Erstellt am 23.07.2014 um 15:16 Uhr von Lotte
Hallo Castaneda,
es liest sich so, als ob hier eine Kündigung in der Probezeit ansteht, wenn er das Angebot nicht annimmt. Ich gehe auch davon aus, dass es u. U. nicht rechtlich einwandfrei ist, je nach Art der Verlängerung der Probezeit. Eine Befristung könnte rechtlich wirksam sein, ein Zusatz zum AV vielleicht nicht. Das wäre aber im Zweifel durch ein Gericht zu prüfen, darum sehe ich im Moment noch keinen Nachteil, wenn er unterschreibt. Könnt Ihr als BR nicht mal nachfragen, warum das so laufen soll?
Ich würde aber keine rechtlichen Zweifel äußern, sonst beschließt der AG vielleicht doch lieber zu kündigen.
LG Lotte
Erstellt am 23.07.2014 um 15:17 Uhr von Pjöööng
Wann hat denn der Kollege sein Arbeitsverhältnis bei Euch angetreten?
Hat er einen befristeten oder einen unbefristeten Vertrag?
"Muss der Betriebsrat nicht schon jetzt über die geplanten Maßnahmen informiert werden?"
Meines Erachtens: Nein!
"Muss sich der AN bis 24.07. entscheiden oder ist diese Frist nicht angemessen?"
Grundsätzlich kann er die Frist natürlich verstreichen lassen. Er kann nicht gezwungen werden, sich zu entscheiden. Wenn dem Arbeitgeber am 25.07. keine Entscheidung vorliegt, dann kann dieser überlegen, was er macht. Er könnte z.B. am 25.07 den BR zur Kündigung anhören. Der BR hätte dann bis zum 01.08. 24:00 Uhr Zeit, Stellung zu nehmen. Erst danach dürfte der AG die Kündigung versenden. Falls das Arbeitsverhältnis am 01.02 oder früher begonnen hat, bestünde zu diesem Zeitpunkt dann bereits Kündigungsschutz.
"Kann der AG die Probezeit einfach verlängern ohne dass der gesetzliche Kündigungsschutz einsetzt?"
Probezeit und Kündigungsschutz haben nichts miteinander zu tun.
Erstellt am 23.07.2014 um 15:25 Uhr von gironimo
Die Probezeit ist gesetzlich geregelt. Außerdem gibt es die Möglichkeit einen befristeten Arbeitsvertrag zur Erprobung im Sinne des TzBfG abzuschließen. Im letzten Fall würde dieser ggf. einfach auslaufen, ohne dass es zu einer Kündigung kommt.
Was genau liegt bei Euch vor?
Natürlich könnte der BR (sofern der AN es wünscht) ein vermittelndes Gespräch führen.
Für den Fall, dass es sich um die "klassische" Probezeit handelt (§ 622 Abs. 3 BGB), würde ich - des lieben Friedens wegen - einer Verlängerung zustimmen. Man kann nicht per Vertrag ein Gesetz aushebeln. Darüber kann man dann diskutieren, wenn dann später doch der Fall der Fälle eintritt.
Angemessen ist die Bedenkzeit allemal nicht. Es besteht ja eigentlich auch kein Grund, hier so auf Zeitdruck zu setzen.
>Ein Mitarbeiter fühlt sich in seinem Team nicht wohl und deshalb gab es eine Krisensitzung/Mediation. Nun hat er das "Angebot" bekommen .....<
dies wäre für mich zu hinterfragen, wo denn eigentlich die Probleme in dieser Abteilung liegen?
Zu bedenken wäre, dass u.a. gerade der Punkt des "gut miteinander Auskommens" Sinn und Zweck einer Probezeit ist.
Erstellt am 23.07.2014 um 16:57 Uhr von paula
wenn der AG nicht aufpasst schießt er sich gerade ins Knie. Wenn die gegenwärtige Probezeit bereits 6 Monate beträgt gilt danach der Schutz des KSchG. Es gibt eigentlich nur einen rechtlich sauberen Weg das Problem zu lösen: er schließt einen entsprechend konstruierten Aufhebungsvertrag.
hier mal etwas aufgearbeitet
http://www.schmidt-kollegen.com/fachbeitraege-rechtsanwalt/arbeitsrecht/14-verlaengerung-der-probezeit.html
Erstellt am 24.07.2014 um 10:33 Uhr von Hoppel
@ Castaneda
Naja, es gibt mir zu denken, dass dieser AN das Angebot einer Probezeitverlängerung (egal wie diese dann rechtlich gestaltet ist) als Bedrohung sieht.
Arbeitgeber, die bei Unstimmigkeiten in einem Team überhaupt eine Krisensitzung/Mediation einleiten, findet man nicht wie Sand am Meer. Noch seltener wird man solche Bemühungen im Rahmen einer Probezeit finden.
Da Eurem AG offensichtlich daran gelegen ist, diesen neuen MA im Unternehmen zu halten, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, dass dieser MA das Angebot der Probezeitverlängerung als Bedrohung empfindet.
Gibt mir schwer zu denken und bin fast geneigt Euch zu wünschen, dass dieser Kollege das Angebot ablehnt und lieber eine Probezeitkündigung hinnimmt.
Was die Frist "Angebot 21.7." und Bedenkzeit bis 24.7. betrifft, ist die Zeit angemessen und mehr als ausreichend. In dieser Zeit hätte der Kollege sogar einen anwaltlichen Rat einholen können.