Erstellt am 08.07.2011 um 09:55 Uhr von rkoch
Nun, offenbar will Euer AG nur genau das was in §3 (3) TVöD geregelt ist umsetzen.
Zum einen seid ihr ohnehin ja verpflichtet die Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. Der AG hat dann das Recht "die Nebentätigkeit (zu) untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen."
Wie glaubst Du, soll der AG sein Recht wahrnehmen können, wenn er nicht weiß OB diese Nebentätigkeit "geeignet ist, usw."? Natürlich benötigt er dazu detailllierte Informationen über diese Nebentätigkeit, insbesondere eben den AG und die dort ausgeübte Tätigkeit um dies beurteilen zu können. Auch die AZ ist für ihn relevant da auch er mitverantwortlich dafür ist das in der Summe der Arbeitszeiten die Grenzen des ArbZG eingehalten werden!
Insofern ist es nicht verwerflich was der AG hier von den AN verlangt, sondern vielmehr notwendig. Im Zweifelsfalle könnte Euch ein MBR zukommen, damit er bei der Abfrage von Informationen nicht über das Ziel hinausschießt, aber bei dem was Du da aufzählst, ist das vollkommen in Ordnung.
Erstellt am 08.07.2011 um 11:16 Uhr von wahlvst
...übrigens. Ein AN der eine 5-Tage Woche hat und dann gerne Sa und SO eine Nebentätigkeit ausüben will, hat Pech. Denn hier kann der AN (Haupt) verlangen, dass die Nebentätigkeit an SO unterbleibt. Gleiches bei 6-Tage Woche Mo-Sa und dann SO Nebentätigkeit.
Denn in beiden Fälle könnte das ArbZG nicht eingehalten werden, da kein Ersatzruhetag für den SO gewährt werden kann, was aber sein muss. Es gab in diesen Fällen auch schon Kündigungen, welche die Gerichte als zulässig erklärt haben. Da hatte der AG genau aus diesem Grund die Nebentätigkeit an So untersagt und der AN hat es nicht beachtet.
Gleiches würde zutreffen, wenn durch Haupt-Job und Neben-Job die tägl. Höchstarbeitszeit gem. ArbZG überschritten wird. Oder nach Ende des Nebenjob bis zu Beginn des Haupt-Job die Ruhezeit gem. ArbZG nicht eingehalten wird. Der Haupt-Job hat auch immer Vorrang.
PS: Bei einer Kündigung aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Abfindung! Also kann dieses ein "billige" Angelegenheit für AG sein sich von bestimmten AN zu trennen. Denn es gibt dann keine Sozialauswahl usw. Der AG sagt einfach Neben-Job NEIN, mahnt bei Missachtung ab und dann kommt bei weiterem Verstoß die Kündigung. Da hilft es dann auch nicht, dass man ggf. auf den neben-Job aus finaziellen Gründen angewiesen. ist.
Erstellt am 08.07.2011 um 11:27 Uhr von SuzieQ
magnum, vgl. BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5
http://www.abmo-rechtsanwaelte.de/ArbeitsrechtNebentaetigkeit.html