Erstellt am 13.06.2013 um 09:29 Uhr von mitleserinnenn
Wenn der BR nicht handelt kann der AN auf auszahlung auch selbst klagen. Wenn es aber dem Betrieb wirtschaftlich schlecht geht ist ggf abfeiern besser um die Arbeitsplätze zu erhalten. Ggf auch Stunden auf Langzeitkonto
Erstellt am 13.06.2013 um 09:59 Uhr von gironimo
Als BR würde ich den Arbeitgeber jetzt erst einmal darauf ansprechen. Wird denn wenigstens Freizeit gewährt?
Nach Abwägung aller Umstände, könnte der BR natürlich auch die Zustimmung zur Mehrarbeit verweigern. Das kommt eben auf die betriebliche Situation an.
Erstellt am 13.06.2013 um 15:55 Uhr von Paulinchenzwei
Danke für die Antworten, aber mir geht es um was anderes.gibt es eine Rechtsgrundlage zur Bezahlung der Überstunden ? Freizeitausgleich möchte der Kollege nicht. Gilt evtl auch " betriebliche Praxis" ?
Erstellt am 13.06.2013 um 16:03 Uhr von Kulum
Du meinst betriebliche Übung? Du müsstest dir erstmal einig werden. Gibt es eine BV zur Bezahlung von Überstunden oder willst / kannst du dich nur auf betriebliche Übung berufen?
Die gesuchte Rechtsgrundlage sollte §612 BGB sein - vorausgesetzt im AV ist nichts anderes geregelt.
Erstellt am 13.06.2013 um 17:20 Uhr von Paulinchenzwei
Im AV steht: "Überstunden werden im folgemonat ausgezahlt oder nach Absprache in Freizeit ausgeglichen"
Erstellt am 13.06.2013 um 19:02 Uhr von Snooker
@Paulinchenzwei
.....nach Absprache in Freizeit ausgegliechen. Dies steht so in der BV und auch in der Reihenfolge im AV. Welche Rechtsgrundlage willst Du noch. In der Reihenfolge hat der AG sich nach den geschlossenen Rechtsverträgen zu halten. Und wenn da steht nach Absprache, dann kann er diese Vereinbarung nicht nach gut düng anders handeln, sonder muss sich mit seinem Vertragspartner einigen.
Erstellt am 13.06.2013 um 20:20 Uhr von Hoppel
@ Paulinchenzwei
Prinzipiell sind Überstunden zu vergüten >> § 612 BGB
Der Überstundenabbau durch Freizeitausgleich setzt also eine entsprechende vertragliche Regelung AG / AN voraus.
Ist im AV geregelt, dass der ARBEITNEHMER zwischen Vergütung oder Freizeitausgleich auswählen kann, kann sich der AG NICHT einfach darüber hinweg setzen und einseitig den Freizeitausgleich bestimmen.
Es kommt aber wie immer, auf den ganz konkreten Wortlaut dieser Vereinbarung an.
Guck Dir mal das BAG, Urteil vom 18. 9. 2001 ( 9 AZR 307/00) an.