Erstellt am 25.08.2006 um 20:05 Uhr von Rollie
Erster Anhaltspunkt wäre vielleicht das Protokoll der Sitzung.
Erstellt am 26.08.2006 um 12:15 Uhr von Heini
Ich bezweifele, dass solch ein Beschluß des Betriebsrates überhaupt zulässig ist, da Betriebsratsmitglieder ihrer Schulungsverpflichtung so nicht gewissenhaft nachkommen können.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).
Damit das Betriebsratsmitglied dieser Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis auch nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach §37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber nach §37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und §40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten für die Schulungsteilnahme zu übernehmen.
Erstellt am 27.08.2006 um 11:03 Uhr von miffi
so, ich habe mal im protokoll nachgelesen. dort wird davon gesprochen, dass nach beratung der BR beschlossen hat, die schulung von xy über zwei tage (insges. 12 stunden) in anspruch zu nehmen. es ist weder von der der anzahl der stimmen nach abstimmung die rede noch davon, warum andere angebote abgelehnt bzw. nicht weiter diskutiert wurden. was mach ich denn nun??? *heul*
Erstellt am 27.08.2006 um 11:35 Uhr von Fayence
miffi,
was Du tun sollst? Erst einmal nicht heulen! :-)
Nehm die Inhouse Schulung erst einmal wahr und dann stellst Du zu gegebener Zeit Deinen Antrag auf eine weitere Schulung!
Erstellt am 27.08.2006 um 12:09 Uhr von w-j-l
@ Heini
das mit der Rechtsprechung des BAG ist natürlich richtig. Aber die Rechtsprechung richtet sich in der Regel an das Verhältnis AG - Betriebsrat.
@ miffi
Wenn der BR einen Beschluss faßt, dass er diese Form und den Umfang der Schulung für richtig und erforderlich hält, dann ist das zunächst mal Fakt. Da nützt es auch kaum etwas, die Wirksamkeit des Beschlusses anzuzweifeln, denn ggf. kann der BR einen wirksamen Beschluss in gleicher Sache nachholen. Das kann er aber auch tun, wenn er plötzlich zu einer anderen Ansicht gelangt, und den Beschluss durch einen Neuen ersetzt.
Darüber hinaus ist es ja auch nicht mit einer einmaligen Schulung getan. Ich würde, wie auch Fayence empfiehlt, als neues BR-Mitglied mal diese inhouse-Schulung mitnehmen, und dann später eine weitergehende Schulung beantragen. Das hielte ich für besser, als jetzt (wirkungslos) formal zu argumentieren.
Erstellt am 27.08.2006 um 13:33 Uhr von Heini
w-j-l
deine Aussage
---@ Heini
das mit der Rechtsprechung des BAG ist natürlich richtig. Aber die Rechtsprechung richtet sich in der Regel an das Verhältnis AG - Betriebsrat.---
ist etwas zu kurz gedacht. Aus deiner Sicht würde es bedeuten, das die Mehrheit der BR Mitglieder die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ganz verhindern könnten, da man ja nur gegenüber dem AG einen einklagbaren Anspruch hat und dass ist nicht der Sinn des Gesetzes.
Ein neues BR Mitglied muss schnell die Möglichkeiten zu Seminarbesuchen erhalten, damit er umfassend seiner BR Tätigkeit nachkommen kann. Es hilft keinem, ja doch dem AG, wenn für die Fortbildung eines BR Mitgliedes Jahre vergehen, dann würde seine Amtszeit wohl schon wieder zu Ende sein bevor er sich entsprechend bilden konnte.
Im übrigen ist für ein BR Neuling, er ist ja wohl schon ca.: 2-3 Monate im Amt, ein 2tages Seminar mit Sicherheit nicht ausreichend.
Das BR Mitglied sollte schriftlich seine Seminarwünsche dem BR Vorsitzenden übergeben mit der bitte diese auf die nächste Tagesordnung mit aufzunehmen. Dies könnten z.B. Seminare Betriebsverfassung 1+2 sowie Arbeitsrecht 1+2 sein. Diese Seminare werden ja von diversen Seminaranbietern angeboten. Sollte dann die Seminarwünsche nicht auf der Tagesordnung erscheinen oder aber vom BR abgelehnt werden, würde ich es noch ein zweites mal versuchen. Bleibt auch der zweite Versuch würde ich beim Arbeitsgericht die Zustimmung zum Besuch dieser Seminare beantragen.
Erstellt am 27.08.2006 um 13:55 Uhr von Kölner
@Heini
Da wäre ich dann mal auf das Ergebnis des ArbGer. gespannt. Zumal ich glaube, dass das ArbGer. gar nicht tätig werden würde...
