Erstellt am 26.09.2018 um 15:28 Uhr von krambambuli
Ihr seid doch in der Mitbestimmung bei dieser Art der Zulage (Regeln der Vergabe und der Anrechnung; § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG). Da es diese Regeln nicht gibt (nehmen ich an), kann der AG auch nicht einseitig eine Regel erfinden. Ich würde also der höheren Eingruppierung die Zustimmung verweigern, weil Nachteile für den AN entstehen (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) verbunden mit der Forderung die Zulage nicht anzurechnen (oder bestenfalls bis zu +/- Null zur bisherigen Summe).
Natürlich müsst ihr dem Kollegen sagen, worum es geht..
Erstellt am 26.09.2018 um 16:32 Uhr von RoterFaden
Für was gibt es denn die Zulage?
Und ist diese bisher freiwillig, oder iwi tariflich geregelt?
Erstellt am 27.09.2018 um 05:02 Uhr von BRHamburg
Warum habt ihr den überhaupt angefangen für die Kollegen eine (nur eine) Gehaltsstufe höher zuverlangen. Euch muss doch schon vorher bekannt gewesen sein welches Entgelt hinter dieser Lohnstufe steht. Und das der Arbeitgeber für diese Tätigkeit eine höhere Lohnstufe und die bisherigen 150 Euro zahlen würde habt ihr ja wohl nicht erwartet. Ihr solltet versuchen, das die bisherigen 150 Euro auf die Lohnerhöhung (bisheriges Gehalt auf L5) angerechnet wird. Dann haben die Kollegen erstmal ihr altes Gehalt. Der Teil des Gehalts der über der eigentlich Lohnstufe 5 liegt wird dann bei den nächsten Lohnerhöhungen abgebaut, bis er ganz weg ist und die Kollegen dann von den Erhöhungen wirklich etwas haben.
Erstellt am 27.09.2018 um 08:35 Uhr von Pickel
"und die Kollegen dann von den Erhöhungen wirklich etwas haben."
Bei durchschnittlich 3 % tariflichen Erhöhungen nach etwa 21 Jahren. Herzlichen Glückwunsch zu dieser Genieleistung!
Erstellt am 27.09.2018 um 08:40 Uhr von br207az
wir haben nichts abgeschlossen oder sonst etwas, deshalb war die Frage, ob der AG die freiwillige Zugabe einbehalten kann oder ob er zumindest das alte Gehalt zahlen muss, dass die Kollegen sich nicht freuen, dass sie weniger verdienen könnten, ist uns auch klar, wir wollen nur eine Verhandlungsbasis...!!
Erstellt am 27.09.2018 um 14:21 Uhr von BRHamburg
Wenn es wirklich eine rein freiwillige Zahlung ist und wenn es keine betriebliche übung ist, kann der Arbeitgeber die Zahlung einstellen. Nur dass könnte er dann auch jetzt jeder Zeit. Es kommt halt auf euer Verhandlungsgeschick an. Ich glaube aber nicht das ihr beides bekommen werdet, wenn ihr keine Verhandlungsmasse habt. Also sollte eure erste Forderung über dem liegen was L5 und die freiwillige Zahlung ergeben. Schon mal überlegt mit der Forderung L6 in die Verhandlungen zugehen?