Anzeigen von Nebentätigkeiten - ist der AG verplichtet, die einzufordern?
Hallo, ist der AG verplichtet, daß Anzeigen von Nebentätigkeiten bei den MA einzufordern? Wenn der MA es nicht anzeigt, hat der AG auch keine Kontrolle z.B. über das Einhalten von Höchstarbeitszeiten. Inwieweit kann der Betriebsrat den AG verpflichten, sich die Info`s von den MA einzuholen. Gibt es da irgendeine Rechtsgrundlage für den BR. Bei uns sollen einige Dienstarten neue Dienstzeiten bekommen (Beretschaftsdienste, ärztlicher Bereich). Unser BR-Vorsitzender meint, wir (der Betriebsrat) müssen über die Nebentätigkeiten bescheid wissen, damit wir kontrollieren können, ob Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden. Geht das nicht zuweit? Danke und Gruß Hatschepsut67
Community-Antworten (3)
07.11.2006 um 11:52 Uhr
@hatchepsut67, dass der AG verpflichtet ist könnte, sich Nebentätigkeiten seiner AN anzeigen zu lassen, kann ich dir nicht sagen (da wissen andere Forumsteilnehmer vielleicht mehr), aber kann sich der AG sicher sein, auch ehrliche Antworten zu bekommen, wenn er überhaupt eine bekommt! Abgesehen davon kann über Nebentätigkeiten bereits in den jeweiligen Arbeitsverträgen eine Regelung getroffen worden sein.
Ihr als Betriebsräte wollt kontrollieren, was ein MA in seiner Freizeit macht? Darüber würde ich mal in einer ruhigen Minute nachdenken..... :-))
07.11.2006 um 12:59 Uhr
Der Arbeitgeber muss nicht Informationen über Nebentätigkeiten fordern, aber er kann. Wenn es im Arbeitsvertrag steht ist die Nebentätigkeit vom AN zu melden. Indirekt hat das schon mit Höchstarbeitszeit und Übermüdung zu tun. Unter Umständen kann der AG auch Nebentätigkeiten deshalb auch untersagen. Der BR hat nach § 80 BetrVG Überwachungsaufgaben zu Gunsten der AN, die Kontrolle der Nebentätigkeit in der Freizeit gehört nicht dazu.
08.11.2006 um 22:29 Uhr
Hallo zusammen Hier eine Information wer dafür zuständig ist. Übt ein Arbeitnehmer - ohne Kenntnis des Arbeitgebers - mehrere Minijobs aus, so muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen hervor.
Im konkreten Fall wurde die Geschäftsführerin eines Reinigungsunternehmens verpflichtet, für einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, da dieser ohne ihr Wissen mehrerer „Minijobs“ ausübte. Die Klage der Geschäftführerin gegen die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge war in allen Instanzen erfolglos.
Zwar sei die Klägerin, so die Ansicht des Gerichts, durch die Beitragsnachzahlung finanziell belastet, dies würde jedoch nichts an ihrer gesetzlichen Betragspflicht ändern. Vermeiden lasse sich eine Nachforderung nur, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantrage, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Werde die Versicherungspflicht dann verneint, könne sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen.
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch • Unkenntnis über weitere „Minijobs“ seines Arbeitnehmers • noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, • noch durch die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen, geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein. Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 21.8.2006, Az. L 1 KR 366/02
Hinweis: Unkenntnis schütz vor Nachzahlung nicht! - Wenn auch Sie in Ihrer stationären Pflegeeinrichtung Minijobs anbieten, sollten Sie es nicht versäumen, regelmäßig bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger einen Antrag über die Versicherungspflicht Ihrer Minijobber zu stellen.
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