Erstellt am 28.11.2010 um 12:02 Uhr von wahlvst
Klar ist es eine ordentlich BR-Sitzung im Sinne des BetrVG. Es muss halt auch hier nur das Thema Einladung und TOP entsprechend beachtet werden.
Außerordentlich bedeutet hier: Ein Sitzung außerhalb der sonst geplanten und ggf. in der GO vereinbarten Sitzungsterminen.
Ich schätze Du bist ein neu gewähltes ungeschultes BRM, also dringend auf die 3 Grundschulungen
Erstellt am 28.11.2010 um 12:17 Uhr von Alexey
Mir geht es vielmehr darum, wenn man einen neuen TOP aufnehmen will die Mehrheit oder einstimmigkeit braucht ?
Erstellt am 28.11.2010 um 12:22 Uhr von Kölner
@Alexey
Das kommt darauf an:
Es gibt Kommentare zum BetrVG, die gehen bzgl. der Möglichkeit einer Adhoc-Änderung der Tagesordnung von einer Einstimmigkeit UND Vollzähligkeit der ordentlichen BR-Mitglieder aus; andere Kommentare sind anderer Meinung und nicht so streng.
Erstellt am 28.11.2010 um 12:31 Uhr von wahlvst
Erweiterung/Änderung einer Tagesordnung zu Beginn einer Sitzung
Eine Erweiterung bzw. eine Änderung einer festgesetzten Tagesordnung ist nur dann möglich, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BAG, Urteil v. 24.5.2006 – 7 AZR 201/05 -
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Entsteht vor oder während der Sitzung die Notwendigkeit, über einen nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt zu beschließen, kann dies dennoch geschehen. Dafür muss der Betriebsrat den Mangel der ursprünglichen Tagesordnung durch eine Ergänzung heilen. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann nur erfolgen, wenn der Betriebsrat vollständig versammelt ist und er einstimmig sein Einverständnis, die angestrebte Änderung in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen, erklärt. Das BAG hat als absolute Voraussetzung für eine solche Ergänzung der Tagesordnung die Vollzähligkeit des Betriebsrates verlangt. Diese restriktive Haltung ist dem Umstand geschuldet, dass nur bei rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung mitgeteilter Tagesordnung ein zum Sitzungszeitpunkt verhindertes Mitglied ggf. einem Kollegen seine Auffassung mitteilen kann. Daran ist dieses Mitglied aber gehindert, wenn in der Sitzung eine Änderung der Tagesordnung beschlossen werden könnte. Zudem hat das Betriebsratsmitglied nur bei vorheriger Bekanntgabe der Tagesordnung die Möglichkeit, eine etwaige Unabkömmlichkeit zugunsten der Betriebsratssitzung zu ändern.
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Die Betriebsratssitzung
Ladung – Tagesordnung – Beschlussfassung - Protokollierung
http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/download/296/437319a6d0624936b3dd1f72dd253917.pps
Erstellt am 28.11.2010 um 12:31 Uhr von nicoline
Alexey,
das
B A G
hat in 1988 und 2006 entschieden, dass eine Änderung der Tagesordnung in einer Sitzung die Vollzähligkeit aller ordentlichen Mitglieder und die Einstimmigkeit voraussetzt.
Die Kommentare zum BetrVG gehen in unterschiedlich strenger Art und Weise mit diesem Urteil um. Rechtssicher verhaltet ihr Euch nur dann, wenn Ihr Euch nach dem Urteil richtet.
Erstellt am 28.11.2010 um 15:52 Uhr von wahlvst
Kölner
die Aussagen der Kommentare zählen hier nicht. Hier zählt NUR die Sicht des BAG und diese ist ganz klar und eindeutig! Das ist dann auch der Grund warum sich dann immer wieder BR wundern, wenn ihnen die Greicht erklären, dass gut gemeint/ gewollt vor Gericht nicht zählt und dann Beschlüsse nichtig sind.
Erstellt am 28.11.2010 um 16:08 Uhr von Pandabeer
wahlvst
Kannst du eigentlich nur noch rumkeilen? nicoline hat alles gesagt aber du musst draufhauen. Aber jetzt kommt wahrscheinlich gleich wieder dass alle falsch liegen, dich nicht verstehen, alles falsch ausgelegt wird oder nur du (oder besser gesagt deine Freunde von google) recht haben!
Was geht bei dir nur ab?
