Erstellt am 05.05.2007 um 20:04 Uhr von Lotte
schäfchen,
hier hilft der Blick in das BGB § 622 Abs.3 + 4.
Erstellt am 05.05.2007 um 20:49 Uhr von baccus
@Schäfchen,
mußt Du google gehen und gucks Du!
Erstellt am 05.05.2007 um 20:53 Uhr von Kölner
Wer Internet hat, hat auch BGB!
...
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Erstellt am 06.05.2007 um 00:06 Uhr von Heini
schäfchen,
mit seinem Urteil vom 07.03.2002 zeigt das BAG neue Wege auf, wie der Arbeitgeber vom Faktischen her die Probezeit verlängern kann, ohne in Konflikt mit dem Kündigungsschutzgesetz zu kommen.
Interessante Ausführungen zum Thema „Verlängerung der Probezeit“ findest Du unter nachstehender Adresse:
www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2002/NL_074.php?navid=1
Erstellt am 06.05.2007 um 03:09 Uhr von waschbär
Heini,
genau ... .-/
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615668087/1743.html
Ist fast das gleiche, nur etwas spezieller