Erstellt am 29.07.2013 um 09:52 Uhr von BRVLH
Da du kein Ersatzmitglied mehr hast, muss nach § 13 BetrVG Neuwahlen eingeleitetet werden.
Dadurch dürfte sich deine Frage erledigt haben. Nein
Erstellt am 29.07.2013 um 10:02 Uhr von GPPeter
Hallo !
Lt §9 ist bei 5-20 Wahlberechtigten nur 1 BR-Mitglied nötig. §13 ,1 (3) sagt nur , wenn die zahl UNTER die vorgeschirebene Zahl gesunken ist. Muss ich wirklich Neuwahlen abhalten ?
Und mein Problem löst das GAR nicht ! DARF kein Kollege die Post aufmachen - oder liegt das in meinem Ermessen ??
Erstellt am 29.07.2013 um 10:22 Uhr von Pjöng
Neuwahlen sind definitiv nicht notwendig.
Das Öffnen der Post durch Nicht-BRM ist meines Erachtens unzulässig, da dadurch z.B. die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet wäre.
Erstellt am 29.07.2013 um 10:24 Uhr von mitleserinnenn
Also, Neuwahlen bedarf es nicht. Denn der BR ist ja eben nicht unter die Mindestzahl gesunken, denn es gibt dich ja noch. Zur Frage, NEIN ein Nicht-BRM darf die Post nicht öffnen. Du darfst aber im Urlaub auch das Mandat wahrnehmenmund Du darfst sogar da Du daß einzige BRM bist den Urlaub für Mandatsaufgaben unterbrechen.
PS: BRVLH du solltest den § 13 einmal genau lesen.
Erstellt am 29.07.2013 um 10:42 Uhr von GPPeter
Hallo und danke für die Antworten.
Mein Problem bleibt aber : Ich bin ausser Landes und bekomme ja gar nicht mit, wenn eine Aufgabe auf mich wartet. Klar "unterbreche" ich meinen Urlaub, um wichtige Aufgaben zu erledigen (dass bin ich den Kollegen schuldig)... aber wie komme ich an die Info, DASS etwas zu tun ist ?
Wenn ich mir die Post nachschicken lassen würde, so würde die vermutlich auch erst nach Fristablauf ankommen. Und die Fristen sind mein Problem : Gerüchte sagen etwas über Einstellung / Entlassungen in dieser Zeit und da MUSS ich (in dem Gerüchte-Fall) Widerspruch einlegen. DAS kann ich aber nur, wenn ich auch etwas davon offiziell weis ! Hat Irgendjemand eine Idee ???
Erstellt am 29.07.2013 um 10:50 Uhr von gironimo
Die Gerüchteküche sagt was von Einstellungen in dieser Zeit
Bei einem 1-er BR doch "kein" Problem. Oder trifft § 99 BetrVG zu " In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig Wahlberechtigten Arbeitnehmern......."
Im Übrigen könntest Du dem AG eine Telefonnummer geben oder E-Mailadresse usw. Schließlich gibt es ja auch die vertrauensvolle Zusanmenarbeit.
Aber vielleiucht machst Du auch einfach nur mal Urlaub.
Erstellt am 29.07.2013 um 10:56 Uhr von Pjöng
Bei der Betriebsgröße dürfte ja "Einstellung" nicht das Problem sein.
Bleibt also die Kündigung ....
Was möglich wäre, wäre dass ein Nicht-BRM die Post an Hand der Absender sichtet und Dich informiert. Wenn dann etwas vom Arbeitgeber dabei ist, könntest Du ihn (also den Arbeitgeber) anrufen und fragen was da drin ist...
Erstellt am 29.07.2013 um 15:08 Uhr von mitleserinnenn
Da bei Kündigung der BR ja auch "nur" ein Recht der Anhörung hat, der AG die Stellungnahme nur lesen muss, aber ein Widerspruch nicht umsetzen muss ist der mögliche Nachteil für Betroffene auch in Grenzen. Im Gegenteil wenn der AG die Abwesrnheit hier extra nutzt kann der BR dieses auch später noch feststellen und dem Gekündigten in Abschrift für eine KSchutzklage geben.
