Erstellt am 27.07.2006 um 14:23 Uhr von RolfH
@ holzifrank
Warum wollt ihr die BV kündigen?
Erstellt am 27.07.2006 um 15:12 Uhr von Mona-Lisa
holzifrank,
ist schon seltsam, ihr habt die BV gekündigt, und nun ist`s nicht recht, dass der AG die Anwesenheitsprämie streicht! War doch klar, dass eurer Chef die Kohle, die er bisher an euch abdrücken musste, lieber behält!
Tut mir leid, das versteh ich nicht........
Erstellt am 27.07.2006 um 15:29 Uhr von holzifrank
Die BV ist noch nicht gekündigt. Wir haben die Absicht. Wie kann eine Nachwirkfrist erzwungen werden. BV ist in unseren Augen Sittenwidrig. Da MA bei Krankheit Gehaltskürzungen haben. In Deutschland aber 100% Lohnfortzahlung besteht.
Erstellt am 27.07.2006 um 15:34 Uhr von RolfH
Hallo,
ihr könnt doch vorerst mal die BV nicht kündigen, sondern vom AG erst mal Neuverhandlungen zu
Punkt....... und Punkt....... der BV verlangen.
Schon mal versucht?
Erstellt am 27.07.2006 um 15:36 Uhr von nidis
Warum wollt ihr dann das Sie eine Nachwirkung hat??
Verstehe ich nicht.
Ich denke sogar, dass diese BV nicht nur sittenwidrig sondern nichtig ist.
Erstellt am 27.07.2006 um 15:38 Uhr von Ramses II
holzifrank,
"sittenwidrig" ist ein hehres Wort.
Möglicherweise solltet Ihr Euch vor einer Kündigung über die Rechtslage informieren. Von besonderem Interesse kann in diesem Zusammenhang der § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz sein.
Habt Ihr schon die Schulungen "Arbeitsrecht" gebucht?
Erstellt am 27.07.2006 um 17:14 Uhr von Mona-Lisa
@RolfH,
das ganze nennt sich "salvatorische Klausel", und gehört meiner Meinung nach in jede BV, die abgeschlossen wird/werden soll.
So können einzelne Punkte, die erneuerungsbedürftig sind, ohne Kündigung neu verhandelt werden.
@Ramses II,
"Habt Ihr schon die Schulungen "Arbeitsrecht" gebucht?"
Sei vorsichtig, womöglich liest Paula mit ;-)))
Erstellt am 28.07.2006 um 07:56 Uhr von holzifrank
Hallo nidis,
wo finde ich etwas zur nichtigkeit so einer BV ?
An alle anderen ,
werden Gespräch mit AG natürlich versuchen. Aber im "wilden Osten" und auch bei uns sind die Positionen von Seiten des AG sehr verhärtet.
Vielen dank für Eure Ratschläge !
Ramses II
danke für den Tip !
Erstellt am 28.07.2006 um 09:14 Uhr von Ramses II
Mona-Lisa,
da hast Du die salvatorische Klausel aber gründlich mißverstanden!
holzifrank,
die BV ist (höchstwahrscheinlich) weder sittenwidrig, noch nichtig!
Wenn Ihr diese BV kündigt, dann feiert Euer AG mit Euch ein Schlachtfest in der Dose!
Erstellt am 28.07.2006 um 09:26 Uhr von Fayence
"Der alte BR hat aber zugelassen das eine Nachwirkung nach Kündigung nicht besteht."
holzifrank,
um Dir einen Zahn zu ziehen! Selbst wenn in frwl. vereinbarten BV´s eine Nachwirkung vereinbart wurde, könnte diese z.B. durch den AG gekündigt werden! Und Eure BV "Anwesenheitsprämien" fällt mit Sicherheit nicht in die Rubrik "Erzwingbar"!
Erstellt am 28.07.2006 um 09:37 Uhr von Mona-Lisa
Ramses II ,
was habe ich da missverstanden?
Die salvatorische Klausel sichert die BV, wenn einzelne Bestandteile durch Gesetzesänderungen nicht mehr rechtsgültig sind, oder bei Vertragsabschluss nicht waren, oder?
Erstellt am 28.07.2006 um 09:47 Uhr von Ramses II
Mona-Lisa,
jetzt kommen wir der Sache näher. Das ist ja auch schon etwas anderes als "So können einzelne Punkte, die erneuerungsbedürftig sind, ohne Kündigung neu verhandelt werden."
Erstellt am 28.07.2006 um 10:09 Uhr von holzifrank
An Fayence,
ist die BV nicht erzwingbar unter § 87 Abs. 1 BetrVG
An alle,
die Anwesenheitsprämie wird jeden monat ohne Vorbehalt gezahl. Greift da nicht die betr. Übung ?
Erstellt am 28.07.2006 um 10:12 Uhr von nidis
@holzifrank
Ich bin mir immer noch nicht im klaren was genau in eurer BV steht.
Wenn ihr eine Sondervergütung vereinbart habt gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz, wie Ramses II schon schrieb, ist die BV nicht nichtig.
Da du aber in deiner Antwort 39413 von einer Gehaltskürzung spricht, wäre diese BV nichtig da ihr in einer BV nicht die Rechte des Entgeltfortzahlungsgesetzes ändern könnt.
Erstellt am 28.07.2006 um 21:59 Uhr von paula
@holzifrank
antworte mal für fayence
es handelt sich wohl kaum um eine frage der ordnung des betriebes. woraus leitte ihr das ab?
eine betriebliche übung kann nicht aus einer kollektiv vereinbarten regelung erwachsen
Erstellt am 31.07.2006 um 07:49 Uhr von holzifrank
An Paula,
§ 87 lässt ein MBR in Satz 10 Abs. 1 zu. Ist sie unter diesem Aspekt nicht erzwingbar ?
Erstellt am 31.07.2006 um 10:33 Uhr von w-j-l
@holzifrank
wenn Du richtig zitierst, dann versteht man Dich gleich: §87, Abs.1, Nr.10
Aber was nützt das in diesem Falle?
Nach §87(1), Nr.10 hast Du ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Verteilungsgrundsätze, aber nicht über die Höhe einer freiwilligen Zahlung des Arbeitgebers (Dotierung).
Wenn die BV gekündigt wird, dann wirken die Regelungen über die Verteilungsgrundsätze nach, auch wenn in der Vereinbarung die Nachwirkung ausgeschlossen wäre, aber was nützt es, wenn es nichts mehr zu verteilen gibt?
Selbst wenn die Dotierung in der BV festgelegt wäre, so könnte der AG diesen Teil fristgemäß ohne Nachwirkung kündigen, aus wichtigem Grund (kein Geld mehr da) sogar fristlos.
Ob die Verteilungsgrundsätze richtig bzw. zulässig (d.h. in Übereinstimmung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt sind, läßt sich nicht beurteilen, wenn man den Text nicht kennt.
Erstellt am 31.07.2006 um 11:31 Uhr von holzifrank
Danke, für Eure Hilfe zu der Frage 39390 !!!