sein, da die Angelegenheit vom BR bis zur Einigungsstelle getrieben werden kann.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
Erstellt am 29.09.2009 um 11:21 Uhr von ridgeback
Die Einigungsstelle ist nach § 85 II BetrVG nicht zuständig soweit es sich bei der Abmahnung um einen Individualanspruch des AN handelt. Hier handelt es sich um einen Rechts- und nicht um einen Regelungsstreit.
Erstellt am 29.09.2009 um 11:26 Uhr von kriegsrat
"Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist."
und genau das ist der "casus knaktus"
die herausnahme der Abmahnung aus der personalakte, die rücknahme der abmahnung sind alles "rechtsansprüche", die der AN individualrechtlich vor dem arbeitsgericht einklagen müsste
also müsste die beschwerde nach § 85 so formuliert sein, daß diese "rechtsansprüche" nicht zum beschwerdegegenstand werden, um die chance auf eine einigungsstelle gewahrt zu lassen
die einigungsstelle darf "nicht offensichtlich unzuständig" sein................
Erstellt am 29.09.2009 um 11:32 Uhr von ridgeback
....man sollte hierfür den Grund der Abmahnung kennen.
Erstellt am 29.09.2009 um 12:32 Uhr von Nickie
Der Grund ist einmal sich nicht daran zu halten das man sich ausstempeln muß wenn man in die Pause geht. Hier geht es um den Anlagenmeister der anderen tags immer eine Zeitkorektur macht. wie oft das schon vorgeommen ist weiß ich bis jetztleider nicht da ich morgen erst BR-Sitzung habe und heute zu hause bin. Bei dem anderen Mitarbeiter geht es um eine Beschwerde von einem Kunden die schriftlich bei uns eingegangen ist. bei der Abmahnung beruft man sich auf ein Gespräch mit dem Kollegen und mir als BR-Mitglied im Mai, da ging es aber um Beschwerden angeblich um intern und nicht um externe.
Erstellt am 29.09.2009 um 12:40 Uhr von PTNetty
@DeWalt
Entfernungsfrist für Abmahnungen bei leichten Verstößen: 6 Monate; bei schweren Verstößen 2 Jahre.
Die Kirche sieht 3 Jahre als angemessen: Unterlagen über strafrechtliche Verfahren und Entscheidungen, die keinen An-lass zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegeben haben, unterliegen in der Re-gel nach 3 Jahren, gerechnet nach dem Tag der das Verfahren abschließen-den Entscheidung oder deren Unanfechtbarkeit, einem Verwertungsverbot. Sie sind ebenso wie Unterlagen über als unbegründet oder falsch erwiesene Be-schwerden, Behauptungen und Bewertungen von Amts wegen unverzüglich mit Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
Nach Ablauf des oben genannten Zeitraums sind auch Abmahnungen, Be-schwerden sowie Behauptungen und Bewertungen, die für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden kön-nen, aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
Um die Entfernung muss sich der MA natürlich selber kümmern
Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf, eine durch Zeitablauf (s.o.) unwirksam gewordene Abmahnung entfernen zu lassen!
Und auch die Zeiten sind nur Richtwerte, es gibt keine einheitliche Regelung.
Aber ein Gespräch zum gegebenen Zeitpunkt sollte das klären können.
Sollte die Abmahnung unrechtmäßig ausgesprochen worden sein, besteht das Recht auf Löschung.
Gruß
PT Netty
Erstellt am 29.09.2009 um 13:02 Uhr von Immie
@PTNetty
Das Problem ist, das ein "Platzhalter" an Stelle der Abmahnung in der Akte ist.
Und je nach Inhalt der Abmahnung wäre mir diese allemale lieber.
@Nicki
Dann sollte zumindest der Anlagenmeister schon mal die Füße still halten und dankbar sein, das esy nur eine Abmahnung ist.
Erstellt am 29.09.2009 um 13:11 Uhr von DonJohnson
Immie
Aber nicht nur wegen des "Platzhalters". Jeder Fehler, der in der Abmahnung drin steht würde den AG helfen, eine "bessere" zu verfassen... Auch hier könnte man ggf einen Fall konstruieren, in der die Abmahnung nicht haltbar wäre - das allerdins ist dann wirklich stark hypothetisch...
Erstellt am 29.09.2009 um 13:17 Uhr von rainerw
Immi,
der Platzhalter lässt die Sache zwar nicht ganz verschwinden, kann sie aber bei individualrechtlichen Klagen aber Abmildern.
Erstellt am 29.09.2009 um 13:25 Uhr von DonJohnson
rainer
Das heißt ja nciht, dass man keine schreiben soll - nur warum muß sie unberdingt in der PA liegen?
Erstellt am 29.09.2009 um 13:31 Uhr von rainerw
Da hast Du recht. Ich würde sie beim BR hinterlegen.
Erstellt am 29.09.2009 um 13:40 Uhr von DonJohnson
BR ist in dem Fall sicherlich eine sehr gute Verwahrstelle ;-))) Davon abgesehen ist der BR dann sofort und jederzeit im Bilde und kann entsprechend reagieren ;-)))