Erstellt am 08.07.2006 um 23:21 Uhr von paula
im BetrVG gibt es da nichts. schau dir einmal 14 TeilzBefrG an. ich kann euren AG verstehen. das risiko ist einfach zu hoch. das mit dem befristungswunsch des MA wird wohl kaum klappen...
Erstellt am 09.07.2006 um 11:57 Uhr von Fayence
paula,
wie war das noch mit mangelndem Hintergrundwissen? :-)
Erst weist Du auf den §14 TzBfG hin, um dann mit ""das mit dem befristungswunsch des MA wird wohl kaum klappen..." zu enden.
Pia,
das TzBfG kann nicht durch frwl. Regelungsabsprachen AG + AN ausgehebelt werden. Vor einem Richter haben solche Absprachen keinen Bestand!
Wichtig ist, ob die erste Befristung einen sachlichen Grund hatte oder nicht, siehe insbesondere § 14 Abs.2 Satz 2.
Erstellt am 10.07.2006 um 15:27 Uhr von paula
@ Fayence
jaja manchmal denke ich zu schnell zu weit aber dafür sind ja die kollegen hier da :-))))
es gibt absolute ausnahmen in denen der wunsch des MA sogar befristungsgrund nach § 14 Abs.1 sein kann. nur wird das kein AG freiwillig machen, da das Prozessrisiko so hoch ist.....
Erstellt am 10.07.2006 um 15:43 Uhr von Ramses II
Paula,
"in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen" ist immer so zu deuten, dass diese Gründe nur dann vorliegen, wenn der AN einen zu gleichen Konditionen angebotenen unbefristeten Vertrag nicht angenommen hätte.
Fayence,
nein, nicht ob die erste Befristung mit oder ohne Sachgrund war, sondern ob die letzte Befristung mit oder ohne Sachgrund war. Nur die letzte Befristung kann gerichtlich überprüft werden.
Pia,
wenn der AN mittlerweile mindestens 58 Jahre alt wäre, dann ginge es wieder (§ 14 (3) TzBefrG)
Erstellt am 10.07.2006 um 17:16 Uhr von Fayence
Ramses II,
meine Antwort bezog sich auf die konkrete Frage. Und da ging es nur um einen befristeten Vertrag. :-)
Grundsätzlich hast Du natürlich Recht und meine Antwort könnte missinterpretiert werden! Werde dies künftig berücksichtigen!
Erstellt am 10.07.2006 um 17:25 Uhr von Ramses II
Ach so...
... deshalb die "erste" Befristung... ;-)
Erstellt am 10.07.2006 um 17:26 Uhr von Fayence
Erstellt am 11.07.2006 um 10:27 Uhr von paula
@ Ramses II
" "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen" ist immer so zu deuten, dass diese Gründe nur dann vorliegen, wenn der AN einen zu gleichen Konditionen angebotenen unbefristeten Vertrag nicht angenommen hätte. "
nicht falsch aber doch nicht wirklich griffig. die rechtssprechung hierzu (z.B. BAG AP Nr. 38 zu § 620 BGB oder AP Nr. 188 zu § 620 BGB) ist sehr interessant und diffizie. es handelt es sich doch um eine recht komplexe materie. ich würde mal raten, dass die leute die es wirklich interessiert einen blick in den Meinel/Heyn TzBfG § 14 Rn 53ff zu werfen.
wir brauchen wohl nicht darüber zu reden, dass in dem beschriebenen fall eine befristung auf wunsch des AN ausscheidet, daher auch mein hinweis auf das prozessrisiko für den AG
Erstellt am 11.07.2006 um 13:34 Uhr von Pia
Hallo ihr alle.
Vielen Dank schonmal für die Hilfe und den Verweiß aufs TzBfG.
Da unser Arbeitgeber bisher alle Befristungen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ("bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.") vorgenommen hat werden andere Gründe hier wohl schwerlich geltend zu machen sein.
Das Alter spielt hier auch keine Rolle (der besagte Mensch ist etwa 30).
Also dürfte hier die Einstellung nicht gelingen.
Ich muß schon sagen, auch wenn ich euren "Gesprächen" nicht immer folgen kann: ihr habt es echt drauf. Komme immer wieder gerne auf die Hilfe zurück!
LG Pia