Erstellt am 18.09.2006 um 16:04 Uhr von mb
Grundsätzlich darf die Probezeit von 6 Monaten nicht verlängert werden.
Die Verlängerung der Probezeit ist eine mibestimmungspflichtige Angelegenheit. Es bedarf also der Zustimmung des Betriebsrates.
Erstellt am 18.09.2006 um 17:03 Uhr von Ramses II
"Grundsätzlich darf die Probezeit von 6 Monaten nicht verlängert werden."
Wieso? Quelle?
"Die Verlängerung der Probezeit ist eine mibestimmungspflichtige Angelegenheit. Es bedarf also der Zustimmung des Betriebsrates."
Gesetzliche Grundlage?
Erstellt am 18.09.2006 um 23:03 Uhr von Lotte
OMSBa
Die Probezeit kann im AV durchaus länger vereinbart werden, dauert sie länger als sechs Monate, gilt nach Ablauf des sechsten Monats die allgemeine Grundkündigungsfrist von vier Wochen.
siehe BGB § 622 (3)
Als BR habt Ihr da nichts zu melden. Falls es im TV vereinbart werden soll, hat natürlich die Gewerkschaft ein Wort mitzureden.
Erstellt am 19.09.2006 um 08:02 Uhr von Fayence
OMSBa,
ein AN wird bei einem solchen Wunsch des AGs mit zwei Möglichkeiten konfrontiert sein:
1. Innerhalb der Probezeit gekündigt werden = Beteiligung des BRs im Rahmen der Anhörung
2. Der Vertragsänderung zustimmen und erst einmal bleiben = BR bleibt außen vor, es sei denn, es wird gegen eine bestehende Regelung in einem TV verstossen.