Erstellt am 25.01.2022 um 16:31 Uhr von celestro
schau mal hier:
https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/arbeitsvertrag/befristung/vorbeschaeftigung/
oder
hier:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/befristung/themen/beitrag/ansicht/befristung/darf-mein-frueherer-arbeitgeber-mich-befristet-einstellen/details/anzeige/
Erstellt am 25.01.2022 um 16:40 Uhr von Freeplay
Beiden Artikeln ist zu entnehmen, dass diese Art der Befristung möglich ist, solange der Sachgrund vorliegt, vielen Dank @celesto, somit können wir dieser Einstellung in Bezug auf die Befristung zustimmen.
Erstellt am 25.01.2022 um 17:45 Uhr von Catweazle
Selbst eine unzulässige Befristung wäre kein Widerspruchsgrund.
Erstellt am 25.01.2022 um 17:51 Uhr von celestro
@Catwaezle:
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
das würde doch (dann) zutreffen, oder nicht?
Erstellt am 25.01.2022 um 18:10 Uhr von Catweazle
Der Arbeitgeber muss dem BR noch nicht einmal mitteilen ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgt.
Das ist auch irgendwie logisch. Es geht ja um die Einstellung und nicht um Vertragsinhalte.
Guckst du:
7 ABR 86/09
(Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten Einstellung - Mitteilung des Befristungsgrundes)
Erstellt am 25.01.2022 um 21:13 Uhr von celestro
Nur geht es darum hier nicht. Wenn der AG die Einstellung vornehmen wollen würde und dem BR explizit sagen würde "sachgrundlos", kann er sich bei Widerspruch mMn nicht darauf zurückziehen und sagen "ich hätte Euch gar nichts darüber sagen brauchen".
Erstellt am 25.01.2022 um 21:39 Uhr von Catweazle
Thomas Lakies: Mitbestimmungspflichtig ist nur die Einstellung als solche, nicht der Vertragsinhalt. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat darüber zu unterrichten, ob die Einstellung des Arbeitnehmers befristet oder unbefristet erfolgen soll, nicht aber darüber, ob die Befristung ohne oder mit Sachgrund (ggf. mit welchem) erfolgen soll. Nach der Rechtsprechung kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die vertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unzulässig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen sei nämlich kein Instrument einer umfassenden Kontrolle des Inhalts des Arbeitsvertrags. Quelle: Bund-Verlag
Erstellt am 25.01.2022 um 22:10 Uhr von Dummerhund
Ich sehe es mal so das ihr Beide recht habt. Er muss es nicht angeben. Nur tut er es, kann er hinterher nicht rum druxen und sagen, nöö hätte ich nicht angeben brauchen. Ist es einmal angegeben ist es Bestandteil der eingereichten Unterlagen und somit Bestandteil der Anhörung.
Erstellt am 26.01.2022 um 00:23 Uhr von celestro
Sehe ich nicht (mehr) so. Der letzte Kommentar von Catweazle:
"Nach der Rechtsprechung kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die vertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unzulässig."
ist da wohl eindeutig. Und Lakies dürfte das als Richter am Arbeitsgericht ganz gut einordnen können.
Erstellt am 26.01.2022 um 09:26 Uhr von Enigmathika
Was der BR allerdings machen könnte, wäre den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass die Befristung möglicherweise nicht gültig ist und er das ganz genau prüfen soll. (wenn er will)
Erstellt am 26.01.2022 um 12:30 Uhr von ganther
bin ich jetzt blöde? Wir haben doch eine Einstellung MIT Sachgrund:
"in der ein Mitarbeiter mit Sachgrund befristet beschäftigt werden soll.....da es sich um eine Vertretung eines Langzeiterkrankten handelt, dessen Rückkehr nicht absehbar ist."
und mit Sachgrund ist eine anschließende Befristung möglich
Erstellt am 26.01.2022 um 12:53 Uhr von Catweazle
Wir haben eine Einstellung mit Befristung. Der Sachgrund oder auch nicht ist für den BR uninteressant. Es kann ja auch nur die Information des Arbeitgebers fehlerhaft sein. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung jedoch nicht. Diese würde automatisch durch eine gesetzliche Regelung ersetzt.
Erstellt am 26.01.2022 um 13:39 Uhr von xyz68
Also ganz ehrlich, wenn ansonsten der Einstellung nichts entgegensteht, warum sollte ich wegen eines Sachgrundes oder eben keines Sachgrundes widersprechen. Im Zweifelsfall soll der Arbeitnehmer vor Gericht klären, ob die Befristung rechtens war.
Erstellt am 26.01.2022 um 14:52 Uhr von celestro
"bin ich jetzt blöde?"
Jein! Die Frage war mit der ersten Antwort schon geklärt. Es ging jetzt "nur noch" um die Tatsache, ob der BR der Einstellung widersprechen könnte, wenn die Befristung nicht rechtens wäre (also z.B. ohne Sachgrund).
Erstellt am 26.01.2022 um 17:27 Uhr von ganther