Erstellt am 11.09.2006 um 09:16 Uhr von Kölner
Erstellt am 11.09.2006 um 09:40 Uhr von Morgana
für uns gilt der TVöD. Ich hoffe, Du weißt eine Antwort. Danke Kölner.
Erstellt am 11.09.2006 um 09:48 Uhr von Kölner
@Kölner
Ich denke, es zu wissen. ;-)
Basis ist der § 3 Abs. 3 TVöD. In den Durchführungsrichtlinien zu diesem Absatz, heisst es, dass die Höhe des Entgeltes dem AG zu benennen ist - das ist aus dem BAT entlehnt/übernommen worden.
Das einzige, was nicht geregelt ist, ob das Entgelt VOR der Nebentätigkeit zu benennen ist, oder auch nachher benannt werden darf. Dass eine Nebentätigkeit gemacht wird, ist dem AG ja grundsätzlich VORHER mitzuteilen.
Erstellt am 11.09.2006 um 10:27 Uhr von Morgana
Hallo Kölner ich finde jetztim TVöD folgenden Passus: 2.3.3 Über die Höhe des Entgelts müssen grundsätzlich entgegen der im BAT geltenden beamtenrechtlichen Regelung keine Angaben mehr gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um einen geringfügig Beschäftigten (s. u.). Was trifft jetzt zu? Danke, das Du mir weiterhilfst!