Erstellt am 25.09.2006 um 21:26 Uhr von Fayence
Bubury,
nehme an, Ihr habt der Einstellung des nächsten ANs nicht widersprochen?
"Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.03.04 (Az.: 9 Sa 1177/03) muss ein Arbeitgeber die Notwendigkeit von befristeten Arbeitsverträgen beweisen. Gelingt der Nachweis eines sachlichen Grundes für diese Einschränkung nicht, wandle sich das befristete Arbeitsverhältnis demnach automatisch in eine unbefristete Beschäftigung um.
Die Richter machten deutlich, dass befristete Arbeitsverträge ohne besonderen Grund nicht zulässig seien und der Gesetzgeber sie weiterhin als eine Ausnahme ansehe."
Erstellt am 25.09.2006 um 21:45 Uhr von Ramses II
Fayence,
bei dem Urteil ging es aber vermutlich um einen nach Ansicht des AG mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag den er dann vor Gericht nicht näher darlegen konnte:
"Beruft sich der Arbeitgeber auf einen
sachlichen Grund für die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses, sollte er auch sicher
stellen, dass ein solcher tatsächlich vorliegt
und sich belegen lässt. Er läuft sonst Gefahr,
dass der betroffene Mitarbeiter behauptet,
die Befristung sei grundlos und nur zur
Umgehung des Kündigungsschutzes erfolgt.
Kann der Gegenbeweis nicht erbracht
werden, ist die Befristung unwirksam (LAG
Rheinland-Pfalz 17.03.2004 – 9 Sa
1177/03)."
Oder auch:
"Befristung aus sachlichem Grund
Über die normale zeitlich Begrenzung von zwei Jahren (siehe vorheriger Abschnitt) ist eine Befristung möglich, soweit ein sachlicher Grund vorliegt (§ 14 Absatz 1 TzBfG).
Solche Gründe sind beispielsweise:
nur vorübergehender betrieblicher Bedarf
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
Befristung zur Erprobung
Im Fall der Vertretung muss der Arbeitgeber nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz im Zweifel klar einen kausalen Zusammenhang zwischen Vertretungsbedarf und befristeter Einstellung darlegen. Geht es um einen Arbeitsplatz, von denen es zahlreiche andere im Unternehmen gibt (hier Postzusteller), dann reicht es nicht aus, dass der befristet Eingestellte die gleiche Funktion wie der Vertretene ausübt. Sonst sei ein Missbrauch zu befürchten, da es ja immer eine Anzahl von erkrankten Arbeitnehmern gibt - und deshalb auch immer freie Dauerarbeitsplätze vorhanden sind. (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2004, Aktenzeichen: 9 Sa 1177/03).
"
Erstellt am 25.09.2006 um 22:15 Uhr von Fayence
Ramses II,
das steht aber auch in diesem Urteil...
"Denn Zweck des nach § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlichen Sachgrundes ist in erster Linie, zu verhindern, dass eine für den Arbeitnehmer nachteilige Befristungsabrede grundlos und damit in missbräuchlicher Weise erfolgt."
Erstellt am 25.09.2006 um 22:57 Uhr von Ramses II
Fayence,
ich interpretiere es aber trotzdem so, dass die zulässige sachgrundlose Befristung nicht "grundlos und mißbräuchlich" ist.
"Grundlos und mißbräuchlich" ist hier, dass die ständig benötigten Vertretungen für verhinderte Briefzusteller als Sachgrund genommen werden.
Erstellt am 25.09.2006 um 23:08 Uhr von Fayence
Ramses II,
einigen wir uns darauf, dass Bubury z.B. nachreichen könnte, welche Sachgründe für die befristeten Arbeitsverträge angegeben werden?
Erstellt am 25.09.2006 um 23:36 Uhr von Ramses II
Ich tippe auf "ohne Sachgrund" ...
Erstellt am 25.09.2006 um 23:41 Uhr von Fayence
So so, tu tippst also? *grins*
Steht oben doch "bekommen die AN nur noch Zeitverträge"! Aber es wäre trotzdem interessant, womit der AG die ausschliessliche Vergabe von Zeitverträgen begründet.
Erstellt am 25.09.2006 um 23:47 Uhr von Ramses II
Erstellt am 25.09.2006 um 23:59 Uhr von Fayence
Ich liebe Deine kurzen prägnanten Nachfragen! ;-))
Begründung im Sinne von Personalplanung und -bedarf usw.
Und jetzt geh ich schlafen! Gute Nacht!
Erstellt am 26.09.2006 um 08:45 Uhr von nidis
Hallo Bubury!
Der BR hat keine rechtlichen Mittel gegen einen befisteten AV vorzugehen. Egal ob mit Sachgrund oder ohne.
Selbst wenn der Sachgrund falsch ist, muß dies der AN gerichtlich klären lassen.
Euch bleibt eigentlich nur die Möglichkeit, an die soziale Verantwortung eures AG zu plädieren.