W.A.F. LogoSeminare

Überstunden - was tun wenn die weder ausbezahlt noch abgebaut werden können?

J
jacki
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe zu dieser Frage, auch eine Frage: *************** .....eine Menge Überstunden an,die alle gutgeschrieben werden.(zum Teil bis 100 std pro Arbeitnehmer)Wir können die Std.nicht freinehmen,sondern bauen immer mehr Überstunden auf.Eine Auszahlung lehnt das Unternehmen aber.Die Firma ist nicht im Arbeitgeberverband und lehnt seit 3 Jahren eine Lohnerhöhung ab.Was ...*************** Eine Bekannte arbeitet in einem Betrieb (Einzelhandel) der keinen BR hat. Firma vergibt nur Jahresverträge ??Was kann ich ihr raten ??

2.46109

Community-Antworten (9)

R
Rollie

23.08.2006 um 15:34 Uhr

Einen Betriebsrat zu gründen. Es ist nichts verwerfliches daran, nur Jahresverträge zu vergeben, so lange sich der Ag damit im gesetzlichen Rahmen bewegt.

J
jacki

23.08.2006 um 15:43 Uhr

Hallo Rollie,

die AG "wollen" keinen BR haben. Wie ist das aber mit den Überstunden ?? Keine Auszahlung, kein Abfeiern ?? Die AG wollen eine Abteilung verkleinern d.h. 1 AN arbeitet für 4. Momentan sind es noch 2 AN die für 4 arbeiten. Lt. ArbZG darf der AN doch nicht mehr wie max 8 bzw. 10 Std arbeiten. Was nun

R
Rollie

23.08.2006 um 15:47 Uhr

Ich kenne eigentlich aus dem Stegreif keine Firma, die ihre Mitarbeiter gedrängt haben, einen Betriebsrat zu gründen. Und das Betriebsverfassungsgesetz fragt nicht danach, ob ein AG das will, sondern das ein Betriebsrat gegründet werden soll, wenn es die betrieblichen Voraussetzungen es zulassen.

J
jacki

23.08.2006 um 15:57 Uhr

Ok ok...es gibt keinen BR, die sollen einen gründen ok hab ich verstanden. Da meine Bekannte nur noch bis November d.J. dort ist (da läuft der Zeitvertrag aus) wird sie sich den Po nicht aufreisen..es ist halt nur so daß der AN möchte daß die Überstunden verfallen..also nix mit früher in die ARbeitslosigkeit gehen oder Auszahlung. ...schon übel oder ??

D
DocPille

23.08.2006 um 16:13 Uhr

Die Bezahlung der Überstunden kann vor Gericht eingeklagt werden.Allerdings muss der Arbeitnehmer eine genaue Aufstellung der geleisteten Mehrarbeit erbringen. D.h.:an welchen Tagen zu welcher Zeit.

BAG 17.04.2002-5 AZR 644/00

M
matze83

23.08.2006 um 16:23 Uhr

Hallo zusammen

@DocPille: einfach die Stempelkarte wenn es eine gibt zeigen lassen und die zeiten notieren.

@ Jacki: Es darf nicht mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet werden. Außnahme: Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden verlängert werden wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden am Tag gearbeitet werden.

J
jacki

23.08.2006 um 16:31 Uhr

Hallo Matze 83,

ja genau das mit der Arbeitszeit pro TAg weiß ich, hatte vor 2 Wochen erst Seminar. aber trotzdem danke schön

J
jacki

23.08.2006 um 17:08 Uhr

Wer trägt die Gerichtskosten ??

D
DocPille

23.08.2006 um 17:17 Uhr

Die Verfahrenskosten bei einem Arbeitsgericht Die Verhandlung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit einer so genannten Güteverhandlung. Hier soll erst einmal versucht werden eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbei zuführen. Eine Vielzahl der Streitigkeiten vor einem Arbeitsgericht wird bereits in der Güteverhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt. Führt die Güteverhandlung jedoch nicht zum Erfolg, so wird ein neuer Termin für eine streitige Verhandlung festgelegt.

Bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht trägt die Gerichtskosten wie üblich der Unterliegende. Kommt es vor einer streitigen Verhandlung, also bei dem Gütetermin, zu einem Vergleich oder einer Klagerücknahme, fallen keine Gerichtsgebühren an.

Besonderheit im Arbeitsrechtverfahren: Die Kosten des Rechtsanwalts hat jedoch in erster Instanz (anders als in der zweiten und dritten Instanz) unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits jede Partei selbst zu tragen. Der Rechtsanwalt muss seine Partei darüber aufklären, sonst haftet der Anwalt für seinen Beratungsfehler und muss die Kosten übernehmen. Dies gilt allerdings nur in der ersten Instanz. In der zweiten und dritten Instanz trägt jeweils der Unterliegende die Kosten, so wie in anderen Zivilrechtsverfahren.

Vor dem Arbeitsgericht wird in der ersten Instanz nur eine einmalige Gerichtsgebühr erhoben. Grundsätzlich richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert. Für die Grundlage des Streitwertes werden meist die letzten drei Monatsbruttolöhne angesetzt. Mit dem sich daraus ergebenden Betrag, wird anhand der Gerichtsgebührentabelle die jeweilige Gerichtsgebühr abgelesen. Die Gebühr für ein Arbeitsrechtverfahren beträgt in der ersten Instanz max. 500 €.

Beispiel bei einem Streitwert von 1600 € Instanz: 1 Gebühr nach der Gerichtsgebührentabelle 70 € Gerichtsgebühren Instanz: 1 Gebühr nach der Gerichtsgebührentabelle 87,60 € Gerichtsgebühren Instanz: 1 Gebühr der 2. Instanz 87,60 € + 1/3 Gebühr (= 29,20 €)

116,80 € insgesamt an Gerichtsgebühren

Im Gegensatz zu anderen Zivilrechtstreitigkeiten sind bei den Verfahren vor den Arbeitsgerichten keine Gerichtsgebühren im voraus zu zahlen. Die Gebühren und die Auslagen (Zum Beispiel für Kopien von Beschlüssen, Urteil oder Zeugengelder) werden erst fällig, wenn das Verfahren beendet ist.

Ihre Antwort