Erstellt am 04.10.2006 um 16:22 Uhr von tramdriver
Hallo,
grundsätzlich gilt, dass Betriebsvereinbarungen einzuhalten sind. Das gilt auch für den AL, der den "generellen Dienstbeginn" angeordnet hat. Natürlich kann jede Seite die BV kündigen. Dann könnt ihr eure Rechte (bzw. die der Kolleginnen und Kollegen) bei der Neuverhandlung wahren.
Informiert den AL doch mal über §87 Abs. 1 Nr 2.
Grüsse
tramdriver
P.S.: Dein Beitrag würde sich mit Grossbuchstaben wesentlich besser lesen. Ich antworte nicht mehr auf Beiträge mit militanter Kleinschreibung.
Erstellt am 04.10.2006 um 21:46 Uhr von Heini
Betriebsvereinbarungen sind von allen Beteiligten einzuhalten.
Möchte der AG eine andere Regelung, so hat er die Möglichkeit die Vereinbarung zu kündigen und mit dem BR eine neue BV auszuhandeln. Ist die BV noch nicht kündbar, weil z.B. ein gewisser Zeitrahmen für die BV vereinbart wurde, muss der AG solange warten bis eine Kündigung möglich ist.
Erstellt am 05.10.2006 um 08:43 Uhr von doedag2
Hallo tramdriver und Heini, vielen Dank für die Antworten und bezüglich der Gross- und Kleinschreibung verspreche ich Besserung :-).
Das Problem bei dieser Sache ist, das der AG über diese Sache überhaupt nicht informiert ist, da es ihm mit ziemlicher wahrscheinlichkeit egal ist, wann der MA anfängt zu arbeiten, solange keine zusätzlichen Überstunden dadurch anfallen. Desweiteren ist der betreffende AL Mitglied im neugewählten Betriebsrat. Da bin ich mal sehr gespannt wie er darauf reagieren wird.
Erstellt am 05.10.2006 um 09:34 Uhr von Heide Witzka
Hallo doedag2,
was erwarten Sie von dem Abteilungsleiter?
Er hat hier doch eine Regelung eingeführt die für seinen Leute günstiger ist als die die der Betriebsrat vereinbart hat. Wollen Sie ihn dafür bestrafen?
Erstellt am 05.10.2006 um 09:53 Uhr von doedag2
Hallo Heide Witzka,
das ist es ja gerade. Für diesen einen MA ist es nicht günstiger, da er aus obengenannten Gründen um 7 Uhr im Gebäude ist und eine halbe Stunde rumsitzt, bis er anfangen kann zu arbeiten, da alles was vor 7.30 Uhr gestempelt wird gekappt wird (abgesehen davon wird er von anderen MA´s die um 7 Uhr anfangen blöd angemacht, von wegen früh kommen und Kaffee trinken).
Laut BV kann er um 7.00Uhr anfangen, aber der AL verbietet es ihm quasi, obwohl es seit über 10 Jahren kein Problem war. Und es wäre ja nur 1x pro Woche der Fall.
Gruß doedag2
Erstellt am 05.10.2006 um 10:03 Uhr von Heide Witzka
Hallo doedag2,
Sie widersprechen sich doch in ihren Beiträgen!
Zitat: unser betrieb hat eine betriebsvereinbarung in der eine normalarbeitszeit (8uhr-16.30uhr) und wegen betrieblicher notwendigkeit eine versetzte arbeitszeit (7uhr-20uhr)festgelegt ist. ein ma fängt seit ca. 10 jahren 3-4mal pro monat um 7uhr an, da er auf eine mitfahrgelegenheit angewiesen ist.
Eine Mitfahrgelegenheit ist doch keine "betriebliche Notwendigkeit". Also gilt für diesen Kollegen zwingend die Normalarbeitszeit. Nach dem Willen des BR dürfte dieser Kollege sogar erst um 8 Uhr anfangen zu arbeiten. Der Abteilungsleiter ist ihm auf halbem Weg entgegengekommen.
Erstellt am 05.10.2006 um 10:51 Uhr von doedag2
Hallo,
das ist (zum Glück) nicht so starr bei uns geregelt. Unserem AG ist es nur wichtig das die Abteilungen zw 8Uhr und 16.30Uhr besetzt sind, die Arbeit erledigt ist und das nicht absichtlich unnötige Überstunden gesammelt werden.
Das heißt aber nicht das alle (die keine Schicht haben) erst um 8Uhr kommen dürfen. Auch in dieser Abteilung geht die Arbeit länger als 16.30Uhr und es ist auch ein Vorteil wenn jemand vor 7.30Uhr anfängt, da er die Vorbereitungen treffen kann, damit dann alle gleich loslegen können (wir sind ein medizinisches Labor).
Somit ist die eigentliche Frage ob der AL ohne Absprache mit dem AG und dem BR dies einfach bestimmen kann, obwohl es offensichtlich keinerlei Gründe dafür gibt. Reicht das: "Ich möchte das aber so" vom AL dafür aus?
Ich kann in meiner Abteilung auch kommen wann ich möchte, es muss nur gewährleistet sein das um 8Uhr jemand da ist und um 16.30Uhr auch noch.
Prinzipiell haben wir sehr viel Freiheit in der Gestaltung unserer Arbeitszeit und es ist halt schwierig wenn etwas das schon seit mehr als 10 Jahren in Ordnung war jetzt auf einmal geändert werden soll ohne erkennbare Gründe. Natürlich kann man sagen das es nicht so tragisch ist wenn jemand 1 pro Woche eine halbe Stunde rumsitzt, aber wenn man nicht der Typ dafür ist und dazu gezwungen wird sieht die Sache halt ein bisschen anders aus.
Deswegen habe ich diese Frage ins Forum gestellt, da wir uns nicht sicher sind ob §87 Abs. 1 Nr 2 in diesem Falle zutrifft, wegen der BV.
Danke und Gruß
Erstellt am 05.10.2006 um 15:11 Uhr von waschbär
@ tramdriver,
bitte was hasst du gegen" militanter Kleinschreibung"
wo ist dein problem ?
solltest du beiträge nicht mehr bearbeiten nur weil dir ihre schreibweise missfällt ! so sehe ich mich gewzungen, beiträge mit nicht nachvollziehbaren "Nicknamen" , nicht mehr zu bearbeiten ! du bist hier nicht bei der EISENBAHN oder dem Schienersatzverkehrs Koordinations Zentrum für nicht Beförderungsfähige Personen oder gegenstände !
Erstellt am 05.10.2006 um 15:17 Uhr von waschbär
doedag2,
deine Abteilungsleitung ist nicht der ARBEITGEBER ! Die BV habt ihr BESTIMMT mit dem ARBEITGEBER abgeschlossen und nicht mit der ABTEILUNGSLEITUNG oder ????
also wo ist das problem ? der BR sollte schnellstens beim Monatsgespräch mit dem AG !!! darüber sprechen das es sowas wie Ordnung im Betrieb gibt und das der BR dieses auch in zukunft so halten wird !
AUSSER bei euch ist der "wilde Westen", dann darf natürlich jeder BV schalten und verwalten wie er will und dann könnt ihr euch auch als BR "in Rente" senden .
Erstellt am 05.10.2006 um 23:06 Uhr von Heide Witzka
doedag,
auch wenn das bei Ihnen nicht so starr "geregelt" ist, dann steht doch trotzdem in Ihren BVen dass die Normalarbeitszeit um 8Uhr beginnt und nur aus betrieblichen Gründen früher gerabeitet werden darf.
Da hat der BR wohl eine schlechte BV abgeschlossen.