Erstellt am 29.07.2013 um 15:27 Uhr von Pjöng
"Da bei Kündigung der BR ja auch 'nur' ein Recht der Anhörung hat, der AG die Stellungnahme nur lesen muss, aber ein Widerspruch nicht umsetzen muss ist der mögliche Nachteil für Betroffene auch in Grenzen. Im Gegenteil wenn der AG die Abwesrnheit hier extra nutzt kann der BR dieses auch später noch feststellen und dem Gekündigten in Abschrift für eine KSchutzklage geben."
Wenn sich doch der mögliche Nachteil für Betroffene "in Grenzen" hält, wie soll der AG dann die Abwesenheit des BR "nutzen"?
Erstellt am 29.07.2013 um 15:34 Uhr von GPPeter
Es geht eher um eine Einstellung. Allerdings ist die Situation etwas "vertrackt"... Massenentlassungen vor 2 Monaten, Position nicht intern ausgeschrieben und nun soll jemand quasi "wiedereingestellt" werden, der aber weniger dafür geeignet ist als jemand anderer. Geht also um den "Nasenfaktor" des AG. Da beide pot. AN zwar freigestellt, aber noch angestellt sind, würde ich da gerne ein Wörtchen mitreden :-)
Problem ist aber inzw. gelöst, da ein (beinahe ehemaliges) BR-Mitglied zwar freigestellt, aber noch BR-Mitglied ist... wollte sein Amt am 01.08. niederlegen, macht das aber jetzt erst am 01.09. und kommt zwischendurch nochmal rein zur Post-Sichtung :-)
DANKE an alle für die Antworten !
Erstellt am 29.07.2013 um 15:47 Uhr von Pjöng
Zitat GPPeter: "Ich bin alleiniges Betriebsratsmitglied"
Zitat GPPeter: "Problem ist aber inzw. gelöst, da ein (beinahe ehemaliges) BR-Mitglied zwar freigestellt, aber noch BR-Mitglied ist... wollte sein Amt am 01.08. niederlegen, macht das aber jetzt erst am 01.09."
Äh? Ein einköpfiger BR mit zwei Mitgliedern?
Erstellt am 29.07.2013 um 19:45 Uhr von Hoppel
@ GPPeter
"Problem ist aber inzw. gelöst, da ein (beinahe ehemaliges) BR-Mitglied zwar freigestellt, aber noch BR-Mitglied ist... wollte sein Amt am 01.08. niederlegen, macht das aber jetzt erst am 01.09. und kommt zwischendurch nochmal rein zur Post-Sichtung :-)"
Das gibt in der Tat Rätsel auf? Ist Euer BR durch die Entlassungen auf 2 BRM geschrumpft? Falls ja, ist doch wohl schon der Wahlvorstand bestellt, um Neuwahlen einleiten zu können ...
Erstellt am 29.07.2013 um 21:42 Uhr von Hartmut
Es gibt zwei Möglichkeiten: Der AG ist vernünftig und zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bereit, oder er ist es nicht.
Im ersten Fall fahr in den Urlaub und verabrede mit dem AG, dass er sich "im Falle eines Falles" bei dir meldet, unter der Handy-Nr oder E-Mail-Adresse, die du ihm gegeben hast.
Im zweiten Fall fahr auch in den Urlaub. Sollte er genau diese Zeit nutzen, um Dante's Hölle losbrechen zu lassen, dann möchte ich den Arbeitsrichter sehen, der dir nach deiner Rückkehr nicht beispringt.
Ich hoffe, das war ein konstruktiver Rat, so dass du in Ruhe aufbrechen kannst. Aloha! :)
Erstellt am 29.07.2013 um 22:16 Uhr von Nubbel
ist es hier nicht mehr möglich vernünftige antworten zu bekommen?
was hier angeblich mitlesende vom stapel lassen, ist der hammer.
Erstellt am 31.07.2013 um 09:27 Uhr von GPPeter
@Hoppel
Unser BR ist durch Entlassungen auf 2 Mitglieder geschrumpft. Unser Betrieb hat aber inzwischen auch nur noch 8 AN. Passt also, sobald alle anderen BR-Kollegen (also am 01.09.) weg sind.
Im Moment ist das Verhältnis zum AG in Ordnung.
Ich sehe nirgendwo im Gesetz in diesem Fall die Verpflichtung zur Neuwahl vor der reguären. Oder sehe ich das falsch ?
Erstellt am 31.07.2013 um 09:44 Uhr von Tanzbär
2 Mitglieder geht ÜBERHAUPT NICHT!
Was soll da passen?
Wieviele wart ihr denn einmal? Wenigstens drei? Dann sind Neuwahlen überfällig, und zwar schnellstens!
