Nebentätigkeit
Hallo zusammen,
heute kam ein Kollege auf mich zu und erklärte mir das unser AG ihn abgemahnt hat, das er neben seiner Tätigkeit, in unserem Betrieb, noch eine weitere Tätigkeit ausübt. Das wäre, nach den ArbZG (er kommt über 48 h Wochenarbeitszeit bzw. 8 h Tagesarbeitszeit) nicht zulässig. Auch in seinem Arbeitsvertrag ist geregelt das er Nebentätigkeiten beim AG schriftlich zu beantragen hat und er diese nur ausführen dürfe wenn der AG dem schriftlich zustimmt. Dies hat der Kolllege ebenfalls nicht getan. Auf den ersten Blick hat unser AG natürlich Recht das er darauf achtet das der Kollege das ArbZG einhält, aber nun kommen wir zur Besonderheit in diesem Fall:
Der Kollege arbeitet nicht nebenbei in irgendeiner Firma XY als geringfügig Beschäftigter sondern er hat selbst ein (Klein) Gewerbe angemeldet und arbeitet dort auf eigene Rechnung. Soweit ich mich bisher belesen konnte fällt diese (Selbstständige) Tätigkeit nicht unter das ArbZG und ist somit auch nicht beim AG zu beantragen bzw. sich genehmigen zu lassen.
Was meint Ihr ?
Danke für eure Hilfe!
Community-Antworten (16)
21.07.2011 um 22:30 Uhr
Was ist eine Nebentätigkeit?
Unter einer Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen, die neben der Arbeit für den Hauptarbeitgeber ausgeübt wird, also zum Beispiel der Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber ein zweiter Job beim Hauptarbeitgeber selbständige Nebentätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags und auch unentgeltliche und / oder ehrenamtliche Tätigkeiten.
Die Ausübung einer Nebentätigkeiten ist vor allem in den folgenden Fällen unzulässig:
Wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so in Anspruch genommen wird, daß er seine Verpflichtungen aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er etwa ständig zu müde oder unaufmerksam ist. Wenn der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit zu seinem Hauptarbeitgeber wettbewerbsrechtlich in Konkurrenz tritt. Wenn die Arbeitszeiten von Haupt- und Nebentätigkeit zusammengenommen die nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dort § 3, zulässige Höchstdauer von 8 bzw. 10 Stunden täglich überschreitet. Wenn die Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs ausgeübt wird, § 8 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz). Wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist und während der Dauer der Krankschreibung eine andere Nebentätigkeit ausübt, die den Heilungsprozeß verzögert. Bei Angestelltenverhältnissen des öffentlichen Dienstes ist vor Aufnahme der Nebentätigkeit eine entsprechende Genehmigung des Dienstherrn einzuholen
Quelle: http://www.abmo-rechtsanwaelte.de/ArbeitsrechtNebentaetigkeit.html
21.07.2011 um 23:01 Uhr
eveline, *selbständige Nebentätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags * ist aber etwas anderes, als eine gewerbliche Nebentätigkeit: Gewerbetreibende sind keine AN.
21.07.2011 um 23:08 Uhr
habe ja nichts anders geschrieben. ;-)
Hier könnte der Ag aber auch auf jeden Fall handeln, wenn sich diese Tätigkeit auf den Hauptjob auswirkt. Der AN z.B. nicht ausgeschlafen zur Arbeit kommt oder die Leistung nachlässt.
Grundsätzlich gilt zwar Selbstständige Tätigkeiten fallen nicht unter das ArbZG, doch es könnte bei Mischungen wie hier anders sein. Das kann aber dem Koll. die Gewerbeaufsicht gut erklären.
21.07.2011 um 23:24 Uhr
@eveline Was sind das für schräge Gedanken? Gewerbeaufsicht bei Selbständigen/Einzelunternehmer?
