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Verlängerung der Probezeit / Kündigungsgründe?

O
OMSBa
Jan 2018 bearbeitet

Die Geschäftsleitung möchte bei einer Mitarbeiterin die Probezeit verlängern. Kann dann innerhalb dieser verlängerten Probezeit eine Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgen??? Dass die Kündigungszeit dann nicht mehr zwei Wochen wie in der ersten Probezeit beträgt, regelt ja das BGB §622. Dort finde ich allerdings nichts über die Angabe von Kündigungsgründen in der Probezeit. Wer kann mir helfen???

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Community-Antworten (7)

FB
Frank B.

06.09.2006 um 15:19 Uhr

Das ist ein interessantes Thema!

Da hat sich die Politik in den letzten Monaten schon mit befasst, bei der Frage der Lockerung des Kündigungsschutzes.

Eine Kündigung während der Probezeit kann nur in den ersten sechs Monaten erfolgen. Dannach setzt der Kündigungsschutz nach KSchG ein.

F
Fayence

06.09.2006 um 15:28 Uhr

  1. Auch die Kündigung in Probezeit bedarf einer ordentlichen Anhörung des BRs inkl. der Benennung von Gründen!

  2. Der § 622 Abs.3 BGB regelt nicht, dass eine Kündigungsfrist von 2 Wochen nur für die 1. Probezeit gilt!

  3. Ist der AV als unbefristeter AV mit einer Probezeitvereinbarung abgeschlossen worden oder als befristeter AV mit Sachgrund "Probezeit"?

F
Fayence

06.09.2006 um 15:30 Uhr

Frank B.,

es gibt auch Probezeitvereinbarungen von z.B. 9 Monaten... Und nu?

K
Kölner

06.09.2006 um 15:35 Uhr

@Fayence Meinst Du nicht, dass sich der Kollege Frank B. nur etwas unklar geäussert hat? Vor allem hinsichtlich § 1 KSchG...

F
Fayence

06.09.2006 um 15:44 Uhr

Grins

Interessant ist für mich aber die Frage, ob der AG so schlau ist, vor Ablauf der vereinbarten Probezeit (im Falle eines unbefristeten Arbeitsvertrages) mit diesem AN einen Aufhebungsvertrag anstatt Kündigung zu vereinbaren...

P.S. Die nachträgliche Verlängerung einer Probezeit kommt für mich nicht in Betracht!

K
Kölner

06.09.2006 um 15:48 Uhr

@Fayence grinszurück Oder § 23 KschG ziehen zu können... Oder § 622 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 BGB...

F
Fayence

06.09.2006 um 16:09 Uhr

Und... wie viele §§ willst Du noch ergänzen? Komm schon, aller guten Dinge sind 3!

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