Erstellt am 27.08.2006 um 18:35 Uhr von Heini
Ja, ja, der Glaube versetzt Berge.
Erstellt am 27.08.2006 um 19:39 Uhr von Kölner
@Heini
Gut, ich bin mir sicher...und jetzt?
Erstellt am 27.08.2006 um 21:32 Uhr von w-j-l
@ Heini,
ich kenne das Problem, dass in BRen (beschluss-)mehrheitlich die Teilnahme an gewünschten Seminaren verhindert wird.
Deshalb plädiere ich ja häufig dafür, sich Seminare rauszusuchen, die eine Anerkennung nach §37(7) haben, die jedoch überwiegend Seminarinhalte nach §37(6) vermitteln. Damit kann das einzelne BR-Mitglied sich aufgrund des Individualanspruchs delegieren lassen. Der BR darf hierbei keine inhaltliche Kontrolle ausüben. Andererseits kommt der AG, wegen der Vermittlung erforderlicher Inhalte, nicht aus der Kostentragungspflicht. Das Problem ist dann aber häufig immer noch, dass die (schlecht geschulten) BR-Kollegen die Unterschiede zwischen den Seminaren nach §7(6) und (7) nicht verstehen.
Der Ganze Mist rund um die Seminare ist m.E. leider immer noch zu sehr AG-freundlich und gegen die Interessen der einzelnen BR-Mitglieder geregelt.
Erstellt am 27.08.2006 um 21:38 Uhr von Fayence
Lieber w-j-l,
hast Du jetzt ein neues Thema gefunden, um für ein wenig Verunsicherung zu sorgen? ;-))
Es ist durchaus so, dass die meisten Seminare nach §37.7 auch den Inhalten der 37.6er gerecht werden. Nur was die Kostenerstattungspflicht des AGs betrifft, dürfte es für viele BRMs einige Unannehmlichkeiten nach sich ziehen.
Oder warum nehmen die Seminaranbieter Abstand davon?
Gruß
Fayence
P.S.
Vielleicht ist Dir aber auch Luft im die Kölner Vorland nicht bekommen! St. Augustin, oder was war´s noch? ;-))
Erstellt am 28.08.2006 um 07:36 Uhr von miffi
na das ist ja ne rege Diskussion hier :-))
Also verstehe ich das richtig, dass wir als BR darauf achten müssen, dass es ein Seminar nach § 37 sein muss, damit wir die Kosten erstattet bekommen?
Erstellt am 28.08.2006 um 07:56 Uhr von Fayence
miffi,
der §37 ist die Grundlage für alle BR-Seminare; wichtig ist die Anerkennung nach § 37 Abs. 6!!!
Der oftmals falsch verstandene §37 Abs.7 regelt den individuellen Anspruch eines BRMs auf Freistellung für 3 Wochen innerhalb einer regulären Amtszeit (neue BRMs 4 Wochen).
Dieser Freistellungsanspruch für Schulungen betrifft jedoch in erster Linie den Zeitfaktor, die Kostenübernahme von Seminaren nach Abs.7 ist für den AG nicht ohne weiteres verpflichtend.
Kann im Einzelfall jedoch ein probates Mittel sein, um "Betriebsratsfürsten" den Wind aus den Segeln zu nehmen, wenn sie sich gegen Schulungen ihrer BR-KollegInnen wehren. Da gebe ich w-j-l Recht!
Mehr zum Thema Schulungsanspruch findest Du in diesem Aufsatz von Herrn Däubler:
http://www.biko.de/homepages/biko/file_uploads/04kopie.pdf#search=%22betriebsratsschulung%20nach%20%C2%A737%20Abs.%207%22
Erstellt am 31.08.2006 um 12:57 Uhr von w-j-l
@Fayence
seit wann braucht ein Seminar, das erforderliche Inhalte nach §37(6) vermittelt, eine Anerkennung? Wäre mir neu.
Immerhin gibst Du mir schon mal recht, in Bezug auf die Ausweichmöglichkeit.
@miffi:
Wichtig für die Kostenerstattung durch den AG ist, dass ein Seminar "erforderliche Inhalte" vermittelt. Ist ein solches Seminar jedoch auch noch anerkannt nach §37(7), weil es auch (teilweise, weniger als 50%) "geeignete Inhalte" vermittelt, so kann es der AN aufgrund seines Individualanspruchs nach §37(7) beantragen. Damit ist der BR der Inhaltskontrolle enthoben, d.h. er muss oder darf (als Voraussetzung für einen Delegationsbeschluss) nicht mehr prüfen, ob das Seminar erforderlich ist. Das BR-Mitglied hat hier auch ggü dem BR einen durchsetzbaren Rechtsanspruch, delegiert zu werden. Da das Semniar aber dann überwiegend "erforderliche Inhalte" nach §37(6) vermittelt, bleibt sein (ggf. durchsetzbarer) Kostenerstattungsanspruch ggü em AG.