21.07.2011 um 23:51 Uhr
@eveline Danke deine Antwort hat mir schonmal weitergeholfen, vorallem auf was ich als BR meinen Kollegen in der Zukunft raten kann um nicht mit unserem AG anzuecken.
trotzdem
@nicoline deine Antwort trifft genau das was ich bisher in Erfahrung gebracht habe. Die Arbetszeit eines Gewerbetreibenden unterliegt nicht dem ArbZG und so ist das was mein Kollege macht, nichts was ihm zum Nachteil ( Kündigung ) ausgelegt werden kann. ?
@Kölner auch dir besten Dank für deinen Kommentar, ich glaube zwar zu wissen auf was du heraus möchtest, bin mir aber noch nicht so ganz sicher. Ich warte mal die hoffentlich vielen anderen Meinungen und die weitere Diskussion ab.
21.07.2011 um 23:53 Uhr
Kölner
...Was sind das für schräge Gedanken? Gewerbeaufsicht bei Selbständigen/Einzelunternehmer?
Nicht schräge Gedanken. Die Gewerbeaufsicht kann dem BR erklären ob hier diese Tätigkeiten insgesamt unters ArbZG fallen. Also bei Kombination wie in diesem Falle!!
21.07.2011 um 23:59 Uhr
@eveline Man könnte meinen, dass Du noch nie mit der Gewerbeaufsicht zu tun hattest:
- warum sollten die einem BR irgendetwas erklären?
- Selbständige sind keine AN - unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht
Der AG kann in diesem Falle (fast) nichts machen:
- Minder- oder Schlechtleistung muss er erst einmal nachweisen
@harvey Wie ist denn der AG auf den Trichter gekommen, dass der AN noch mehr (in einer anderen Art) arbeitet?
22.07.2011 um 00:06 Uhr
Kölner
Man könnte meinen, dass Du noch nie mit der Gewerbeaufsicht zu tun hattest:
- warum sollten die einem BR irgendetwas erklären?
- Selbständige sind keine AN - unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht Zu 1., doch ich hatte als BR schin mit der Gewerbeaufsicht zu tun zu 2. Sie haben mir es sehr gerne und sehr gut erklärt und mir als BR sofort die Hilfe angeboten zu 3. Ist klar, es war mir bis eben nur unklar wie in solche gemischten Tätigkeiten das ArbZG zu werten ist. Die Fachleute der Gewerbeaufsicht wissen es und erklärem wenn man als BR vernüftig anfrägt auch BR etwas sehr gerne.
Der AG kann in diesem Falle (fast) nichts machen:
- Minder- oder Schlechtleistung muss er erst einmal nachweisen Das können AG sehr einfach. Sie benötigen nur ggf. unterstützende Aussagen von Führungskräften.
Doch es hat sich erledigt. Denn das Web half auch hier.
Ihr Hauptjob darf unter der nebenberuflichen Selbstständigkeit nicht leiden. Wenn auch bei einer Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis keine Regelungen durch das Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der Gesamtarbeitszeit zu beachten sind, so darf doch Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptjob nicht durch Ihre selbstständige Tätigkeit nachlassen. Sobald dies zuträfe, würden die "Interessen des Arbeitgebers" berührt und er dürfte Ihnen Ihre nebenberufliche Tätigkeit untersagen.
22.07.2011 um 00:08 Uhr
@kölner jetzt weiß ich auf was du raus möchtest :-) Der Kollege ist nicht durch Schlechtleistung oder Müdigkeit aufgefallen (war aber guter Ansatz von eveline) !!! Der AG kam durch Mundprobaganda darauf, der Kollege kann soetwas natürlich nur schwer gegenüber den anderen AN verheimlichen. Spricht sich einfach so herum.
22.07.2011 um 00:09 Uhr
@eveline Lass gut sein - Du vertrittst halt eher die Interessen und Argumentationsketten eines AG.
@harvey Und der AG mahnt aufgrund von Hörensagen ab?
22.07.2011 um 00:19 Uhr
harvey, jetzt müßte man nur noch wissen, ob der Nebenjob in Konkurrenz steht.
22.07.2011 um 00:20 Uhr
Kölner
...Lass gut sein - Du vertrittst halt eher die Interessen und Argumentationsketten eines AG.
