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Kündigung BV - Nachwirkfrist?

H
holzifrank
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben eine BV über Anwesenheitsprämien in neuen Arbeitsverträgen. Diese wollen wir kündigen. Der alte BR hat aber zugelassen das eine Nachwirkung nach Kündigung nicht besteht. Nun kann der AG diese Anwesenheitsprämie bei den MA Steichen, bei erfolgter Kündigung der BV. Dieses bedeutet Gehaltseinbuße. Hat jemand einen Rat wie verfahren werden kann?

4.186018

Community-Antworten (18)

R
RolfH

27.07.2006 um 16:23 Uhr

@ holzifrank

Warum wollt ihr die BV kündigen?

M
Mona-Lisa

27.07.2006 um 17:12 Uhr

holzifrank, ist schon seltsam, ihr habt die BV gekündigt, und nun ist`s nicht recht, dass der AG die Anwesenheitsprämie streicht! War doch klar, dass eurer Chef die Kohle, die er bisher an euch abdrücken musste, lieber behält! Tut mir leid, das versteh ich nicht........

H
holzifrank

27.07.2006 um 17:29 Uhr

Die BV ist noch nicht gekündigt. Wir haben die Absicht. Wie kann eine Nachwirkfrist erzwungen werden. BV ist in unseren Augen Sittenwidrig. Da MA bei Krankheit Gehaltskürzungen haben. In Deutschland aber 100% Lohnfortzahlung besteht.

R
RolfH

27.07.2006 um 17:34 Uhr

Hallo,

ihr könnt doch vorerst mal die BV nicht kündigen, sondern vom AG erst mal Neuverhandlungen zu Punkt....... und Punkt....... der BV verlangen.

Schon mal versucht?

N
nidis

27.07.2006 um 17:36 Uhr

Warum wollt ihr dann das Sie eine Nachwirkung hat?? Verstehe ich nicht. Ich denke sogar, dass diese BV nicht nur sittenwidrig sondern nichtig ist.

RI
Ramses II

27.07.2006 um 17:38 Uhr

holzifrank,

"sittenwidrig" ist ein hehres Wort.

Möglicherweise solltet Ihr Euch vor einer Kündigung über die Rechtslage informieren. Von besonderem Interesse kann in diesem Zusammenhang der § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz sein.

Habt Ihr schon die Schulungen "Arbeitsrecht" gebucht?

M
Mona-Lisa

27.07.2006 um 19:14 Uhr

@RolfH, das ganze nennt sich "salvatorische Klausel", und gehört meiner Meinung nach in jede BV, die abgeschlossen wird/werden soll. So können einzelne Punkte, die erneuerungsbedürftig sind, ohne Kündigung neu verhandelt werden.

@Ramses II, "Habt Ihr schon die Schulungen "Arbeitsrecht" gebucht?" Sei vorsichtig, womöglich liest Paula mit ;-)))

H
holzifrank

28.07.2006 um 09:56 Uhr

Hallo nidis, wo finde ich etwas zur nichtigkeit so einer BV ?

An alle anderen , werden Gespräch mit AG natürlich versuchen. Aber im "wilden Osten" und auch bei uns sind die Positionen von Seiten des AG sehr verhärtet. Vielen dank für Eure Ratschläge !

Ramses II danke für den Tip !

RI
Ramses II

28.07.2006 um 11:14 Uhr

Mona-Lisa,

da hast Du die salvatorische Klausel aber gründlich mißverstanden!

holzifrank,

die BV ist (höchstwahrscheinlich) weder sittenwidrig, noch nichtig!

Wenn Ihr diese BV kündigt, dann feiert Euer AG mit Euch ein Schlachtfest in der Dose!

F
Fayence

28.07.2006 um 11:26 Uhr

"Der alte BR hat aber zugelassen das eine Nachwirkung nach Kündigung nicht besteht."

holzifrank,

um Dir einen Zahn zu ziehen! Selbst wenn in frwl. vereinbarten BV´s eine Nachwirkung vereinbart wurde, könnte diese z.B. durch den AG gekündigt werden! Und Eure BV "Anwesenheitsprämien" fällt mit Sicherheit nicht in die Rubrik "Erzwingbar"!

M
Mona-Lisa

28.07.2006 um 11:37 Uhr

Ramses II , was habe ich da missverstanden?

Die salvatorische Klausel sichert die BV, wenn einzelne Bestandteile durch Gesetzesänderungen nicht mehr rechtsgültig sind, oder bei Vertragsabschluss nicht waren, oder?

RI
Ramses II

28.07.2006 um 11:47 Uhr

Mona-Lisa,

jetzt kommen wir der Sache näher. Das ist ja auch schon etwas anderes als "So können einzelne Punkte, die erneuerungsbedürftig sind, ohne Kündigung neu verhandelt werden."

H
holzifrank

28.07.2006 um 12:09 Uhr

An Fayence, ist die BV nicht erzwingbar unter § 87 Abs. 1 BetrVG

An alle, die Anwesenheitsprämie wird jeden monat ohne Vorbehalt gezahl. Greift da nicht die betr. Übung ?

N
nidis

28.07.2006 um 12:12 Uhr

@holzifrank

Ich bin mir immer noch nicht im klaren was genau in eurer BV steht. Wenn ihr eine Sondervergütung vereinbart habt gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz, wie Ramses II schon schrieb, ist die BV nicht nichtig.

Da du aber in deiner Antwort 39413 von einer Gehaltskürzung spricht, wäre diese BV nichtig da ihr in einer BV nicht die Rechte des Entgeltfortzahlungsgesetzes ändern könnt.

P
paula

28.07.2006 um 23:59 Uhr

@holzifrank

antworte mal für fayence

es handelt sich wohl kaum um eine frage der ordnung des betriebes. woraus leitte ihr das ab?

eine betriebliche übung kann nicht aus einer kollektiv vereinbarten regelung erwachsen

H
holzifrank

31.07.2006 um 09:49 Uhr

An Paula, § 87 lässt ein MBR in Satz 10 Abs. 1 zu. Ist sie unter diesem Aspekt nicht erzwingbar ?

W
w-j-l

31.07.2006 um 12:33 Uhr

@holzifrank wenn Du richtig zitierst, dann versteht man Dich gleich: §87, Abs.1, Nr.10

Aber was nützt das in diesem Falle? Nach §87(1), Nr.10 hast Du ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Verteilungsgrundsätze, aber nicht über die Höhe einer freiwilligen Zahlung des Arbeitgebers (Dotierung).

Wenn die BV gekündigt wird, dann wirken die Regelungen über die Verteilungsgrundsätze nach, auch wenn in der Vereinbarung die Nachwirkung ausgeschlossen wäre, aber was nützt es, wenn es nichts mehr zu verteilen gibt? Selbst wenn die Dotierung in der BV festgelegt wäre, so könnte der AG diesen Teil fristgemäß ohne Nachwirkung kündigen, aus wichtigem Grund (kein Geld mehr da) sogar fristlos.

Ob die Verteilungsgrundsätze richtig bzw. zulässig (d.h. in Übereinstimmung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt sind, läßt sich nicht beurteilen, wenn man den Text nicht kennt.

H
holzifrank

31.07.2006 um 13:31 Uhr

Danke, für Eure Hilfe zu der Frage 39390 !!!

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