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Kündigung einer BV (Tipp-Geld)

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Lowrider0815
Okt 2018 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

folgender Sachverhalt ...

Es besteht bei uns eine BV Tipp-Geld-Regelung für Mitarbeiter, welche Tipps für potentielle Neukunden (bei erfolgreichem Vertragsschluss) offeriert. BV enthält keinen Hinweis auf die Frage der Nachwirkung.

Anfang diesen Jahres wurde ein Online-Tool eingeführt und die bestehende PV durch Protokollnotiz dahingehend ergänzt, dass auch für Tipps über dieses Tool die bestehende Tipp-Geld-Regelung besteht. Protokollnotiz hat Hinweis, dass sie keine Nachwirkung entfaltet.

Jetzt wurde die Protokollnotiz ohne Nachwirkung zum nächsten Termin gekündigt.

Nun meine Frage bzw. Darstellung, wie ich das sehe ...

Grundsätzlich haben BV (und m.M. nach auch Protokoll-Notizen), welche unter das Mitbestimmungsrecht des §87 fallen per Gesetz immer eine Nachwirkung, bis eine neue Regelung geschlossen wurde (§ 77 Abs. 6). Tipp-Geld-regelungen sind m.M nach nichts anderes als Provisionen. Diese zählen per Gesetz zum Arbeitsentgelt/Lohn und fallen somit - da eine keine tariflichen /gesetzlichen Bestimmungen gibt - unter §87.

Sehe ich das dann richtig, dass der Arbeitgeber die Protokollnotiz zwar kündigen kann (bzw. schon gemacht hat), aber die Aussage, dass die keine Nachwirkung entfaltet wäre schlichtweg falsch?

Vielen Dank für eure Hilfe und Antworten im Voraus.

MfG

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Community-Antworten (4)

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Pjöööng

19.10.2018 um 13:17 Uhr

Provisionen werden im Rahmen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ausgekehrt. Diese "Tipps" klingen mir aber nicht nach vertraglich geschuldeter Arbeitsleistung, sondern nach etwas zusätzlichem. Da kommen mir leichte Zweifel bezüglich der Nachwirkung. Vielleicht könnte man es mit § 87 (1) 12 einfangen, ist aber aus meiner Sicht auch ein eher dünnes Brett.

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Lowrider0815

19.10.2018 um 13:21 Uhr

@Pjöööng: Danke dir. Provisionen bei uns sind allesamt durch BV`s geregelt. Außendienst / Fachberater haben ein fixes Festegehalt und die Provisionen für Neuakquise/Cross-Selling werden jährlich in der Höhe durch Neuverhandlungen geregelt.

P
paula

19.10.2018 um 13:52 Uhr

du bist halt sehr schnell bei der Topftheorie. Der BR hat bei der Verteilung des Topfes aber nicht über den Topf selber mitzubestimmen. Bei uns gibt es auch Tipp-Vergütungen und weitere Werbegebühren. Diese sind wie bei euch nicht Teil des Arbeitsvertrages und daher sind bei Kündigung unserer BV zu dem Thema die Mitarbeiter auf das Garantieeinkommen zurückgefallen. Da war dann Feuer unter dem Dach und der GBR hatte kein Spass mehr an dem Thema

K
kratzbürste

19.10.2018 um 16:52 Uhr

Ob Nachwirkung für eine BV besteht oder nicht, richtet sich allein nach der Frage, ob der Regelungsinhalt mitbestimmungspflichtig ist oder nicht (oder einer Regelung in der BV selbst ).

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