Erstellt am 08.09.2006 um 16:25 Uhr von spider
Du hast dir die Antwort auf deine Frage schon selbst gegeben.
Erstellt am 08.09.2006 um 16:29 Uhr von joecool24
Aber das heisst doch nur, daß sie mich nicht mehr befristet einstellen dürfen; was sie ja jetzt wieder gemacht haben. Dann sagen sie halt wir schmeißen Dich schon vorher raus.
Erstellt am 08.09.2006 um 16:51 Uhr von spider
Du kannst geltend machen das du nun in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss hast. Eine evtl. Kündigung seitens des AG ist dann eine andere Geschichte...
Erstellt am 08.09.2006 um 17:00 Uhr von joecool24
Was kann ich geltend machen? Daß ich jetzt doch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis will oder mir eigentlich zustehen würde? Und der AG könnte mich dann wirklich einfach so rausschmeißen? Er hat ja den Fehler gemacht und mir einen befristeten Vertrag gegeben.
Ist es eigentlich auch wichtig daß sich meine Qualifikationen geändert haben. Ich habe nach der Ausbildung als Mechaniker am Band garbeitet und bin jetzt als Ingenieur als Angestellter tätig. Ist das entscheidend. Der AG muss ja jetzt auch mehr Kohle für mich bezahlen. Hat aber auch mehr von mir -lol-
Spider, gib mir doch bitte nochmal kurz eine Rückmeldung. Alle anderen natürlich auch.
Vielen Dank.
Joe
Erstellt am 08.09.2006 um 17:23 Uhr von Wastl
Also ich lese im TzBfG §14
Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
Ich kann da nichts erkennen, woraus hervor geht, dass eine Befristung nicht zulässig ist.
Gruß
Wastl
Erstellt am 08.09.2006 um 17:48 Uhr von Kölner
Boah Kollegen...
...natürlich kann jemand dann wieder befristet eingestellt werden; halt nur mit einem Sachgrund!
Erstellt am 09.09.2006 um 06:59 Uhr von joecool24
Wastl, wenn Du meinen aller ersten Beitrag gelesen hast, habe ich es versucht zu erklären. Man darf nicht mehr befristet eingestellt werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. §14(2)
Und lieber Kölner das schließt auch aus wenn ein Sachgrund vorliegt.
Meine Frage zielt ja jetzt dahin, ob wenn man jetzt doch wieder befristet eingestellt wurde (obwohl das ja wie gerade oben erklärt nicht geht, bei mir aber jeztz doch passiert ist) man einfach sagen kann, das muss jetzt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Bitte um Antwort!
Gruß Joe
Erstellt am 09.09.2006 um 09:22 Uhr von Kölner
@joecool24
Nein, Kollege - da widerspreche ich Dir!
DU HAST UNRECHT!
Wenn ein AV bei einem AG vor UR-Zeiten auch jemals bestanden hat, kann dieser ihn TROTZDEM nochmals mit einem Sachgrund beschäftigen!
Empfehlung/Tipp:
Lies mal ganz genau die ersten drei Sätze des § 14 Abs. 2 TzBfG!
Du dann hoffentlich irgendwann merken, wie falsch Du liegst.
Erstellt am 09.09.2006 um 10:51 Uhr von Lotte
@joecool24,
genau wie Kölner sagt:
§14 (2) geht nicht mehr, §14 (1) geht bis zum St. Nimmerleinstag, weil alles, was im §14 (2) steht, sich halt auch nur auf § 14 (2) bezieht.
Und natürlich kannst Du Dein Recht geltend machen und natürlich kann der AG Dich dann, wenn Du ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hast, kündigen.
Aber: Du bist ja schon recht lange im Betrieb und kennst Deinen AG, da wäre wohl jetzt erstmal ein Gespräch angebracht
Erstellt am 09.09.2006 um 10:54 Uhr von Fayence
joecool24,
Kölner hat Recht!
Abs. 2 SATZ 1 = Die KALENDERMÄßIGE Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; ....
Abs. 2 SATZ 2 = Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
NUR die kalendermäßige Befristung ist ausgeschlossen!! Wenn Du einen reinen Zeitvertrag OHNE sachliche Begründung unterschrieben hast, kannst Du einen unbefristeten AV einklagen. Ob Du Dir damit zum jetzigen Zeitpunkt einen Gefallen tust, musst Du allerdings selbst entscheiden bzw. solltest Dich durch einen RA beraten lassen!