Erstellt am 12.08.2014 um 08:16 Uhr von martinez
Morgen,
Nein, nicht wenn sie Nachwirkt!
Außer es steht etwas anderes in der BV zur Nachwirkung!
Noch eine Möglichkeit wäre eine Regelungsabsprache mit dem AG für die Dauer der Verhandlung bis zur Neuen, vorausgesetzt der AG will so etwas.
Einseitig kann man da nichts machen.
Gruß
Erstellt am 12.08.2014 um 08:24 Uhr von Dieloewin
Mist habe ich mir fast gedacht......und der AG wird einen Teufel tun, uns in dieser Angelegenheit entgegen zukommen.
Danke für Deine Antwort
Erstellt am 12.08.2014 um 10:16 Uhr von blackjack
Gibt es keinen expliziten Ausschluss von Teilkündigungen in der BV?
Dann wäre nach BAG eine solche Teilkündigung möglich.
Erstellt am 12.08.2014 um 11:09 Uhr von Pjöööng
Zitat (blackjack):
"Gibt es keinen expliziten Ausschluss von Teilkündigungen in der BV?
Dann wäre nach BAG eine solche Teilkündigung möglich."
Wir wissen doch gar nicht, ob die BV mehrere eigenständige Regelungskomplexe behandelt. Nur dann gäbe es doch die Möglichkeit über eine Teilkündigung nachzudenken.
Außerdem: Was bringt das bei der hier aufgeworfenen Frage? Auch mittels Teilkündigungen wird wohl kaum der "Vor-BV-Zustand" wieder herzustellen sein...
Erstellt am 12.08.2014 um 11:16 Uhr von blackjack
Weil wir es nicht wissen, kann @Dieloewin ja prüfen ob es Ansatzpunkte gibt.
Manchmal bringt man dadurch den AG schneller zu einem Gespräch.
Erstellt am 12.08.2014 um 11:25 Uhr von Pjöööng
Ich verstehe trotzdem noch nicht, wie das funktionieren soll.
Dieloewins BR hat eine aus Sicht des BR ungünstige BV die sie durch eine günstigere Regelung ersetzt haben wollen. Problem: Wenn sie die BV (oder meinetwegen auch Teile davon) kündigen dann wirken diese trotzdem nach. Wie sollte eine Teilkündigung hier dazu führen können, dass der Arbeitgeber schneller verhandelt?
Erstellt am 12.08.2014 um 15:46 Uhr von kunibert
Die Nachwirkung sollte doch nur erzwingbare Bestandteile betreffen.
Diese sind in der Regel nicht zum Nachteil des AN oder geht es hier um eine BV die schlechter als das Gesetz ist?
Da würde ich die Gültigkeit dieser bezweifeln.
Erstellt am 13.08.2014 um 12:35 Uhr von paula
Kunibert
schon mal ernsthaft mit Nachwirkung beschäftigt?
Erstellt am 13.08.2014 um 18:37 Uhr von kunibert
@paula
nicht so oft ,auf die schnelle dieser Link:
http://short4u.de/53eb920f56ec8
Wäre meines Erachtens sinnfrei wenn für den MA ungünstige Betriebsvereinbarungen
ewig nachwirken und der AG nicht zu einen Neuabschluss gezwungen werden kann.
Möglicherweise hat sich in diesem Fall auch die Rechtssprechung geändert.
Bezüglich der ursprünglichen fragestellung kann eine anwaltliche Beratung nicht schaden.
Erstellt am 14.08.2014 um 06:26 Uhr von Dieloewin
Guten Morgen @ all,
sorry dass ich nicht früher auf eure Antworten reagiert habe, aber war nicht im Haus.
Habe mich jetzt mit dem AG dahingehend geeinigt (kleiner Erpressungsversuch) Überstunden Genehmigung via BV. Hat sogar geklappt und alle sind glücklich :-)
Dank an Euch alle
Erstellt am 14.08.2014 um 09:34 Uhr von Petrus
@Kunibert:
>>Wäre meines Erachtens sinnfrei wenn für den MA ungünstige Betriebsvereinbarungen
>> ewig nachwirken und der AG nicht zu einen Neuabschluss gezwungen werden kann.
Um einen Neuabschluss zu erreichen, auch wenn eine Seite gar nicht will, hat der Gesetzgeber dem §87 einen zweiten Absatz verpasst.
Und schneller geht's wenn der BR schon bei der Kündigung einen sinnvollen Kompromissvorschlag für eine neue BV anbieten kann.
Schön, dass sich DieLöwin auch ohne (Teil)Kündigung mit dem ArbGeb auf eine neue Lösung einigen konnte. Und wenn sich diesmal der ArbGeb sehr kompromissbereit ;-) gezeigt hat - um so besser!