In unserem Unternehmen haben wir einen Fall, in dem ein Abteilungsleiter 2005 ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat die Bemessungsgrundlage für den Bonus seiner Mitarbeiter geändert hat. Bis 2005 wurde der Bonus auf das Erreichen konkret definierter Projekt-Ziele ausbezahlt, die zum Aufgabengebiet der Mitarbeiter gehören und von ihnen maßgeblich zu beeinflussen sind. Durch die Änderung wurde die Hälfte des einzelvertraglich vereinbarten Bonus vom Erreichen bestimmter Deckungsbeitrags-Ziele des Gesamtunternehmens abhängig gemacht, der durch die Mitarbeiter dieser Abteilung nur minimal zu beeinflussen ist. 2005 wurde dieser Deckungsbeitrags-abhängige Bonus nicht ausbezahlt, weil der Deckungsbeitrag einen vorher definierten Wert unterschritt, so dass sich für die Mitarbeiter eine deutliche Verschlechterung des Einkommens ergab.
Unserer Auffassung nach wäre diese Änderung der Entlohnungsmethode nach § 87 Abs.10 BetrVG mitbestimmungspflichtig gewesen, was wir auch der Geschäftsleitung mitteilen werden. Wir werden auf jeden Fall darauf drängen, dass diese Bemessungsgrundlage (Deckungsbeitrag) nicht mehr anstelle der ursprünglich vereinbarten Ziele als Grundlage den Bonus herangezogen wird.
Meine Frage: Besteht neben dem Anspruch auf Wiedereinführung der „alten“ Entlohnungsmethode auch ein Anspruch auf Nachzahlung des durch die mitbestimmungspflichtige Änderung in 2005 entgangenen Bonus für die Mitarbeiter?
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