Erstellt am 28.11.2010 um 16:17 Uhr von Kölner
@nicoline
Das was Du als in den Fels zementiert siehst, war lediglich die Begründung zu einem ganz anderen Sachverhalt; geurteilt wurde dazu nicht.
Erstellt am 28.11.2010 um 16:18 Uhr von Immie
...das B A G hat in 1988 und 2006 entschieden, dass eine Änderung der Tagesordnung in einer Sitzung die Vollzähligkeit aller ordentlichen Mitglieder und die Einstimmigkeit voraussetzt...
Hast du ein Aktenzeichen?
Erstellt am 28.11.2010 um 18:32 Uhr von nicoline
@Kölner,
Ich sehe überhaupt nichts in Fels gemeißelt sondern gebe lediglich einen Rat zu einem bestimmten Sachverhalt.
Ich persönlich finde diese Rechtssprechung, genau wie viele Kommentatoren, gelinde ausgedrückt, ziemlich daneben, aber wen interessiert das (im Ernstfall)?
Ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass ich mich mal wieder nicht ganz korrekt ausgedrückt habe.
Unabhängig davon, ob speziell zu dem hier angespochenen Sachverhalt geurteilt wurde, ist es, sinngemäß, zumindest in folgenden Urteilen festgehalten:
BAG, Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/ 05
http://lexetius.com/2006,2299
Ab RN 18
Ein derartiger Beschluss des Gesamtbetriebsrats wäre zudem bereits aus formellen Gründen unwirksam, da die Einladung zu der Betriebsratssitzung keinen entsprechenden Tageordnungspunkt enthielt und die Tagesordnung in der Sitzung am 25. Juli 1985 nicht ergänzt werden konnte, weil nicht alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats anwesend waren.
BAG 28.04.1988 – 6 AZR 405/86
Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden.
Weiter einen schönen 1. Advent und eine besinnliche Vorweihnachtszeit! :O))
Erstellt am 28.11.2010 um 18:35 Uhr von Lotte
Alexey,
bei strittigen Themen (als Ergänzung) würde ich, wenn die Vollständigkeit nicht gegeben ist, neu laden, zur ao Sitzung. Das kann man auch am gleichen Tag machen, z. B. einige Stunden später, wenn gewährleistet ist, dass man alle BRM/EBRM, z. B. fernmündlich, von der TO informieren und laden kann und der ToP keine umfangreiche Vorbereitung bedarf.
Erstellt am 28.11.2010 um 20:32 Uhr von Kölner
@Lotte
Wenn schon ao Sitzung, dann würde ich diese direkt im Anschluss an die ordentliche laden.
Der Mangel an Vorbereitung würde ich dann billig in Kauf nehmen; zumal ao (da ist das mit der Vorbereitung ja mitunter sowieso relativ).
Erstellt am 28.11.2010 um 20:40 Uhr von Lotte
Kölner,
zumindest muss ja soviel Zeit sein, dass nicht anwesende Mitglieder (geht ja um Nichtvollständigkeit) falls nicht verhindert, noch kommen könnten.
Erstellt am 28.11.2010 um 20:46 Uhr von Kölner
@Lotte
Telefonversuch?
Etwa so:
'Hallo liebes ordentliche BRM,
wir planen im Anschluss an die ordentliche BR-Sitzung eine ao Sitzung um den TOP XXX zu behandeln. Kommst Du oder können wir den Ersatz laden?
Gruss BRV'
Fertig!
Erstellt am 28.11.2010 um 20:58 Uhr von Lotte
Kölner,
so geht es dann weiter:
Hallo lieber BRV,
wäre schon nett, wenn ich wüsste, wann denn "im Anschluss" heißt?
Sag mal, beendest Du Telefongespräche immer mit "Gruß Kölner"? ;-)))
Erstellt am 28.11.2010 um 21:08 Uhr von Kölner
@Lotte
Wenn Du die tiefere Bedeutung von 'im Anschluss' brauchst, dann kann ich nur auf den Duden verweisen:
'unmittelbar danach...'
Erstellt am 28.11.2010 um 21:14 Uhr von Lotte
Kölner,
Quatsch! Ich sitze zu Hause (warum auch immer), brauch 1 Stunde zum BR Büro und will wissen, wann ich los muss um noch rechtzeitig zur ao Sitzung zu kommen. Weiß ich, wie lange Ihr noch in der ordentlichen sitzt? Also frag ich nicht nach der tieferen Bedeutung, sondern nach der Uhrzeit...;-))