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Einstellung als Lagerarbeiter - teilweise Tätigkeit als Kraftfahrer

M
Mandy
Jan 2018 bearbeitet

Ein neuer Mitarbeiter ist laut Arbeitsvertrag als Lagerarbeiter eingestellt worden. Vorraussetzung für die Einstellung war, daß er einen LKW-Führerschein machen muß, da er vertretungsweise als LKW-Fahrer arbeiten soll (das ist aber nicht im Arbeitsvertrag festgehalten).

Was ist, wenn dem Mitareiter etwas beim LKW-Fahren passiert?

Was können wir als Betriebsrat tun (vorsorgen)?

6.059013

Community-Antworten (13)

B
Brazzo

11.08.2006 um 22:24 Uhr

Hallo Mandy,

zunächst einmal ist der neue Mitarbeiter nicht verpflichtet, irgend eine Tätigkeit auszuüben, die im Arbeitsvertrag nicht beinhaltet ist. Wenn nun der neue MA vertretungsweisese Arbeiten ausübt, die er eigentlich nicht machen muss, würde ich sagen, dass der AG eine Erfänzungsvereinbarung erstellen soll. Davor wäre aber auch zu prüfen, ob es ein Tätigkeitsprofil / Arbeitsanweisungen besteht, in dem seine Aufgaben genauer beschrieben sind. Mit der Erstellung einer Ergänzungsvereinbarung könnte man auch ereichen, dass der neue MA bei den Einsätzen als LKW Fahrer etwas mehr Vergütung bekommt. Ist der AG nicht bereit irgend etwas zu unternehmen würde ich diese Sache als Versetzung sehen und hätte gemäß § 99 instrumente in der Hand, um hier eine Lösung mit dem AG herbei zu führen.

Gruß Brazzo

R
Rollie

11.08.2006 um 22:34 Uhr

Ich halte das für Quark. Häufig werden im Arbeitsvertrag die einzelnen Tätigkeiten nicht genannt, sondern nur geschrieben, als was man eingestellt wurde. Daraus kann man aber nicht ableiten, das Tätigkeiten, wegen denen man eingestellt wurde, nicht ausüben muß. Einstellungsvoraussetzung war, zum Einen, das man den Führerschein macht, zum Anderen, das man Vertretungsaufgaben machen muß.

Mit Ausüben von Druck auf den AG hinsichtlich höherer Vergütung, weil man sonst die Tätigkeit nicht ausüben muß, wird man die Probezeit kaum überstehen.

B
Brazzo

11.08.2006 um 22:57 Uhr

Du schreibst

Ich halte das für Quark. Häufig werden im Arbeitsvertrag die einzelnen Tätigkeiten nicht genannt, sondern nur geschrieben, als was man eingestellt wurde.

R
Rollie

11.08.2006 um 23:02 Uhr

Ich weiß, was ich geschrieben habe :-)

Nun gut, hätte natürlich auch schreiben können, ich seh das anders.

K
Kölner

12.08.2006 um 01:23 Uhr

@Brazzo Das ist Quark mit Soße. Ich kenne PDL, die einen AV als Krankenschwester haben und tatsächlich noch eine Schulung zur PDL machen mussten. Ich kenne Sicherheitspersonal an Flughäfen, die in ihrem AV ein Bruttogehalt von 1675,13€ vereinbart hatten und heute 2020,91€ verdienen. Ich kenne Metallarbeiter, die eine arbeitsvertraglich fixierte AZ von 37,5Std. besaßen und heute knapp 42Std. arbeiten.

H
Heini

12.08.2006 um 13:38 Uhr

Was will der BR den vorsorgen? Ihr seht Probleme wo keine sind.

B
Brazzo

12.08.2006 um 16:11 Uhr

@ Kölner Heini hat Recht, wir sollten hier nicht auflisten, wen man so kennt, sondern versuchen die Fragen zu beantworten. Denn ich kenne auch tausende aber das hilft der Mandy auch nicht weiter.

S
Spartacus

12.08.2006 um 17:30 Uhr

moin mandy,

ich sehe erst einmal kein problem bei der einstellung und dem fehlendem hinweis im arbeitsvertrag. der kollege, der br und die vorgesetzten wissen das vertretungsweise der lkw gefahren wird. somit ist der kollege auch versichert. sollte aus dem "vertretungsweise" ein "überwiegend" werden, ist aus meiner sicht die eingruppierung neu zu klären. bei uns im EH werden zb. lkw-fahrer besser bezahlt als lageristen. ich hoffe das hilt dir erst einmal weiter.

L
Lotte

12.08.2006 um 19:04 Uhr

Brazzo, da hast Du aber vieles aus Heinis zwei Sätze herausgelesen, was ich gar nicht erkenne.

Fakt ist doch, dass der AV meist nur über die Einstellung als was, aber kaum etwas über die Tätigkeit aussagt.

Lässt der Vorgesetzte den AN LKW fahren ist er auch für dessen Versicherung zuständig.

H
Heini

12.08.2006 um 22:54 Uhr

Ein Arbeitnehmer (Erfüllungsgehilfe) der auf Anordnung des Arbeitgebers tätig wird, auch wenn es nicht seiner Arbeitsvertraglichen Tätigkeit entspricht, ist über die Berufsgenossenschaft versichert. Viel wichtiger ist, dass der Arbeitnehmer die vorgeschriebene Schutzkleidung trägt, denn sonst könnte der Arbeitnehmer Probleme mit der Berufsgenossenschaft bekommen und der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnfortzahlung verweigern.

L
Lotte

12.08.2006 um 22:55 Uhr

Heini, wobei ja wieder interessant wäre, ob er für das Anziehen der Schutzkleidung wohl die Umziehzeit vegütet bekommt ;-)

M
Mandy

13.08.2006 um 15:31 Uhr

Vielen Dank für Eure Gedanken! Mir ging es vorallem um die Absicherung, daß der Lagerarbeiter beim LKW-Fahren auch durch den Arbeitgeber versichert ist. Wir werden dazu auch noch einmal im Monatsgespräch mit unserer Geschäftsleitung sprechen und uns rückversichern.

Aber mal noch eine Frage dazu: Der Lagerarbeiter arbeitet in Strausberg. Mündlich war vereinbart, daß er den zu fahrenden LKW in der Vertretungszeit ab Strausberg fahren kann. Jetzt aber verlangt der AG, daß der Lagerarbeiter täglich in der Vertretungszeit mit seinem Privat-PKW nach Damsdorf (bei Potsdam) fährt und von dort aus den LKW fährt (dort auch Arbeitsbeginn). Das wäre eine extreme Belastung für den Lagerarbeiter (weiter Arbeitsweg und dadurch hohe Bezinkosten und auch zeitlich belastet).

Kann man daß ohne weiteres von Ihm verlangen? Ohne Abgeltung der Fahrtkosten?

Mandy

R
raphael

14.08.2006 um 14:58 Uhr

Hier scheint mir wichtig zu sein, welcher Arbeitsort im Anstellungsvertrag angegeben ist. Unter Umständen kann der Betroffene hieraus gewisse finanzielle Ausgleiche erzielen

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