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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

befristet oder unbefristet

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Jonnie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, bei uns hat sich ein AN mit einem befristeten Arbeitsvertrag auf eine innerbetriebliche Ausschreibung beworben. Die GL möchte würde diesen AN auch auf die ausgeschriebene Stelle nehmen. Allerdings will sie gleichzeitig auf den Arbeitsvertrag eine 2. Befristung von einem weiteren Jahr legen. Die GL meint es wäre nur eine Versetzung. Wir sind uns allerdings nicht so ganz sicher, denn es gibt doch das Gesetz, dass wenn man schon mal einen befr. Vertrag in einem Betrieb hatte, man doch unbefristet arbeiten kann. Vielleicht ist es denn auch die Frage, ob es eíne Versetzung ist oder eines neuen Vertrages bedarf. Wäre schön wenn ihr uns helfen könnt.

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Community-Antworten (5)

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Roxxx

19.05.2011 um 03:02 Uhr

Das Gesetz ist das Teilzeit und Befristungsgesetz, nachzulesen unter dem Button "Urteile und Gesetze" ganz oben auf dieser Seite. Im § 14 steht : (2) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Ist die erste Befristung nur ein Jahr gewesen, kann also ein weiteres Jahr befristet werden, allerdings nur, wenn, wie vom der GL gesagt, es sich um eine Versetzung handelt und kein neuer AV geschlossen wird.

Ich weiß allerdings nicht wie es zu bewerten ist wenn bei der Versetzung ein Änderungsvertrag nötig wird (andere Arbeitsaufgabe, anderes Gehalt usw.). Gilt das als neuer AV ? Hier kann aber sicher jemand anderes weiterhelfen.

Gruß, Ro

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rkoch

19.05.2011 um 10:48 Uhr

Stichwort an der Sache: "Verlängerung" eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages

"Verlängerung" ist vom Deutschen her ein Begriff der sich ausschließlich auf die Ausdehnung eines bestehenden Zustandes bezieht. Das wird so gelesen das der Vertrag in sich unverändert bleiben muss und AUSSCHLIESSLICH der Auslauftermin geändert werden darf.

Ob es sich um eine reine Versetzung handelt oder um eine tatsächliche Änderung des Vertragsinhaltes darüber kann man i.d.R. trefflich streiten. I.d.R. wird argumentiert das auch eine Versetzung in sich bereits eine Änderung des Vertragsinhaltes darstellt. Insofern wäre die Frage wie ein Vertrag beschaffen sein muss, damit ein AN ohne Versetzung im VERTRAGSRECHTLICHEN (nicht Betriebsverfassungsrechtlichen !) Sinne keine Vertragsänderung darstellt.

In diesem Sinne läßt sich nur eines Raten: Verlängerung und Versetzung annehmen, abwarten ob der AG den Vertrag wirklich auslaufen läßt, falls ja: ggf. Entfristungsklage. Ist eh der einzige Weg da i.d.R. ein AG über diese Frage nicht diskutiert sondern bei Diskussionen über diese Frage ganz einfach den Stöpsel zieht und den aktuellen Vertrag (ohne Rechtsunsicherheit) einfach auslaufen läßt und über die Frage Vertragsverlängerung nicht eine Sekunde länger nachdenkt..

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Rosalie

19.05.2011 um 10:52 Uhr

Hallo,

die Verlängerung der 1. Befristung ist nur dann als Verlängerung im Sinne des § 14 TzBfrG zu sehen, wenn nur die Befristung selbst und sonst nichts im Vertrag geändert wurde. Falls er tatsächlich "nur" Versetz werden soll, würde das für mich einen neuen Arbeitsvertrag bedeuten. Er wird auch auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetz, womöglich mit anderen Aufgaben und vielleicht anderer Arbeitszeit/ Woche. Das bedeutet, dass die Befristung nicht zulässig ist, weil schon mit dem selben .....und so weiter. Ich würde dem Kollegen empfehlen, den neuen Vertrag zu unterschreiben. Der BR stimmt der " Versetzung" zu und belehrt den Arbeitgeber nicht, sonst würde der sein Fehler noch korrigieren. Dazu muss man auch sagen, dass eine unzulässige Befristung kein Widerspruchsgrund für eine Einstellung/Versetzung nach §99 BetrVG ist. Wird er danach übernommen ist alles gut. Falls nicht kann er auf Ungültigkeit der Befristung klagen.

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DonJohnson

19.05.2011 um 11:53 Uhr

@all na ich weiß ja nicht wie bei euch die befristeten AV´s aussehen. Bei uns steht drin, dass das Arbeitsverhältnis bis zum soundsovielten läuft (bei einer Befristung ohne Sachgrund). Ergo wäre es in dem Fall eine ganz normale Versetzung. Daraus erwächst kein neuer AV in diesem Beispiel. Sollte aber der AV lauten, dass der AN wegen Auftragsrückstand (oder zuviel Arbeitsaufkommen), in der und der Abteilung bis voraussichtlich dann und dann eingesetzt wird, ist das ein sachgrundbefristeter AV. Ergo zählt dann weder die Anzahl, noch die Dauer der vorherigen Befristung.

Rosalie *Er wird auch auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetz, womöglich mit anderen Aufgaben und vielleicht anderer Arbeitszeit/ Woche. * Deine Glaskugel möchte ich haben... ich denke, das ist echt ein wenig weit hergeholt, oder kennst du Internas?

Das bedeutet, dass die Befristung nicht zulässig ist, weil schon mit dem selben .....und so weiter. Dem kann ich so nicht zustimmen (siehe oben)

*Der BR stimmt der " Versetzung" zu und belehrt den Arbeitgeber nicht, sonst würde der sein Fehler noch korrigieren. * Bitte schau dir die Kommentierung zum 99er genau an. Sollten offensichtliche Fehler in der Anhörung sein, muß der BR den AG sogar darauf aufmerksam machen...

Dazu muss man auch sagen, dass eine unzulässige Befristung kein Widerspruchsgrund für eine Einstellung/Versetzung nach §99 BetrVG ist. Wer will denn hier widersprechen? woraus liest du das?

noch mal @all warum macht ihr euch jetzt schon solche Gedanken? Wollt ihr den Kollegen nicht zuerst mal weiterhin im Betrieb haben?

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Jonnie

19.05.2011 um 21:51 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten.

Wir machen´s so wie ihr uns geraten habt, denn der AN hat keinen neuen AV bekommen.(also ist es eine Versetzung) Wir stimmen zu und warten ab. Wenn der AN nicht übernommen werden würde kann er immer noch handeln.

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