Erstellt am 29.11.2015 um 10:02 Uhr von Ernsthaft
Nein! Freistellen muss er dich nicht. Er muss dir lediglich die Möglichkeit geben.
Erstellt am 29.11.2015 um 10:49 Uhr von gironimo
§ 39 Abs. 3 BetrVG lautet:
Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Auf gut deutsch: Der Gang zum BR findet während der Arbeitszeit statt und muss wie Arbeit bezahlt werden. (Beim Vorgesetzten abmelden und hingehen)
Erstellt am 29.11.2015 um 11:21 Uhr von Jakarta
Da solltest du aber dazu schreiben, dass dieses nur dann der Fall ist, wenn hierzu die Nutzung einer Sprechstunde oder ein anderer Zeitpunkt unverhältnismäßig wäre, da dringend und zeitnah erforderlich.
So pauschal wie von dir hier dargestellt, ist es nämlich nicht.
Das würde dann z. B. Querulanten ja auch Tür und Tor öffnen, verstärkt ihrem Hobby nachzugehen.
Erstellt am 29.11.2015 um 11:32 Uhr von DummerHund
@Jakarta
Wobei Du dann aber auch dazu sagen solltest das der AN dem AG oder dem unmittelbaren Vorgesetzen nicht den Grund nennen muss warum er den BR aufsuchen will/muss.
Und dann entscheidet letzendlich der AN zusammen mit dem BR wie Wichtig oder wie Dringlich es war den BR zu dem vom AN gewählten Zeitpunkt--oder aber mit dem BR verabredeten Zeitpunkt-- auf zu suchen/zu sprechen.
Erstellt am 29.11.2015 um 12:05 Uhr von Jakarta
Naja, auch das würde ich jetzt etwas differenzieren. Erst einmal geht es hier ja um den Zeitpunkt.
Passt dieser dem AG nicht und er verweigert dieses ohne triftigen Grund, kann er sich ausnahmsweise selbstständig entfernen, um an den Betriebsrat heranzutreten.
Hat der AG aber einen triftigen Grund, z. B. Produktion ruht dann solange, und auch andere sind hiervon betroffen, sind wir ganz schnell bei der Verhältnismäßigkeit und man wäre vielleicht besser beraten, dann auch einen Grund zu nennen.
Stellt sich nämlich dann hinterher heraus, dass es hier nur um eine Beschwerde beim BR ging, die jetzt nicht unbedingt zeitnah zu behandeln wäre, könnte die Fortzahlung seines Arbeitsentgelts und auch eine Schadensfrage zu einem Thema werden.
Ganz so lapidar würde ich hiermit also nicht umgehen wollen.
Edit:
Und das entscheidet dann auch nicht der BR mit dem AN, sondern im Zweifel immer noch ein Richter.
Mitbestimmung bedeutet ja hier, dass eben keiner allein etwas entscheiden kann. Er kann es für sich entscheiden, was aber nicht bedeutet, dass ein AG das auch so sehen oder gar akzeptieren muss.
Erstellt am 29.11.2015 um 12:33 Uhr von gironimo
mache es doch nicht so kompliziert und verwirre rechtschaffende AN- Erst einmal ist der Text im Gesetz eindeutig.
Was wäre wenn bei der Ausnahme dass unter den Voraussetzungen falls ......
Es gibt genügend Juristen, die sich ein Spass daraus machen alles in Frage zu stellen und die Gerichte damit voll zu stopfen.
Der betriebliche Alltag ist oft ein anderer.
Ich gehe bei einer Frage zunächst einmal vom Normalfall aus.
Erstellt am 29.11.2015 um 14:13 Uhr von newlady
Jakarta: Mit einer Antwort verschreckt du eher den AN (der natürlich kein BR-Wissen
besitzen kann). Diese Antwort ist nicht für einen Hilfesuchenden hilfreich.
Schwesterjette: Einfach beim Vorgesetzen abmelden, dass du zum BR gehst -ohne
Angaben von Gründen natürlich-.
**** siehe Gironimo ***
Erstellt am 29.11.2015 um 18:53 Uhr von Jakarta
Sorry gironimo!
Aber gerade ein Normalfall ist hier kein Freibrief. Und so wie du es hier darstellst, entsteht leider der Eindruck, dass es einer wäre, was aber mitnichten der Fall ist.
Und wenn du dir hierzu div. Kommentare anschaust, dürftest du schnell feststellen, dass sich meine Sichtweise hier in guter Gesellschaft befindet.
Neben dem Recht darauf, einen BR kontaktieren zu dürfen, steht aber auch das Recht eines AG, auf einen ungestörten Betriebsablauf. Und dass ein AN auch Nebenpflichten hat, nur mal so nebenbei.
@ newlady
Ich hoffe sogar, dass meine Antwort hier einen Unwissenden AN erschreckt. Führt das doch meistens dazu, dann über den Grund des Schreckens auch einmal genauer nachzudenken. Was bedeutet hilfreicher sein kann, als jemanden wegen der eigenen Mitteilungsfaulheit ev. gegen eine Wand laufen zu lassen.
Dass dieses nicht ganz so unbegründet ist, sieht man ja an der Wahl der vermeintlich hilfreichsten Antwort. Wobei sich dann auch die Frage stellt, wer dieses überhaupt beurteilen kann und wobei sie hier geholfen haben soll?
Erstellt am 30.11.2015 um 10:48 Uhr von celestro
"Neben dem Recht darauf, einen BR kontaktieren zu dürfen, steht aber auch das Recht eines AG, auf einen ungestörten Betriebsablauf."
Richtig ... sprich wenn der AG ein Problem damit hat, daß der AN gerade JETZT los zieht, wird man sich darum bemühen müssen, eine Lösung zu finden.