Erstellt am 09.08.2006 um 11:25 Uhr von Lotte
Um was für eine BV geht es denn?
Eine erzwingbare BV wirkt bis zum Abschluss einer Neuen nach. Siehe Däubler BetrVG §77 RN58
Erstellt am 09.08.2006 um 12:19 Uhr von 12
Zu meiner gestellten Frage hier die Ergänzung:
Die vom AG gekündigte BV war nicht erzwingbar
Erstellt am 09.08.2006 um 12:24 Uhr von Tommi
dann wirkt sie auch nicht fort
Erstellt am 09.08.2006 um 14:13 Uhr von nidis
Ich sehe das anderst.
In der Kommentierung des §77 BetrVG von Kittner steht:
Acu bei einer freiwilligen BV kann eine Nachwirkungsfrist vereinbart werden.
Dies ist in eurem Fall geschehen. Also gilt erst einmal die Nachwirkung.
Dananch kann eine Partei wenn erkennbar ist, dass keine neue BV abgecshlossen wird, die Einigungsstelle bilden die dann die Nachwirkung aufhebt.
Erstellt am 09.08.2006 um 14:26 Uhr von Kölner
@Tommi
Wenn keine Nachwirkung vereinbart wäre, dann hättest Du recht. Aber eine Nachwirkung wurde ja gemäß dieser Aussage "[...] dass die Betriebsvereinbarung so lange weiter besteht, bis eine neue BV abgeschlossen ist [...]" vereinbart. Demnach wirkt und wirkt und wirkt und wirkt und würgt diese BV weiter.
@12
Habt Ihr denn Euren "ernsthaften Willen zur Einigung mit dem AG über die BV" geprüft?
Erstellt am 09.08.2006 um 14:29 Uhr von Lotte
Lökner,
es sei denn, der AG ruft die Einigungsstelle zu Hilfe
Erstellt am 09.08.2006 um 14:31 Uhr von Kölner
@Lotte
Dann sollte der AG vor Anrufung der Einigungsstelle rechnen!
Erstellt am 09.08.2006 um 14:34 Uhr von Lotte
Stimmt, glaube auch nicht, dass er es macht, aber es wäre betriebsverfassungsrechtlich möglich ;-))