Nein! Doch auch als BR muss man nun halt einmal erkenne, dass auch AG Rechte haben! Das ist u.a. auch ein Thema des § 2 BetrVG. Nur leider viele BR reklamieren diesen immer NUR für sich.
Besonders wenn es um Fragen wie hier geht muss man beide Seiten berachten und bewerten.
22.07.2011 um 00:24 Uhr
@eveline Danke für die Bestätigung.
22.07.2011 um 00:27 Uhr
Kölner
der AG kann auf Grund von hörensagen oder auch schlechten Träumen abmahnen. Ob die Abmahnung später Bestand hätte müsste ein Gericht entscheiden. Trifft dann aber hörensagen oder Traum zu hätte sie Bestand.
SuzieQ Konkurrenz - tifft wohl nicht zu sonst hätte der Ag aus diesem Grund abgemahnt
22.07.2011 um 09:11 Uhr
eveline
*- Minder- oder Schlechtleistung muss er erst einmal nachweisen Das können AG sehr einfach. Sie benötigen nur ggf. unterstützende Aussagen von Führungskräften.
Na, ganz so einfach dürfte das nicht sein.:
Leistungsfähigkeit als Kündigungsgrund
Für eine Kündigung wegen schlechter Leistungen des Arbeitnehmers ist dessen individuelles Leistungsvermögen maßgeblich. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Eine Kassiererin hatte von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten, weil wiederholt Kassendifferenzen aufgetreten waren. Darin sah der Arbeitgeber eine Minderleistung. Die Kassiererin sei den Anforderungen nicht gewachsen. Zuvor hatte er die Mitarbeiterin dreimal abgemahnt. Die Fehlbeträge zeigten, dass die Klägerin trotz der Abmahnungen immer wieder beim Kassieren die gebotene Konzentration und Sorgfalt vermissen lasse. Eine andere Beschäftigung, bei der sie nicht an der Kasse arbeiten müsste, sei nicht möglich, so dass die Kündigung nicht vermeidbar gewesen wäre, argumentierte der Arbeitgeber.
Die Kündigung war nicht rechtens, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Der Arbeitnehmer müsse tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht sei nicht starr, sondern dynamisch und orientiere sich an seiner Leistungsfähigkeit. Da der Arbeitgeber nur schwer beurteilen könne, ob seine Mitarbeiter ihre Leistungsfähigkeit ausschöpften, müsse er einen Mittelwert vergleichbarer Arbeitnehmer heranziehen. So könne er feststellen, ob die Arbeitsleistung tatsächlich schlecht sei.
Diese vergleichende Beurteilung hatte der Arbeitgeber unterlassen. Laut LAG schlägt sich unsorgfältiges Arbeiten an der Kasse gerade darin nieder, dass Waren übersehen und nicht registriert würden oder bei der Geldrückgabe Fehler passierten. Die Folge seien Kassendifferenzen, die dann bei der Kassenabrechnung auffielen. Deshalb sei hier der Vergleich der Mitarbeiterin mit anderen Kassierern für die Darlegung nötig, dass sie ihr Leistungsvermögen nicht ausschöpfe. Der Arbeitgeber habe jedoch nicht aufgezeigt, ob bei der Verkäuferin überdurchschnittlich häufig Kassendifferenzen aufgetreten sind.
Quelle:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2010 Aktenzeichen: 6 Sa 399/09 Entscheidungssammlung der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein
© arbeitsrecht.de - (mst)
23.07.2011 um 00:27 Uhr
harvey Der Kollege kann ohne Probleme seiner selbständigen Tätigkeit nachgehen, solange er mit seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber keine Konkurrenz macht.
Das ArbzG wird hier nicht verletzt, da es bei Selbständige nicht anzuwenden ist.
Wie hier ja schon geschrieben wurde, hat der AG die Möglichkeit einen Arbeitnehmer wegen Schlechtleistung abzumahnen. Dabei ist es aber unerheblich ob der Auslöser eine selbständige Tätigkeit ist oder es z.B. an zu intensiven Kneipenbesuchen liegt.
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