Erstellt am 31.07.2013 um 09:52 Uhr von GPPeter
Wir waren 5 mit 3 Nachrückern bei 60 AN. Dann sind wir innerhalb von 3 Monaten auf 30 Leute und 3 BR-Mitglieder geschrumpft. Seit 1. Juli sind wir noch 11 Leute und (demnächst) noch 1 BR. Der andere BR hat bereits gekündigt und geht halt. Wollte sein Amt am 01.08. niederlegen, damit die Anzahl der BR zur Betriebsgröße passt. Da die Wahl erst 9 Monate her ist, zieht keiner der in §13 genannten Neuwahlgründe.
Erstellt am 31.07.2013 um 10:07 Uhr von pillepalleTR
@GPPeter: verstehe ich deine letzte Aussage richtig, dass ihr während der Amtsperiode auf Schwankungen in der Belegschaft mit Reduzierung der BR-Größe reagiert habt?
Erstellt am 31.07.2013 um 10:19 Uhr von Pjöööng
Durch eine Veränderung der Belegschaftsgröße ändert sich niemals die Größe des BR! Lediglich durch Neuwahlen darf sich die BR-Größe ändern.
Einzige Ausnahme: Durch das Ausscheiden von BRM kann die Größe des BR unter die bei der Wahl festgestellte Größe fallen, dann sind Neuwahlen einzuleiten.
Erstellt am 31.07.2013 um 10:22 Uhr von pillepalleTR
Pjööööng, nicht so ungeduldig. Vielleicht habe ich ja auch nur die Aussage falsch verstanden.
Erstellt am 31.07.2013 um 10:38 Uhr von GPPeter
Nein, der BR hat sich - quasi automatisch - durch ausscheiden von BRM - gleichzeitig mit der Belegschaft, selbst reduziert. Wir haben da nichts angepasst. Der andere BR wollte nur vor seinem Ausscheiden am 01.09. schonmal sein Amt niederlegen, damit die Anzahl AN zu BR wieder passt und wieder "ungerade" ist...
Neuwahlen sind nur dann einzuleiten, wenn "mit Ablauf von 24 Monaten vom Tage der Wahl an..." und da sind wir noch lange nicht ! und 2." die gesamtzahl der BRM..." findet lt. Kommentar von Däubler auch keine Anwendung. Wie gesagt... §13 findet hier keine Anwendung... (meiner Meinung nach).
Erstellt am 31.07.2013 um 10:49 Uhr von pillepalleTR
Wieso Däubler sowas schreibt, verstehe ich nicht (liegt mir allerdings auch nicht vor).
Im Fitting steht folgendes (sinngemäß):
"neuzuwählen ist, wenn die bei der Wahl(!) maßgebende Gesamtzahl nicht mehr erreicht wird(auch durch Ersatzmitglieder nicht mehr). Auszugehen ist von der ursprünglichen(!!!) Zahl der BRMitglieder."
(Fitting, 26. Auflage, §13 Rn 33)
Ich sehe das so, dass die Zahl, die im ursprünglichen Wahlausschreiben genannt war, unterschritten wurde - und zwar mehrmals und schon länger.
Ihr hätte schon längst nach §13Abs. 2 Ziffer 2 BetrVG wählen müssen!
Erstellt am 31.07.2013 um 10:54 Uhr von pillepalleTR
Kleine Ergänzung aus dem Fitting:
"Auch wenn die verminderte BR-Größe einer verminderten Belegschaftsgröße entsprechen sollte, ist eine Neuwahl durchzuführen."
Fitting zitiert hier u.a. GK-Kreutz, Richardi/Thüsing sowie ein BAG-Urteil aus 1984 (in Rn30).
Erstellt am 31.07.2013 um 10:55 Uhr von GPPeter
Spannend. Na, dann setzen wir mal schleunigst Neuwahlen an...
Erstellt am 31.07.2013 um 11:53 Uhr von GPPeter
So passiert es halt, wenn man vom unwissenden Nachrücker plötzlich fast allein da steht :-)
Danke für eure Hilfe !
... und schön, wenn man Hilfe bekommt, über ein Thema das gar nicht angefragt war !!!
Echt toll ! Danke an alle !
Erstellt am 31.07.2013 um 12:32 Uhr von Pjöööng
Ergänzung: Auch Däubler sieht Neuwahlen hier als zwingend an.