Erstellt am 06.12.2005 um 12:37 Uhr von viktor
Reihenfolge hin oder her, wenn deutlich wird, das die Post für den Betriebsrat ist, hat diese meiner Meinung nach niemand zu öffnen.
Erstellt am 06.12.2005 um 14:00 Uhr von adlatus
So ist es! Ist eindeutig ersichtlich, dass die Post für den BR bestimmt ist, hat der AG besser die Finger davon zu lassen.
Erstellt am 07.12.2005 um 17:53 Uhr von Bomber
Eingangspost, die neben der Adresse des Arbeitgebers auch den Namen des Arbeitnehmers aufweist, jedoch den Vermerk „persönlich“ oder „vertraulich“ vermissen lässt, darf ohne Verletzung des Briefgeheimnisses und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vom Sekretariat des Geschäftsführers geöffnet werden. Ein Unterlassungsanspruch hiergegen besteht nicht.
LAG Hamm, 19. 2. 2003 – 14 Sa 1972/02;
Quelle:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=97847&docClass=NEWS&from=AddOn.1062
Erstellt am 07.12.2005 um 18:18 Uhr von Bernd
Bomber,
was meinst Du mit "vgl. auch 166 Einstweilige Verfügung."?
Erstellt am 07.12.2005 um 18:31 Uhr von Bomber
Hallo Bernd
entschuldigung ich habe den Verweis mit kopiert bezog sich aufs Arbeitsrechtslexikon ich geb die hier die Antwort und editiere meinen oberen Beitrag.
Erstellt am 07.12.2005 um 19:33 Uhr von packer
moinsen,
hab auch noch was gefunden:
Das Öffnen der an den Betriebsrat adressierten Post ist ein grober
Verstoß i. S. d. § 23 Abs. 3 BetrVG.
ArbG Köln 21.3.1989 – 4 BV 20/89
Quelle:
Computer und Recht 1990, 208
gruß,
packer
Erstellt am 08.12.2005 um 00:17 Uhr von Ramses II
Bomber,
es ist sehr unfein (Leitsätze von) Urteile(n) zu posten die mit der Frage rein gar nichts zu tun haben.
Erstellt am 08.12.2005 um 07:37 Uhr von schomic
Ich habe jetzt gelesen, dass die Post, wenn zuerst "An den BR" steht nicht geöffnet werden darf, wenn aber zuerst "Fa. XY / An den BR" steht darf sie geöffnet werden.
Wie wird das bei Euch gehandhabt?
Erstellt am 08.12.2005 um 09:36 Uhr von Bernd
Schomic,
wo hast Du das denn gelesen?
Erstellt am 08.12.2005 um 09:53 Uhr von schomic
Hallo Bernd,
auf www.guter-rat.de steht folgendes:
"Gilt das Briefgeheimnis auch im Betrieb?
Geheim ist nicht gleich geheim. Zwar ist im Artikel 10 des Grundgesetzes geregelt, dass das Briefgeheimnis unverletzlich ist, doch in Betrieben nimmt man das nicht so genau. Sollte man aber, denn sonst macht man sich strafbar. Wird zuerst der Name XY und dann der Firmenname genannt, ist das ein persönlicher Brief, der von keinem anderen geöffnet werden darf. Trägt die Post den Vermerk »persönlich« oder »vertraulich«, muss der Neugierige sogar mit einer Klage rechnen. Auch wer die Post nur öffnet, ohne sie zu lesen, macht sich strafbar. Aber: Der Chef darf Privatpost verbieten. Landet sie dennoch in der Firma, bleibt sie trotzdem für alle tabu. Der Schutz von Arbeitnehmern vor Öffentlichmachung privater Angelegenheiten hat Vorrang - so das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 735/97). Anders darf mit der Post umgegangen werden, wenn zuerst die Firma und dann der persönliche Name genannt werden. Dann dient Letzterer nur der Zuordnung zum Be- reich. Öffnen ist jetzt erlaubt. Verstöße können mit Geldstrafen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden."
Erstellt am 08.12.2005 um 09:57 Uhr von Bernd
Schomic,
von "BR" kann ich da nichts lesen.
Erstellt am 08.12.2005 um 10:06 Uhr von schomic
Es steht aber auch nirgendwo explizit geschrieben dass die Post an den BR nicht geöffnet werden darf. Urteile (ausser das o.a. aus 1989) darüber sind auch nicht zu finden.
Erstellt am 08.12.2005 um 10:48 Uhr von Bernd
Ich empfehle hierzu Artikel 10 des Grundgesetzes!
Selbstverständlich ist dort der BR webensowenig explizit augeführt, wie auch die Herren Müller, Schmidt und Schneider nicht explizit aufgeführt sind.
