Erstellt am 05.09.2006 um 17:10 Uhr von Dame
Nein darf er nicht, allerdings muß der Betiebsrat an erster Stelle stehen und dann erst die Firma.
Erstellt am 05.09.2006 um 19:07 Uhr von Fayence
Dame,
da bist Du auf dem Holzweg! Es ist unerheblich, an welcher Stelle der BR als Empfänger steht. :-)
"An den Betriebsrat gerichtete Post, auf der zwar der Firmenname steht, jedoch mit Zusätzen, wie: "An den Betriebsrat", darf der Arbeitgeber nicht öffnen oder öffnen lassen. Der Betriebsrat kann diesen Anspruch notfalls durch eine einstweilige Verfügung oder im Beschlussverfahren durchsetzen."
Erstellt am 05.09.2006 um 19:19 Uhr von Dame
@Fayence
Unser AG argumentiert aber, daß er der Empfänger ist, wenn er als erstes genannt ist. Er hat das darunter "stehende BR gar nicht gesehen". Das ist also dann schlecht nachzuweisen, oder? Deswegen ist es immer besser als erstes an den BR und darunter erst die Firma zu benennen.
Erstellt am 05.09.2006 um 20:57 Uhr von Fayence
Dame,
vielleicht leidet Dein AG unter einer selektiven Wahrnehmungsstörung, die aber sicherlich durch den Hinweis auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung behoben werden könnte! ;-)
Wie oft kommt denn (geöffnete) Post bei Euch an, in welcher der BR als Empfänger nicht in der ersten Zeile gestanden hat?
Erstellt am 06.09.2006 um 08:42 Uhr von Mine
Danke an Euch beide,
ich habe keine Ahnung wo bei uns " Betriebsrat" auf dem Umschlag steht. Der AG hat generell bestimmt, alle Post wird geöffnet. Kann ich mich auf ein Gesetz berufen? Wo steht das?
Ich danke Euch
Erstellt am 06.09.2006 um 09:02 Uhr von wolfgangborna
Hallo,
auszug aus www.felser.de "lesebuch".
Gar nicht so selten beklagen sich Betriebsräte darüber, daß die für
den Betriebsrat bestimmte und auch so adressierte Post geöffnet
wird - versehentlich versteht sich. Die Häufung solcher Versehen in
unterschiedlichsten Betrieben und der Nutzen der Öffnung stehen
nicht nur scheinbar in einem Zusammenhang. Arbeitgeber verteidigen
sich meist mit zwei Argumenten: Die Post sei schließlich an den
Betrieb gerichtet und müssen daher wie alle Post über die Poststelle
oder das Sekretariat. Außerdem könne man nicht immer „auf die
Schnelle“ erkennen, daß die Post für den Betriebsrat bestimmt ist.
Die Öffnung der Post stellt jedoch einen strafbaren Bruch des
Briefgeheimnisses dar.
Post, die zwar an den Betrieb gerichtet ist, die aber in Form von Zusätzen
erkennen läßt, daß sie für den Betriebsrat bestimmt ist, darf
der Arbeitgeber nicht öffnen. Der Betriebsrat kann diesen Anspruch
nötigenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen (so
ArbG Stuttgart vom 22.12.87 - 4 BVGa 3/87, AiB 1988, 109 = BetrR
1988, Nr 3, 17-19).
Dazu die Rechtsprechung:
1. Der Betriebsrat hat gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrVG und
§ 202 StGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, daß dieser es unterläßt, an
den Betriebsrat adressierte Post zu öffnen.
14
(ArbG Köln vom 21.3.89 - 4 BV 20/89, CR 1990, 208)