Erstellt am 26.09.2006 um 13:27 Uhr von Biggy
Hallo kidock
Also wir haben das in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Ansonsten war es bei uns so, dass dieser Eintrag in die Urlaubsliste dafür da war um zu sehn wer wann gerne Urlaub hätte.
Sie war aber nicht verbindlich.
Heute ist es so, dass zwei drittel unseres Urlaubs bis ende Januar eingetragen werden muss und bis zum 15. Februar muss entschieden sein ob er so genehmigt ist oder nicht, wird diese Frist nicht eingehalten gilt der Urlaub als genemigt
Den Resturlaub muss man im laufe des Jahres beantagen und der muss innerhalb einer Woche genehmigt sein ansonsten gilt er automatisch als genehmigt.
Wie das bei euch geregelt ist kannst du nur auf Nachfragen erfahren.
Gruß Biggy
Erstellt am 26.09.2006 um 16:07 Uhr von Obelix
Hallo kidock,
eine solche "Urlaubsliste" dient dem Betrieb oder der Abteilung lediglich zur Koordination des Urlaubs. Er ist nicht verbindlich. Ein "Urlaubsplan" ist dem BR vorzulegen (§87 1.2 BetrVG) und dann verbindlich(Achtung: für BEIDE Seiten!). Ein Urlaub sollte nie ohne vorherige Genemigung durch den Vorgesetzten bzw. AG angetreten werden, auch wenn er im Urlaubsplan steht, der der ist oft im Januar schon gemacht (siehe Biggy) und evtl. nicht der derzeitigen Arbeitssituation angepasst.
Gruss an Alle
Erstellt am 27.09.2006 um 00:53 Uhr von Biggy
Hallo Obelix
du hast recht, wenn der Urlaubsplan im Januar gemacht und genehmigt ist, kann es sein dass er nicht an die Arbeitssituation angepasst ist.
Wir haben aber dadurch erreicht, dass eine Ändererung grundsätzlich mit dem BR abgesprochen werden muss.
Vor der Vereinbarung wurde er willkürlich abgeändert nur weil jemand ausgefallen war.
Gruß Biggy