Erstellt am 02.04.2015 um 13:21 Uhr von Schucky
Der Betriebsratsvorsitzende kann nicht alleine handeln egal bei welcher Sache.
Das Gremium entscheidet und der Vorsitzende teilt die Entscheidung des Gremiums dem Arbeitgeber.
Erstellt am 02.04.2015 um 13:24 Uhr von Pjöööng
Naja, ich kann hier noch keinen kollektivrechtlichen Sachverhalt erkennen.
Was soll denn die "Verlängerung der Probezeit" bewirken? Wie lange ist denn die Probezeit bisher und wie soll sie verlängert werden? Geht es um unbefristete Arbeitsverträge, oder geht es hier um befristete Arbeitsverträge?
Erstellt am 02.04.2015 um 13:30 Uhr von Pickel
Die Probezeit ist so oder so doch gar nicht Bestandteil der Anhörung bei Einstellung. Eine individuelle Verlängerung dürfte für den BR daher nicht mitbestimmungspflichtig sein.
Erstellt am 02.04.2015 um 13:38 Uhr von noris
Grundsätzlich werden bei uns jahresverträge mit einer probezeit von 4 Monaten. Haben nun die Kündigung des Mitarbeiters auf dem Tisch innerhalb der probezeit, da er aber am 1.11.2014 angefangen hat ist es nicht mehr in der probezeit. Unser BRV sagte das die probezeit verlängert wurde.
Erstellt am 02.04.2015 um 13:47 Uhr von JollyJumper
dann ist es das, er konnte wärend der Probezeit nicht überzeugen, worauf hin in beiderseitigem Einvernehmen die Probezeit verlängert wurde, und auch diese Zeit hat der kollege nicht genutzt um von sich zu überzeugen.
Ist aber keine frage der Mitbestimmung.
Erstellt am 02.04.2015 um 13:51 Uhr von Pjöööng
Wie gesagt, ich sehe da keinen kollektivrechtlcihen Sachverhalt. Aber selbst wenn es hier der Zustimmung des BR bedürfte, ginge es wohl allenfalls um 14 Tage längere Entgeltzahlung, also ein Anspruch den der AN indibidualrechtlich durchsetzen muss. Falls es tatsächlich eine Verlängerung der Probezeit gab, wäre es also Sache des AN, das Arbeitsgericht davon zu überzeugen, dass diese Verlängerung unwirksam wäre.
Meines Wissens wir in der Vereinbarung einer Probezeit bei befristeten Verträgen auch gelichzeitig eine Vereinbarung der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit gesehen.
Erstellt am 02.04.2015 um 14:01 Uhr von Pickel
Dies ist ein typischer Irrtum - Ablauf der Probezeit bedeutet nicht automatisch, dass Kündigungsschutz greift. Der greift völlig unabhängig von der PZ erst nach 6 Monaten.
Erstellt am 02.04.2015 um 14:07 Uhr von Pjöööng
Was ist ein typischer Irrtum?
Erstellt am 02.04.2015 um 14:15 Uhr von Pickel
lies den Satz einfach weiter
Erstellt am 02.04.2015 um 14:17 Uhr von Pjöööng
Es hat hier doch aber niemand behauptet, dass " Ablauf der Probezeit automatisch bedeutet, dass Kündigungsschutz greift"
Deshalb verstehe ich nicht, worauf Du Dich beziehst.
Erstellt am 02.04.2015 um 14:24 Uhr von Pickel
Der Fragesteller fragt, ob die Verlängerung der Probezeit rechtmäßig war. Er scheint also der PZ erhebliche Bedeutung beizumessen und davon auszugehen, dass diese eine Entlassung verhindern könne. Das wäre der skizzierte Irrtum.
Erstellt am 02.04.2015 um 14:26 Uhr von noris
Ich habe die Frage gestellt, um zu erfahren ob wir diese Kündigung zustimmen oder nicht. In der Regel sagen wir innerhalb der probezeit haben wir kaum Spielraum. Aber wenn die probezeit nicht verlängert wurde ist es ja etwas ganz anderes. Oder?
Erstellt am 02.04.2015 um 14:55 Uhr von Pjöööng
noris,
man muss unterscheiden zwischen der Probezeit (§ 622 (3) BGB) und der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG).
