Erstellt am 06.09.2006 um 13:19 Uhr von Frank B.
Das ist ein interessantes Thema!
Da hat sich die Politik in den letzten Monaten schon mit befasst, bei der Frage der Lockerung des Kündigungsschutzes.
Eine Kündigung während der Probezeit kann nur in den ersten sechs Monaten erfolgen. Dannach setzt der Kündigungsschutz nach KSchG ein.
Erstellt am 06.09.2006 um 13:28 Uhr von Fayence
1. Auch die Kündigung in Probezeit bedarf einer ordentlichen Anhörung des BRs inkl. der Benennung von Gründen!
2. Der § 622 Abs.3 BGB regelt nicht, dass eine Kündigungsfrist von 2 Wochen nur für die 1. Probezeit gilt!
3. Ist der AV als unbefristeter AV mit einer Probezeitvereinbarung abgeschlossen worden oder als befristeter AV mit Sachgrund "Probezeit"?
Erstellt am 06.09.2006 um 13:30 Uhr von Fayence
Frank B.,
es gibt auch Probezeitvereinbarungen von z.B. 9 Monaten... Und nu?
Erstellt am 06.09.2006 um 13:35 Uhr von Kölner
@Fayence
Meinst Du nicht, dass sich der Kollege Frank B. nur etwas unklar geäussert hat?
Vor allem hinsichtlich § 1 KSchG...
Erstellt am 06.09.2006 um 13:44 Uhr von Fayence
*Grins*
Interessant ist für mich aber die Frage, ob der AG so schlau ist, vor Ablauf der vereinbarten Probezeit (im Falle eines unbefristeten Arbeitsvertrages) mit diesem AN einen Aufhebungsvertrag anstatt Kündigung zu vereinbaren...
P.S.
Die nachträgliche Verlängerung einer Probezeit kommt für mich nicht in Betracht!
Erstellt am 06.09.2006 um 13:48 Uhr von Kölner
@Fayence
*grinszurück*
Oder § 23 KschG ziehen zu können...
Oder § 622 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 BGB...
Erstellt am 06.09.2006 um 14:09 Uhr von Fayence
Und... wie viele §§ willst Du noch ergänzen? Komm schon, aller guten Dinge sind 3!