Das Ganze ist etwas spitzfindig, und zugegebenermassen sind solche Seminare auch dünn gesät und schwer zu finden.
Erstellt am 31.08.2006 um 20:54 Uhr von Heini
Auch für Seminare, die ein BR Mitglied gem. §37 Abs.7 BetrVG besuchen möchte wird ein Beschluss des BR benötigt.
Erstellt am 31.08.2006 um 21:16 Uhr von Lotte
Heini,
das ist schlicht und ergreifend falsch!
Erstellt am 31.08.2006 um 23:08 Uhr von Fayence
w-j-l,
zu viel Harmonie? Deine Frage ist doch wohl völlig aus dem Sinnzusammenhang gerissen!
Erstellt am 01.09.2006 um 12:56 Uhr von w-j-l
@ Fayence
ich zitiere:
"......, wichtig ist die Anerkennung nach § 37 Abs. 6!!!"
@Lotte
Heini hat schlicht und ergreifend recht! Allerdings hatte ich das auch nirgends abgestritten.
Erstellt am 01.09.2006 um 13:08 Uhr von Kölner
@Lotte
DKK RN 158 erster Satz zum § 37 BetrVG...
Erstellt am 01.09.2006 um 13:22 Uhr von Lotte
Heini,
da hab ich wohl selbst schlicht und ergreifend Unrecht.
aber beschlossen wird nicht über Inhalte: DKK RN 158
"...Anders als beim Entsendungsbeschluss nach Abs. 6 beschränkt sich die Beschlussfassung des BR nach Abs. 7 auf die Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme durch die einzelnen BR-Mitglieder und auf die Bekanntgabe des Beschlusses an den AG . An der Beschlussfassung kann sich das betroffene BR-Mitglied beteiligen Anders als nach Abs. 6 hat der BR nicht zu prüfen, ob die Schulungsmaßnahme Kenntnisse vermittelt, die für die BR-Arbeit geeignet sind. Die Anerkennung der Maßnahme durch die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes reicht aus"
Erstellt am 01.09.2006 um 19:02 Uhr von Heini
Somit sind wir ja einig das auch für ein Seminarbesuch gem.§37 Abs.7 BetrVG ein Beschluß vom Betriebsrat benötigt wird, wobei lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme vom BR zu berücksichtigen ist.
So, und was machen wir nun wenn die "Betriebsratsfürsten" nicht beschließen oder durch entsprechenden Beschluß auch ein Seminarbesuch nach §37 Abs.7 verhindern???
Erstellt am 01.09.2006 um 20:43 Uhr von miffi
jep heini, genau das ist passiert. einer schulung, die diese anforderungen und inhalte vorweisen kann, wurde eine "billige" zwei tages-schulung durch einen anwalt vorgezogen. grund war der preis und dass alle BR-Mitglieder auf keine schulung außer haus fahren können aus diversen fadenscheinigen gründen. so ist es nun einstimmig in meiner abwesenheit beschlossen worden.
Erstellt am 01.09.2006 um 21:42 Uhr von Heini
So ist es, wenn die Mehrheit des BR einen Kollegen ärgern wollen, so können sie das auch und meinen dabei sie sind die Könige.
Hier bleibt nur der Weg einer Klage mit der Du deine Ansprüche durchsetzen kannst um deiner Verpflichtung auf entsprechender Schulung nachzukommen.
Im übrigen ist die hier geäußerte Ansicht, dass man seinen Seminaranspruch nur gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen kann, quatsch. Natürlich hat ein einzelnes BR Mitglied auch die Möglichkeit seine Ansprüche gegenüber dem BR gerichtlich durchzusetzen
Erstellt am 01.09.2006 um 21:55 Uhr von Kölner
@Heini
Hast Du entsprechende Urteile schon einmal gesehen?
Erstellt am 01.09.2006 um 22:32 Uhr von Fayence
Würde ja eher behaupten, dass z.B. miffi eine einstweilige Verfügung beim AG erwirken kann!
Erstellt am 02.09.2006 um 09:26 Uhr von miffi
hm, tja, sicher könnte ich das, die frage ist nur, ob das für die zusammenarbeit im BR dienlich ist, da ich eh schon diejenige bin, die immer auf fehler in der beschlussfassung zum beispiel hinweist (und das als neue ;-), diejenige bin, die immer noch bestimmte dinge einfordert, weil es alle anderen scheinbar nicht interessiert. ich weiß nicht, das ist halt nicht zufrieden stellend. ich hoffe, dass ich wenigstens ne ordentliche schulung für den wirtschaftsausschuss bekomme, in den ich dann "entsandt" werde :-)