Da beides in der Regel 6 Monate beträgt, wird es häufig miteinander verwechselt. Allerdings kann die Länger der Probezeit arbeitsvertraglich geregelt werden, die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz hingegen nicht.
Erstellt am 02.04.2015 um 15:08 Uhr von Pickel
Und da haben wir den unterstellten Irrtum ;-)
Erstellt am 02.04.2015 um 15:26 Uhr von gironimo
Ihr stimmt natürlich niemals einer Kündigung zu. Wenn Euch keine Bedenken einfallen oder gar einen ausgewachsenen Widerspruch, äußert Ihr Euch nicht und lasst die Frist verstreichen.
Die Frage ist, wer hat denn nun die Probezeit verlängert. Hat auch der AN selbst zugestimmt? Nur so kann es ja zur Verlängerung gekommen sein.
Der BR vorsitzende hat da weder mitzureden, noch hat er überhaupt die Kompetenz ohne Beschlusslage irgend etwas zu unterschreiben. Unabhängig von dem Fall solltet Ihr daran denken, dass der BRV keine zusätzlichen Entscheidungskompetenzen hat, noch Chef des BR ist.
Erstellt am 03.04.2015 um 17:43 Uhr von nicoline
Hier taucht doch die Frage auf, ob der BRV tatsächlich etwas unterschrieben hat, oder ob das aus Unkenntnis des korrekten Ablaufs nur vermutet wird. Es kann doch durchaus sein, dass der BRV lediglich darüber informiert wurde, dass die Probezeit verlängert worden ist!
Erstellt am 04.04.2015 um 17:18 Uhr von Hoppel
Grundsätzlich kann es dem AG schnurzpiepegal sein, ob der BRV durch das Gremium ermächtigt worden ist, die Zustimmung zur Verlängerung der Probezeit geben zu dürfen.
Gilt nur dann nicht, wenn der AG dem BRV einen Zettel hinlegt "Der BR stimmt der Verlängerung der Probezeit zu" und der BRV postwendend in Anwesenheit des AG unterschreibt. Dann MUSS sich der AG ggf. zurechnen lassen, dass ihm der Mangel einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung bekannt war.
@ noris
Ein BRV hat NIE NIEMALS NICHT das Recht, im Alleingang Erklärungen für den BR abzugeben. Er darf dem AG z.B. nicht mitteilen, dass der BR seine Zustimmung zur Verlängerung der Probezeit gegeben hat, wenn es keinen entsprechenden Beschluss gegeben hat.
Der BRV kann und darf aber Mitteilungen des AG entgegen nehmen und den Erhalt ggf. auch schriftlich bestätigen; z.B. dass die Probezeit des AN A verlängert worden ist. Aber eine solche Information gehört für mich dem Gremium mitgeteilt!
Auch halte ich eine Probezeit von 4 Monaten im Rahmen eines nur für einen Jahr befristeten AV für fragwürdig (ist aber trotzdem rechtens).
Als BR würde ich auf den AG einwirken, dass der BR prinzipiell zu beteiligen ist, wenn eine Probezeit verlängert werden soll.
Es muss ja schließlich Gründe dafür geben und die können nur sein, dass eine Beurteilung der Arbeitsleistung derzeit nicht möglich ist und/oder dem AN noch eine weitere Möglichkeitkeit gegeben werden soll, sein Leistungsvermögen zeigen zu können. Es sollte also letztendlich um die Vermeidung einer direkten Probezeitkündigung gehen.
@ pjöööng
"Meines Wissens wir in der Vereinbarung einer Probezeit bei befristeten Verträgen auch gelichzeitig eine Vereinbarung der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit gesehen."
Schock ... wie kommst Du denn auf das Pferd? Das ist mit absoluter Sicherheit NICHT der Fall!
Ich vermute, dass Du den Tenor dieser BAG Entscheidung (04.08.2011, 6 AZR 436/10) vollkommen falsch abgespeichert hast.
Erstellt am 04.04.2015 um 22:56 Uhr von Snooker
Hier in dem Text von dem Link
http://www.channelpartner.de/a/wie-kann-man-die-probezeit-verlaengern,236646
ist auch noch ein Urteil enthalten. Wobei der Text des Linkes alleine schon interessant ist.