Erstellt am 08.12.2005 um 11:33 Uhr von schomic
Hallo Bernd,
ich weise noch einmal auf meinen obigen Beitrag hin:
"Anders darf mit der Post umgegangen werden, wenn zuerst die Firma und dann der persönliche Name genannt werden. Dann dient Letzterer nur der Zuordnung zum Bereich. Öffnen ist jetzt erlaubt"
Dies ist offensichtlich gängiges Recht. §10GG hin oder her.
Erstellt am 08.12.2005 um 11:37 Uhr von Bernd
Du meinst also dass das Grundgesetz so einfach missachtet werden darf?
Du bist doch hoffentlich nicht Betriebsrat?
Erstellt am 08.12.2005 um 11:51 Uhr von schomic
Hallo Bernd,
ich sage nicht, dass das GG so einfach ausgehebelt werden darf. Es gibt hier jedoch unterschiedliche Auffassungen, auch bei den juristischen Fachleuten.
Ist ein Brief unmittelbar an mich adressiert (z.B. im Privaten) ist §10 ganz klar Recht. Wird in einer Adresse jedoch erst der Firmenname geschrieben und dann mein Name streiten sich die Fachleute. Der Angegebene Empfänger ist ja die Firma, ich bin nur nachfolgend angegeben.
Wir haben diesen Punkt bei uns im Betrieb. Die GF vertritt die o.a. geführte Meinung, wir (ich bin also BR- Mitglied) sagen dass das nicht rechtens ist und habe die Unterlassung eingefordert.
Da es hierbei jedoch keine einheitliche Rechtsprechung gibt, ist es schwierig.
In diesem Fall kann man §10 mit zweierlei Maßstab auslegen: ist die Firma der Empfänger oder bin ich es?
Steht mein Name über dem der Firma ist es wieder eindeutlig.
Erstellt am 08.12.2005 um 13:09 Uhr von Bernd
Wenn der Brief an den BR als Organ adressiert ist, und dafür ist es völlig irrelevant in welcher Reihenfolge, dann darf er auch nur vom BR geöffnet werden.
Egal ob da drauf steht
"XYZ GmbH
Betriebsrat"
oder
"Betriebsrat
XYZ GmbH".
In beiden Fällen ist klar dass er an den BR als Organ adressiert ist.
Gleiches gilt auch wenn dort steht
"XYZ GmbH
Herr N.N. Br-Vorsitzender"
oder ähnliches.
Aus der Adressierung geht jeweils zweifelsfrei hervor dass es sich hier um eine Betriebsratsangelegenheit geht und der AG über die Zuteilung dieses Schreibens nicht zu verfügen hat.
Es ist nicht davon auszugehen dass es sich hierbei in Wahrheit um ein Schreiben handelt welches an den Sachjbearbeiter N.N. gerichtet ist, welcher zufälligerweise auch BR-Vorsitzender ist.
Die ganze Diskussion mit der Reihenfolge ist doch nur dann sinnstiftend wenn aus der Adressierung nicht eindeutig hervorgeht an wen das Schreiben gerichtet ist, an das Unternehmen (und der Name nur die funktional richtige Zustellung sicherstellen soll), oder an die Person (und das Unternehmen lediglich Bestandteil der Adressierung ist).
Wenn jedoch in der Adressierung auf den Betriebsrat verwiesen wird, so liegt es sicherlich nicht in der Absicht des Absenders, dass der AG dieses Schreiben öffnet und dann entscheidet wem er dieses Schreiben zur Bearbeitung überlässt.
Erstellt am 08.12.2005 um 23:37 Uhr von Ramses II
schomic,
warum gibt es wohl hierzu sowenige arbeitsgerichtliche Urteile?
Warum gibt es wohl hierzu kein BAG-Urteil?
Erstellt am 09.12.2005 um 00:09 Uhr von Fayence
Hallo Zusammen,
wenn ich die ganzen Kommentare lese, sind wir uns alle einig, dass Post an den Betriebsrat einem besonderem Schutz unterliegt.
Beim postalischem Versand ist als erstes der Adressat zu nennen = die Firma
Nenne mir einer den BR, welcher eine eigene Postanschrift hat.
Sobald im Adressfeld der "Betriebsrat" als EMPFÄNGER genannt wird, ist die Post vom AG nicht zu öffnen.
Oder darf die Poststelle auch die Briefe öffnen, in welchen z.B. der Geschäftsführer als Empfänger genannt ist?
Gruß Fayence
Erstellt am 09.12.2005 um 00:15 Uhr von Ramses II
Fayence,
ob die Poststelle Briefe mit der Adressierung "Geschäftsführer" öffnen darf kann der AG im Rahmen seines Direktionsrechtes entscheiden, über die Post an den BR kann er das nicht.